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1722 zurückzukehren, außer durch Verzicht dadurch, daß natürlich
bei dem Eintritt der Zahlungsfähigkeit das Moratorium sein Ende
erreichte, und die Gläubiger den Schuldner mit der Behauptung,
dieses Ereignis sei eingetreten, immer wieder plagen konnten. Daher
heißt es ausdrücklich, daß „die Verbesserung des Vermögens in continenti -
erweißlich seyn und darüber kein Proceß verstattet, noch der
Debitor unnützlich fatigiret werden“ soll (§ 82). Wichtig sind in
diesem Gesetz die Privilegierungen bestimmter Gläubiger bzw. Forde
rungen gegenüber dem Moratorium, welche in einzelnen Punkten
von den bisher angeführten Vorschriften abweichend. Das Indult
kommt nämlich nicht zugute den Schuldnern, so „Uns (d. h. dem
Landesherrn) mit Schuld verhafftet, oder aufgelauffene unbezahlte
gemeine Lasten, Begräbniskosten, Aliment-Gelder, Gesinde, geführten
Amts halber, oder auch piis Causis und Miserabilibus, imgleichen
denen Expromissoren oder Bürgen, so für sie Zahlung thun müssen,
zu bezahlen gehalten oder wenn die Schulden von anvertrautem Gut
oder restierenden Kauff-Gelde oder Pacht- und Heuer-Geld vermietheter ¬
Häuser oder Güter herrühren, oder vom Schuldner erst
aufgenommen und gemacht, nachdem er durch Unglück in Abfall
seiner Nahrung und Vermögens gekommen“ (?
§ 30.
Die Gesetzgebung seit der Mitte des 18. Jahrhunderts,
insbesondere das preufsische Recht.
Über die Moratorien gibt auch der codex juris Bavarici
Judiciarii von 1753*) Bestimmungen. Es heißt da zunächst, die
Aufgabe der Moratorien sei, dem Schuldner Gelegenheit zu geben,
sich leichter wieder zu erholen und den Gläubiger dann zu befriedigen.
Die Erteilung derselben ist auch hier landesherrliches Reservatrecht.
Nur der würdige Schuldner ist geschützt, er muß beweisen, „daß er
nicht durch Unfleiß, Nachlässigkeit, übermäßige Pracht, Verschwendund ¬
Unordnung, sondern durch bloße unvorhergesehene Unglücksfälle
ohne sein Verschulden in Unvermögenheit gerathen seye“. Auch darf
nicht Fluchtverdacht vorliegen. Die Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit ¬
geschieht nach einem von ihm aufzustellenden Vermögensverzeichnis. -
Er hat auf Verlangen den Gläubigern durch Bürgen,
’) Kap. XVIII, §§ 12, 13.