Metadaten : Sachse, Thuiskon Friedrich: Handbuch des Großherzoglich-Sächsischen Privatrechts

384  Th.  1.  B.  3.  Verträge:  Kauf.  §.  413—416.
1)  Eis.  Sch.  R.  III,  37.
2)  Ebd.  III,  43.
3)  z.  B.  der  Preis  der  Särge:  W.  Publ.  v.  30  Mai  1812.  —
Eis.  Publ.  v.  26.  Mai  1812.  —.  Die  Brod=,  Fleischtaxen =
  2c.
§.  414.
5)  Form  des  Kaufs.
Der  Kaufvertrag  ist  in  der  Regel  an  keine  besondere
Form  gebunden;  Ausnahmen  kommen  vor  bei  Sachen
der  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen  (§.  218.),  bei
der  Versilberung  der  Concursmasse  (§.  506.),  bei  Verträgen ¬
  der  Juden  und  Christen  (§.  189b.)  rc.  Käufe  über
Grundstücke  sind  auch  außergerichtlich  abgeschlossen  vollkommen ¬
  gültig,  nur  wegen  Uebergangs  des  bürgerlichen  Eigenthums ¬
  und  der  Abgaben  halber  ist  gerichtliche  Vortragung
nöthig  (§.  283  fg.).  Geradekäufe  können  bei  uns  nicht
mehr  vorkommen.
§.  415.
6)  Verbindlichkeiten  aus  dem  Kaufvertrage:
a.  des  Käufers.
Der  Käufer  ist  verpflichtet,  das  Kaufgeld  bei'm
Empfang  der  gekauften  Sache  zu  zahlen  und  es  wird  die
Stündung  desselben  nicht  vermüthet,  daher  er  Verzugszinsen =
  zahlen  muß,  wenn  er  im  Zahlungsverzuge  und  ihm
nicht  credidirt  worden  ist  *).  Daß  bei  Kaufleuten  eine
Ausnahme  eintrete,  rechtfertigt  sich  durch  kein  Gesetz.  Gefahr =
  und  Nutzung  geht  mit  Abschluß  des  Vertrags  auf  den
Käufer  über  (§.  286.),  bei  Subhastationen  aber  erst  mit
Uebergabe  des  Guts  2)
1)  Eis.  Sch.  R.  III,  50.  —  Subhast.  O.  v.  14.  Mai  1798.
§.  48.
2)  Subhast.  O.  ebd.
§.  416.
b.  Des  Verkäufers.
Der  Verkäufer  muß  den  freien  Besitz  der  Sache
überlassen  *)  und  bei  Grundstücken  den  Verkauf  gerichtlich
vortragen  und  die  Lehn  auflassen,  wozu  auch  der  Erbe
            
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