195
fest seyn müssen“ (Dabelow), 2. „milden Stiftungen und überall den
piis corporibus, wenn sie das Geld durchaus nötig hatten“, 3. den
„Armen, Pupillen, personis miserabilibus“, nach Dabelow ein nur durch
den „Eigensinn der Praxis gerechtfertigtes Privileg“, 4. den Dienstboten ¬
und Tagelöhnern.
Manche Schriftsteller machten noch für gewisse Forderungsarten
den Vorzug des Ausschlusses der Moratorien geltend, so z. B. für
Alimentenforderungen, „Ansprüche ex delicto, auf Auszahlung eines
Brautschatzes oder Entrichtung von Studienkosten, sowie allgemein
für beschworene Forderungen“, *) doch leugnet Dabelow, daß die Praxis
solche Privilegien anerkannt habe.
Indessen ist man dem römischen Vorbilde nicht, wie es hiernach
den Anschein hat, in ganz Deutschland treu geblieben, vielmehr
werden wir im Folgenden noch manche anderen z. T. erheblichen
Abweichungen von der römischen Grundlage hinsichtlich der Moratorien ¬
kennen lernen, wobei namentlich der Übergang des Bewilligungsrechts -
vom Landesherrn auf den Richter von Bedeutung ist.
Die Beschränkung der Moratorien auf würdige Schuldner tritt
ebenso wie das ausschließliche Recht des Herrschers, dieses Privilegium ¬
zu gewähren, auf das Deutlichste in der Frankfurter
Policeyordnung von 1577 8) Titel XXIII § 4 zutage, wo es heißt:
„Wann auch solche (d. i. bankerottierende) verdorbene Kauffleut zu
Zeiten bey den Römisch Kaysern und Königen Moratoria oder Quinquenel -
ausbringen und erlangen und doch mittler Zeit oder auch nach
Ausgaug derselben ihre creditores und Gläubiger nicht bezahlen, oder
sich mit ihnen setzen und vertragen: so meynen wir hiermit ernstlich
und wollen, daß ihnen solche Moratoria oder quinquenel hinfüro -
nicht mehr gegeben werden sollen, wir oder unsere
Nachkommen, römische Kayser oder König seyen dann von der
Oberkeit, darunter solche verdorbene oder außgestandene Kauffleut
gesessen, zuvor eigentlich bericht und vergewissigt, oder daß dieselben ¬
Kauffleut glaubliche Urkund oder Schein fürbringen, daß sie
aus unversehenen zugestandenen Unfällen ihrer Leib
oder Güter verdorben und ausgestanden seyen und das
in solchen Fällen, darinn die Moratoria oder Quinquenel statt haben:
2) A. a. O. S. 502 ff.
8) Koch, Reichsabschiede, Teil III, S. 392. S. auch Augsburger PolizeiReformation -
von 1548, Tit. 22, bei Koch Teil II, S. 600, fast wörtlich gleichlautend, ¬
cit. nach Grattenauer über Generalindult und Spezialmoratorien, Breslau
1807, S. 55.
13*