Objekt : Systematisches Lehrbuch des österreichischen allgemeinen Civilrechtes (1)

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ten,  u.  z.  neben,  nicht  aber  auch  immer  gleich  der  Verwandtschaft,
in  das  Privatrecht  ein,  §  66,  125,  594  f.  32)
§  50.
b)  Vermutung  der  Blutsverwandtschaft  insbesondere.
Die  Zeugung  durch  einen  bestimmten  Mann*),  eine  wesentliche
Grundlage  der  Blutsverwandtschaft,  ist  eine  Tatsache,  welche  unmittelbar
nicht  erwiesen  werden  kann.  Daher  ersetzt  das  Recht  diesen  Beweis
durch  Vermutungen.  Letztere  beruhen  auf  dem  zeitlichen  Verhältnisse  der
Geburt  und  dadurch  auch  der  Zeugung  eines  Kindes  zum  Bestande  einer
ehelichen  Gemeinschaft  oder  zu  einer  gewissen  geschlechtlichen
Beiwohnung.
Es  werden  nämlich  1)  2)  die  während  einer  ehelichen  Gemeinschaft ¬
  erzeugten  Kinder  als  vom  Ehemanne  der  Gattin
);  und  zwar  bezieht  sich  dies  auch  auf  eine  ungiltige
erzeugt  gehalten
Ehe,  insoferne  nach  §  160  und  der  k.  Vdg.  vom  3.  Juni  1858  Nr.  92
R.  G.  B.  4)
„das  Hindernis  in  der  Folge  gehoben  worden  ist,  oder
wenigstens  einem"  der  „Eltern  die  schuldlose  Unwissenheit  des  Ehehindernisses ¬
  zu  statten  kommt"
a)  Zunächst  „streitet  für  diejenigen  Kinder,  welche"  nicht  früher
als  5)  „im  siebenten*)  Monate  nach  geschlossener  Ehe"  und  nicht  später
als  3)  „im  zehnten  *)  Monate  nach  dem  Tode  des  Mannes  oder  nach
Polizei=Odg.  v.  30.  Juni  1837  (Pol.  G.  S.  LXV  S.  290),  (vgl.  auch  das  Strafrecht ¬
  an  vielen  Orten;  zu  §  142,  137  a.  St.  G.  B.  insbes.  s.  G.  Z.  1856
Nr.  88,  1857  Nr.  142,  1859  Nr.  86,  1864  Nr.  42).
32)  S.  auch  §  142  a.  G.  O.,  (Blaschke  in  der  G.  Z.  1858  Nr.  128),  §  17  f.,
52  Ger.  Instr.,  §  33,  57  N.  O.,  §  44,  47  G.  v.  21  Mai  1863  Nr.  46  G.  B.,
C.  P.  O.  E.  1.  1.  c.  c.,  §  216  a.  St.  G.  B.,  §  152  St.  P.  O.  u.  s.  w.,  (G.  Z.
1856  Nr.  88,  1857  Nr.  103).
*)  Über  den  Beweis  der  Mutterschaft  s.  G.  U.  W.  Nr.  1136,  1298,  3131,
4670,  4749,  G.  Z.  1853  Nr.  48.
2)  Winiwarter  in  der  Zeitschrift  für  österreichische  R.  Gelehrsamkeit  1828  1
S.  23  f.,  Wessely  eod.  1834  II  S.  67  f.  und  a.  u.  a.  O.  O.
3)  Die  römische  Regel  „pater  is  est,  quem  nuptiae  demonstrant."  Darüber
steht  in  Aussicht  eine  Abhandlung  von  W.  Fuchs.  Vgl.  josefinisches  Gesetzbuch
IV§1.
2)  Cf.  c.  2  qu.  8  c.  14  X  qui  filii  sint  legitimi.
3)  Man  beachte  die  ungenaue  Formulirung  im  Gesetze.
*)  Nach  römischem  Recht  müssen  181  Tage  abgelaufen  sein,  und  ist  man
nun  darüber  einverstanden,  daß  die  1.  12  de  statu  hominum  („septimo  mense
natus'
...)  nur  ungenau  im  Ausdrucke  ist.
*)  Ebenso  nach  römischem  Recht.
            
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