Volltext : Conrad, Herbert: ¬Die Pfändungsbeschränkungen zum Schutze des schwachen Schuldners

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vergleichs  die  Zustimmung  der  Mehrzahl  der  Gläubiger  nur  dann
genügt,  wenn  auch  die  Gesamtsumme  ihrer  Forderungen  wenigstens
drei  Vierteile  der  Gesamtsumme  stimmberechtigter  Forderungen  beträgt.
Wie  denn  überhaupt  die  Voraussetzungen  für  die  Bewilligung
des  Zwangsvergleichs  manche  Ähnlichkeiten  mit  den  Voraussetzungen
für  die  Rechtswohltaten  zeigen.  Der  flüchtige  oder  seine  Vermögenslage -
  verschleiernde  Schuldner,  sowie  der  betrügerische  Bankrotteur
erfreuen  sich  heute  ebensowenig  des  Zwangsvergleichs  (§  175  KO)
wie  sie  früher  der  Rechtswohltaten  teilhaftig  werden  konnten.
Die  Hypothek-  und  Konkursordnung  vom  4.  Februar
1722  *3)  fordert  ausdrücklich  2  Majorität  der  zustimmenden  Gläubiger -
  (§  81)  und  läßt  den  Verzicht  des  Schuldners  auch  zugunsten
eines  einzelnen  Kreditoren  zu,  welchem  dann  trotz  des  den  anderen
Gläubigern  gegenüber  geltenden  Zahlungsaufschubes  das  Recht  sofortiger ¬
  Vollstreckung  zusteht  (§  77).  Diese  Bestimmung  dürfte  in
der  Praxis  häufig  zur  Folge  gehabt  haben,  daß  der  Gläubiger  dem
in  Not  befindlichen  Schuldner  nur  unter  der  Voraussetzung  des  Verzichts -
  auf  das  Moratorium  lieh  oder  stundete,  wodurch  die  Rechtswohltat ¬
  leicht  außer  Kraft  zu  setzen  war.
Zur  Begründung  der  Rechtswirksamkeit  des  Verzichts  können
wir  hier  wohl  Seyfarth  14)  anführen,  welcher  meint:  „Weilen  die  Hülfsfristen ¬
  zum  Besten  des  Schuldners  verordnet  worden,  so  folget
daraus  von  selbsten,  daß  der  Schuldner  sich  derselben  begeben  könne,
weshalb  auch  denen  Obligationen  diese  Klausel  oft  inserieret  wird:
Gestalt  ich  denn  auch  allen  Hülffsfristen  und  in  Besonderheit  der
Immission  ausdrücklich  renunciiere  und  zufrieden  bin,  daß,  wenn  ich
zu  der  gesetzten  Zeit  die  Zahlung  nicht  leiste,  als  denn  sogleich  mit
der  Subhastation  des  zur  Hypothec  verschriebenen  Hauses  der  Anfang ¬
  gemachet  werde.“  Man  kann  vielleicht  die  Bejahung  oder  Verneinung ¬
  der  Rechtsgültigkeit  des  Verzichts  auf  die  schuldnerischen
Schutzbestimmungen  als  Maßstab  dafür  ansehen,  wieweit  man  in  der
Erkenntnis  der  Bedeutung  dieser  Vorschriften  für  die  Allgemeinheit
fortgeschritten  ist.  Sobald  man  das  Interesse  der  Gesamtheit  an
der  Erhaltung  des  Schuldners  vorwiegend  betont,  wird  man  auch  den
Verzicht  für  unzulässig  erklären.
Die  Gefahr,  „des  Effects  vom  Indulto  per  indirectum  beraubet
zu  werden“,  drohte  dem  Schuldner  aber,  um  zu  dem  Gesetz  von
13)  Mylius,  Teil  II,  Abt.  2,  Nr.  XXXIX.
*4)  Seyfarth,  Teutscher  Reichsprozeß  1756,  S.  696.
            
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