Recht n. d. Nov. 118. u. 127. 377
3) Auf die Erwerbung der Güter in den Händen ¬
des Erblassers kömmt es hier nach unsrer Darstellung =
um so weniger an, als wir diese Rücksicht überall =
verworfen haben, und also auch da nicht zulassen,
wo Glück meint, daß sie gegen die Theorie von
der Praxis statuirt werde. 85)
4) Eine Grenze hinsichtlich der Zahl der Grade
hat Justinian in der Novelle 118. nicht bestimmt,
und das Gesetz ist auch hier wie überall als ein aus
dem Principe neues zu betrachten, und daher nicht durch
den Rückblick auf frühere civilrechtliche oder prätorische
Bestimmungen zu ergänzen.
§. 24.
Von dem Ineinandergreifen des ganzen
Successionssystemes der Novelle 118. und
127. mit Rücksicht auf dasjenige, was aus
dem früheren Rechte noch hieher gehört.
Hier ist der Platz, wornach die zwei Hauptstücke, =
in welchen nach unserm Plane das römische Jntestat=Erbrecht =
abgehandelt werden soll, in ihrem Zusammenhange =
und in ihrer practischen Bedeutung darzustellen =
sind.
1. Justinian hat durch seine Novelle 118. Alles ¬
vernichtet, was in den Pandecten, im Codex und
in den Jnstitutionen als Princip der untestamentari— =
85) §. 189. Note 38. unter Berufung auf Leyser, Carp3ow, ¬
Müller.