Deutschland. §. 3.
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„nit, so sol der Richter dem Clager allßdann sölicher schulld
„durch pfanndtung vnnd mittl der Gannth verhellffen, wie
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„recht ist
Offenbar ist hier nur von einem wahren Geständniß im
streitigen Rechte die Rede.
Doch kommen auch schon sehr frühe Statuten vor, bei
welchen bald eine geflissentliche Nachahmung der ausländischen
Praxis, bald wenigstens der Einfluß der fremden Doktrin
wahrzunehmen ist.
Hierher sind zuvörderst solche Statuten zu rechnen, welche
ähnlich dem alten Stadtrecht von Paduas) etwa nur die
Gleichstellung der confpssio per modum jurisdictionis voluntariae ¬
mit der confessio per modum jurisdictionis contentiosae ¬
aussprechen, wie z. B. die Untergerichtsordnung des Erzstifts ¬
Mainz vom J. 1534:
„Von bekandtnussen.
„So der beklagt vor sitzendem gericht eyn schult oder
„anders, dardurch er dem kleger pflichtig, bekent sein würde,
„soll es darfür gehalten werden, als ob solchs mit vrtheyl
„gegen jm erkent were, ond jm zimliche zeit vnd schub gegeben
„werden, seiner pflicht vnd bekantnuß nach den kleger zu ent„richten. ¬
„Wo auch eyner etwas inn das gerichtbuch erkennen
„wolt, soll zum wenigsten vor zweien schöffen oder Richtern
a
6) Reformacion der bayrischen Lanndrecht nach Cristi vnsers Hailmachers
geburde Imm fünftzehenhundert vund achtzehendm Jar Aufgericht,
Tit. 7. Artik. 7. (officielle Ausgabe, ohne Druckort und Jahrzahl,
in Folio, Blatt 27.)
Dieß ergibt sich noch besonders aus dem Zusammenhang mit dem
vorhergehenden Artikel.
8) Vgl Chrestom. v. Belegst. S. 191—192.