Sechstes Kapitel.
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„zugleich eine Commission ad producendum Originale anbe„raumen, ¬
und wann hierbei das Instrument weder diffitirt,
„noch durch andere Rechtserheblich- und in continenti liquidirliche
„Einwendungen abgeleint werden kann, ohne weiters zur Exe„cution ¬
schreiten und all übriges, was altioris indaginis ist, gleich//22) ¬
„wohl praestita cautione ad separatum processum verweisen.
§. 4.
Den Charakter eines anerkannten gemeinrechtlichen Instituts ¬
aber, dessen Wirksamkeit von besonderen Partikulargesetzen ¬
nicht abhängig sey, erhielt das Institut der guarentigiirten ¬
Urkunden in Deutschland doch nur dadurch, daß man
als unmittelbare Quelle desselben das gemeine d. h. römische
Recht bereitwillig anerkannte.
Vor allem wurde der von den romanischen Juristen überlieferte ¬
Grundsatz geltend gemacht: daß das Recht der paraten
Exekution, welches den guarentigiirten Urkunden der Italiener,
Spanier und Franzosen gebührt, nach gemeinem Recht vertragsmäßig ¬
bestellt werden könne und daß dazu nichts weiter
erfoderlich sey, als die Einverleibung irgend einer Exekutivklausel ¬
in die Vertragsurkunde.
Hierauf beruht denn auch die Praxis des Reichskammergerichts, ¬
welche ohne andere gesetzliche Grundlagen als die
des gemeinen d. h. römischen Rechts allen mit einer Exekutivklausel ¬
versehenen Vertragsurkunden das Recht der paraten
22) Cod. jur. Bavarici judiciarii. Cap. 3. §. 3. Num. 5.
1) Gaill de pace publica. Lib. I. cap. 2. num. 25.—29. —
Colerus P. I. cap. 5. — Friderus cap. LXXI. — Heigius
P. H. qu. 7. num. 41. sqq. — Gilhausen cap. X. §. 6. de
pacto paratae executionis in bona debitoris.
— Mevius
Cap. 3. §. 8.