Metadaten : Conrad, Herbert: ¬Die Pfändungsbeschränkungen zum Schutze des schwachen Schuldners

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fest  seyn  müssen“  (Dabelow),  2.  „milden  Stiftungen  und  überall  den
piis  corporibus,  wenn  sie  das  Geld  durchaus  nötig  hatten“,  3.  den
„Armen,  Pupillen,  personis  miserabilibus“,  nach  Dabelow  ein  nur  durch
den  „Eigensinn  der  Praxis  gerechtfertigtes  Privileg“,  4.  den  Dienstboten ¬
  und  Tagelöhnern.
Manche  Schriftsteller  machten  noch  für  gewisse  Forderungsarten
den  Vorzug  des  Ausschlusses  der  Moratorien  geltend,  so  z.  B.  für
Alimentenforderungen,  „Ansprüche  ex  delicto,  auf  Auszahlung  eines
Brautschatzes  oder  Entrichtung  von  Studienkosten,  sowie  allgemein
für  beschworene  Forderungen“,  *)  doch  leugnet  Dabelow,  daß  die  Praxis
solche  Privilegien  anerkannt  habe.
Indessen  ist  man  dem  römischen  Vorbilde  nicht,  wie  es  hiernach
den  Anschein  hat,  in  ganz  Deutschland  treu  geblieben,  vielmehr
werden  wir  im  Folgenden  noch  manche  anderen  z.  T.  erheblichen
Abweichungen  von  der  römischen  Grundlage  hinsichtlich  der  Moratorien ¬
  kennen  lernen,  wobei  namentlich  der  Übergang  des  Bewilligungsrechts -
  vom  Landesherrn  auf  den  Richter  von  Bedeutung  ist.
Die  Beschränkung  der  Moratorien  auf  würdige  Schuldner  tritt
ebenso  wie  das  ausschließliche  Recht  des  Herrschers,  dieses  Privilegium ¬
  zu  gewähren,  auf  das  Deutlichste  in  der  Frankfurter
Policeyordnung  von  1577  8)  Titel  XXIII  §  4  zutage,  wo  es  heißt:
„Wann  auch  solche  (d.  i.  bankerottierende)  verdorbene  Kauffleut  zu
Zeiten  bey  den  Römisch  Kaysern  und  Königen  Moratoria  oder  Quinquenel -
  ausbringen  und  erlangen  und  doch  mittler  Zeit  oder  auch  nach
Ausgaug  derselben  ihre  creditores  und  Gläubiger  nicht  bezahlen,  oder
sich  mit  ihnen  setzen  und  vertragen:  so  meynen  wir  hiermit  ernstlich
und  wollen,  daß  ihnen  solche  Moratoria  oder  quinquenel  hinfüro -
  nicht  mehr  gegeben  werden  sollen,  wir  oder  unsere
Nachkommen,  römische  Kayser  oder  König  seyen  dann  von  der
Oberkeit,  darunter  solche  verdorbene  oder  außgestandene  Kauffleut
gesessen,  zuvor  eigentlich  bericht  und  vergewissigt,  oder  daß  dieselben ¬
  Kauffleut  glaubliche  Urkund  oder  Schein  fürbringen,  daß  sie
aus  unversehenen  zugestandenen  Unfällen  ihrer  Leib
oder  Güter  verdorben  und  ausgestanden  seyen  und  das
in  solchen  Fällen,  darinn  die  Moratoria  oder  Quinquenel  statt  haben:
2)  A.  a.  O.  S.  502  ff.
8)  Koch,  Reichsabschiede,  Teil  III,  S.  392.  S.  auch  Augsburger  PolizeiReformation -
  von  1548,  Tit.  22,  bei  Koch  Teil  II,  S.  600,  fast  wörtlich  gleichlautend, ¬
  cit.  nach  Grattenauer  über  Generalindult  und  Spezialmoratorien,  Breslau
1807,  S.  55.
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