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vergleichs die Zustimmung der Mehrzahl der Gläubiger nur dann
genügt, wenn auch die Gesamtsumme ihrer Forderungen wenigstens
drei Vierteile der Gesamtsumme stimmberechtigter Forderungen beträgt.
Wie denn überhaupt die Voraussetzungen für die Bewilligung
des Zwangsvergleichs manche Ähnlichkeiten mit den Voraussetzungen
für die Rechtswohltaten zeigen. Der flüchtige oder seine Vermögenslage -
verschleiernde Schuldner, sowie der betrügerische Bankrotteur
erfreuen sich heute ebensowenig des Zwangsvergleichs (§ 175 KO)
wie sie früher der Rechtswohltaten teilhaftig werden konnten.
Die Hypothek- und Konkursordnung vom 4. Februar
1722 *3) fordert ausdrücklich 2 Majorität der zustimmenden Gläubiger -
(§ 81) und läßt den Verzicht des Schuldners auch zugunsten
eines einzelnen Kreditoren zu, welchem dann trotz des den anderen
Gläubigern gegenüber geltenden Zahlungsaufschubes das Recht sofortiger ¬
Vollstreckung zusteht (§ 77). Diese Bestimmung dürfte in
der Praxis häufig zur Folge gehabt haben, daß der Gläubiger dem
in Not befindlichen Schuldner nur unter der Voraussetzung des Verzichts -
auf das Moratorium lieh oder stundete, wodurch die Rechtswohltat ¬
leicht außer Kraft zu setzen war.
Zur Begründung der Rechtswirksamkeit des Verzichts können
wir hier wohl Seyfarth 14) anführen, welcher meint: „Weilen die Hülfsfristen ¬
zum Besten des Schuldners verordnet worden, so folget
daraus von selbsten, daß der Schuldner sich derselben begeben könne,
weshalb auch denen Obligationen diese Klausel oft inserieret wird:
Gestalt ich denn auch allen Hülffsfristen und in Besonderheit der
Immission ausdrücklich renunciiere und zufrieden bin, daß, wenn ich
zu der gesetzten Zeit die Zahlung nicht leiste, als denn sogleich mit
der Subhastation des zur Hypothec verschriebenen Hauses der Anfang ¬
gemachet werde.“ Man kann vielleicht die Bejahung oder Verneinung ¬
der Rechtsgültigkeit des Verzichts auf die schuldnerischen
Schutzbestimmungen als Maßstab dafür ansehen, wieweit man in der
Erkenntnis der Bedeutung dieser Vorschriften für die Allgemeinheit
fortgeschritten ist. Sobald man das Interesse der Gesamtheit an
der Erhaltung des Schuldners vorwiegend betont, wird man auch den
Verzicht für unzulässig erklären.
Die Gefahr, „des Effects vom Indulto per indirectum beraubet
zu werden“, drohte dem Schuldner aber, um zu dem Gesetz von
13) Mylius, Teil II, Abt. 2, Nr. XXXIX.
*4) Seyfarth, Teutscher Reichsprozeß 1756, S. 696.