Volltext : Geschichte des Executiv-Prozesses (10)

Sechstes  Kapitel.
230
„zugleich  eine  Commission  ad  producendum  Originale  anbe„raumen, ¬
  und  wann  hierbei  das  Instrument  weder  diffitirt,
„noch  durch  andere  Rechtserheblich-  und  in  continenti  liquidirliche
„Einwendungen  abgeleint  werden  kann,  ohne  weiters  zur  Exe„cution ¬
  schreiten  und  all  übriges,  was  altioris  indaginis  ist,  gleich//22) ¬

„wohl  praestita  cautione  ad  separatum  processum  verweisen.
§.  4.
Den  Charakter  eines  anerkannten  gemeinrechtlichen  Instituts ¬
  aber,  dessen  Wirksamkeit  von  besonderen  Partikulargesetzen ¬
  nicht  abhängig  sey,  erhielt  das  Institut  der  guarentigiirten ¬
  Urkunden  in  Deutschland  doch  nur  dadurch,  daß  man
als  unmittelbare  Quelle  desselben  das  gemeine  d.  h.  römische
Recht  bereitwillig  anerkannte.
Vor  allem  wurde  der  von  den  romanischen  Juristen  überlieferte ¬
  Grundsatz  geltend  gemacht:  daß  das  Recht  der  paraten
Exekution,  welches  den  guarentigiirten  Urkunden  der  Italiener,
Spanier  und  Franzosen  gebührt,  nach  gemeinem  Recht  vertragsmäßig ¬
  bestellt  werden  könne  und  daß  dazu  nichts  weiter
erfoderlich  sey,  als  die  Einverleibung  irgend  einer  Exekutivklausel ¬
  in  die  Vertragsurkunde.
Hierauf  beruht  denn  auch  die  Praxis  des  Reichskammergerichts, ¬
  welche  ohne  andere  gesetzliche  Grundlagen  als  die
des  gemeinen  d.  h.  römischen  Rechts  allen  mit  einer  Exekutivklausel ¬
  versehenen  Vertragsurkunden  das  Recht  der  paraten
22)  Cod.  jur.  Bavarici  judiciarii.  Cap.  3.  §.  3.  Num.  5.
1)  Gaill  de  pace  publica.  Lib.  I.  cap.  2.  num.  25.—29.  —
Colerus  P.  I.  cap.  5.  —  Friderus  cap.  LXXI.  —  Heigius
P.  H.  qu.  7.  num.  41.  sqq.  —  Gilhausen  cap.  X.  §.  6.  de
pacto  paratae  executionis  in  bona  debitoris.
—  Mevius
Cap.  3.  §.  8.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer