Volltext : Conrad, Herbert: ¬Die Pfändungsbeschränkungen zum Schutze des schwachen Schuldners

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1722  zurückzukehren,  außer  durch  Verzicht  dadurch,  daß  natürlich
bei  dem  Eintritt  der  Zahlungsfähigkeit  das  Moratorium  sein  Ende
erreichte,  und  die  Gläubiger  den  Schuldner  mit  der  Behauptung,
dieses  Ereignis  sei  eingetreten,  immer  wieder  plagen  konnten.  Daher
heißt  es  ausdrücklich,  daß  „die  Verbesserung  des  Vermögens  in  continenti -
  erweißlich  seyn  und  darüber  kein  Proceß  verstattet,  noch  der
Debitor  unnützlich  fatigiret  werden“  soll  (§  82).  Wichtig  sind  in
diesem  Gesetz  die  Privilegierungen  bestimmter  Gläubiger  bzw.  Forde
rungen  gegenüber  dem  Moratorium,  welche  in  einzelnen  Punkten
von  den  bisher  angeführten  Vorschriften  abweichend.  Das  Indult
kommt  nämlich  nicht  zugute  den  Schuldnern,  so  „Uns  (d.  h.  dem
Landesherrn)  mit  Schuld  verhafftet,  oder  aufgelauffene  unbezahlte
gemeine  Lasten,  Begräbniskosten,  Aliment-Gelder,  Gesinde,  geführten
Amts  halber,  oder  auch  piis  Causis  und  Miserabilibus,  imgleichen
denen  Expromissoren  oder  Bürgen,  so  für  sie  Zahlung  thun  müssen,
zu  bezahlen  gehalten  oder  wenn  die  Schulden  von  anvertrautem  Gut
oder  restierenden  Kauff-Gelde  oder  Pacht-  und  Heuer-Geld  vermietheter ¬
  Häuser  oder  Güter  herrühren,  oder  vom  Schuldner  erst
aufgenommen  und  gemacht,  nachdem  er  durch  Unglück  in  Abfall
seiner  Nahrung  und  Vermögens  gekommen“  (?
§  30.
Die  Gesetzgebung  seit  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts,
insbesondere  das  preufsische  Recht.
Über  die  Moratorien  gibt  auch  der  codex  juris  Bavarici
Judiciarii  von  1753*)  Bestimmungen.  Es  heißt  da  zunächst,  die
Aufgabe  der  Moratorien  sei,  dem  Schuldner  Gelegenheit  zu  geben,
sich  leichter  wieder  zu  erholen  und  den  Gläubiger  dann  zu  befriedigen.
Die  Erteilung  derselben  ist  auch  hier  landesherrliches  Reservatrecht.
Nur  der  würdige  Schuldner  ist  geschützt,  er  muß  beweisen,  „daß  er
nicht  durch  Unfleiß,  Nachlässigkeit,  übermäßige  Pracht,  Verschwendund ¬
  Unordnung,  sondern  durch  bloße  unvorhergesehene  Unglücksfälle
ohne  sein  Verschulden  in  Unvermögenheit  gerathen  seye“.  Auch  darf
nicht  Fluchtverdacht  vorliegen.  Die  Beurteilung  seiner  Zahlungsfähigkeit ¬
  geschieht  nach  einem  von  ihm  aufzustellenden  Vermögensverzeichnis. -
  Er  hat  auf  Verlangen  den  Gläubigern  durch  Bürgen,
’)  Kap.  XVIII,  §§  12,  13.
            
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