Wesentliche Berichtigungen und Ergänzungen.
Es muß heißen:
an verschiedenen Stellen statt: Wilmowsky-Levy — Wilmowski-Levy;
auf S. 74 Anm. 12 statt: bei Koch: über die Zulässigkeit der Beschlagnahme usw.
bei Koch: Prozeßordnung;
auf S. 197 Anm. 14 statt: Seyfarth — Seyfart;
auf S. 329 Anm. 20 statt: Stammler a. a. O. — Stammler, Schuldverhältnisse.
Zu ergänzen ist:
Zu S. 244 Anm. 16: Andr. Chr. Joh. Schmid, Handbuch des gemeinen
deutschen Civilprozesses, III. Teil 1845, S. 254, Anm. 8; zu S. 244 Anm. 19:
(Schmid) a. a. O. Anm. 6.
Zu S. 404 ff. und 418 unter 1:
In § 37 des Reichsgesetzes über die Pensionierung der Offiziere -
einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der
Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom
31. Mai 1906 (RGBI S. 565) heißt es: Die Verstümmelungszulage, die Kriegs
zulage und die Alterszulage ... sind ... der Pfändung nicht unterworfen und
bleiben bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrag ein Einkommen der
Pfändung unterliegt, außer Ansatz.
Wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener -
Pensionsgebührnisse ist die Pfändung von Pensionsansprüchen ohne Beschränkung ¬
zulässig.
Die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden Pensionsgebührnisse -
(§ 27) sind der Pfändung nicht unterworfen.
Hierzu vgl. die Übergangsvorschrift des § 41 Ziff. 6 und §§ 45 und 61 Abs. 4
hinsichtlich der Marine, sowie §§ 62, 67 Abs. 2, 72 Ziff. 8 und 74 Abs. 5 hinsichtlich ¬
der Offiziere und Beamten der Schutztruppen.
Äußer Kraft treten nach § 77: die bisherigen Militärpensionsgesetze hinsichtlich ¬
der Öffiziere, Beamten usw., außer den Vorschriften für Hinterbliebene,
das Unfallfürsorgegesetz für Beamte und Personen des Soldatenstandes vom
18. Juni 1901 für Offiziere und deren Hinterbliebene, die Vorschriften über die
Schutztruppen vom 7./18. Juli 1896 in gewissem Umfange.
Zu S. 405ff. und 410 unter 1: das Gesetz über die Versorgung
der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen -
Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906
(RGBI S. 593) § 40: Die Versorgungsgebührnisse und der Anspruch der Kapitu¬