Metadaten : Roßhirt, Conrad Franz: Einleitung in das Erbrecht und Darstellung des ganzen Intestat-Erbrechts, besonders nach römischen Quellen

Recht  n.  d.  Nov.  118.  u.  127.  377
3)  Auf  die  Erwerbung  der  Güter  in  den  Händen ¬
  des  Erblassers  kömmt  es  hier  nach  unsrer  Darstellung =
  um  so  weniger  an,  als  wir  diese  Rücksicht  überall =
  verworfen  haben,  und  also  auch  da  nicht  zulassen,
wo  Glück  meint,  daß  sie  gegen  die  Theorie  von
der  Praxis  statuirt  werde.  85)
4)  Eine  Grenze  hinsichtlich  der  Zahl  der  Grade
hat  Justinian  in  der  Novelle  118.  nicht  bestimmt,
und  das  Gesetz  ist  auch  hier  wie  überall  als  ein  aus
dem  Principe  neues  zu  betrachten,  und  daher  nicht  durch
den  Rückblick  auf  frühere  civilrechtliche  oder  prätorische
Bestimmungen  zu  ergänzen.
§.  24.
Von  dem  Ineinandergreifen  des  ganzen
Successionssystemes  der  Novelle  118.  und
127.  mit  Rücksicht  auf  dasjenige,  was  aus
dem  früheren  Rechte  noch  hieher  gehört.
Hier  ist  der  Platz,  wornach  die  zwei  Hauptstücke, =
  in  welchen  nach  unserm  Plane  das  römische  Jntestat=Erbrecht =
  abgehandelt  werden  soll,  in  ihrem  Zusammenhange =
  und  in  ihrer  practischen  Bedeutung  darzustellen =
  sind.
1.  Justinian  hat  durch  seine  Novelle  118.  Alles ¬
  vernichtet,  was  in  den  Pandecten,  im  Codex  und
in  den  Jnstitutionen  als  Princip  der  untestamentari— =

85)  §.  189.  Note  38.  unter  Berufung  auf  Leyser,  Carp3ow, ¬
  Müller.
            
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