Volltext : Geschichte des Executiv-Prozesses (10)

Deutschland.  §.  3.
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„nit,  so  sol  der  Richter  dem  Clager  allßdann  sölicher  schulld
„durch  pfanndtung  vnnd  mittl  der  Gannth  verhellffen,  wie
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„recht  ist
Offenbar  ist  hier  nur  von  einem  wahren  Geständniß  im
streitigen  Rechte  die  Rede.
Doch  kommen  auch  schon  sehr  frühe  Statuten  vor,  bei
welchen  bald  eine  geflissentliche  Nachahmung  der  ausländischen
Praxis,  bald  wenigstens  der  Einfluß  der  fremden  Doktrin
wahrzunehmen  ist.
Hierher  sind  zuvörderst  solche  Statuten  zu  rechnen,  welche
ähnlich  dem  alten  Stadtrecht  von  Paduas)  etwa  nur  die
Gleichstellung  der  confpssio  per  modum  jurisdictionis  voluntariae ¬
  mit  der  confessio  per  modum  jurisdictionis  contentiosae ¬
  aussprechen,  wie  z.  B.  die  Untergerichtsordnung  des  Erzstifts ¬
  Mainz  vom  J.  1534:
„Von  bekandtnussen.
„So  der  beklagt  vor  sitzendem  gericht  eyn  schult  oder
„anders,  dardurch  er  dem  kleger  pflichtig,  bekent  sein  würde,
„soll  es  darfür  gehalten  werden,  als  ob  solchs  mit  vrtheyl
„gegen  jm  erkent  were,  ond  jm  zimliche  zeit  vnd  schub  gegeben
„werden,  seiner  pflicht  vnd  bekantnuß  nach  den  kleger  zu  ent„richten. ¬

„Wo  auch  eyner  etwas  inn  das  gerichtbuch  erkennen
„wolt,  soll  zum  wenigsten  vor  zweien  schöffen  oder  Richtern
a
6)  Reformacion  der  bayrischen  Lanndrecht  nach  Cristi  vnsers  Hailmachers
geburde  Imm  fünftzehenhundert  vund  achtzehendm  Jar  Aufgericht,
Tit.  7.  Artik.  7.  (officielle  Ausgabe,  ohne  Druckort  und  Jahrzahl,
in  Folio,  Blatt  27.)
Dieß  ergibt  sich  noch  besonders  aus  dem  Zusammenhang  mit  dem
vorhergehenden  Artikel.
8)  Vgl  Chrestom.  v.  Belegst.  S.  191—192.
            
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