384 Th. 1. B. 3. Verträge: Kauf. §. 413—416.
1) Eis. Sch. R. III, 37.
2) Ebd. III, 43.
3) z. B. der Preis der Särge: W. Publ. v. 30 Mai 1812. —
Eis. Publ. v. 26. Mai 1812. —. Die Brod=, Fleischtaxen =
2c.
§. 414.
5) Form des Kaufs.
Der Kaufvertrag ist in der Regel an keine besondere
Form gebunden; Ausnahmen kommen vor bei Sachen
der unter Vormundschaft stehenden Personen (§. 218.), bei
der Versilberung der Concursmasse (§. 506.), bei Verträgen ¬
der Juden und Christen (§. 189b.) rc. Käufe über
Grundstücke sind auch außergerichtlich abgeschlossen vollkommen ¬
gültig, nur wegen Uebergangs des bürgerlichen Eigenthums ¬
und der Abgaben halber ist gerichtliche Vortragung
nöthig (§. 283 fg.). Geradekäufe können bei uns nicht
mehr vorkommen.
§. 415.
6) Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrage:
a. des Käufers.
Der Käufer ist verpflichtet, das Kaufgeld bei'm
Empfang der gekauften Sache zu zahlen und es wird die
Stündung desselben nicht vermüthet, daher er Verzugszinsen =
zahlen muß, wenn er im Zahlungsverzuge und ihm
nicht credidirt worden ist *). Daß bei Kaufleuten eine
Ausnahme eintrete, rechtfertigt sich durch kein Gesetz. Gefahr =
und Nutzung geht mit Abschluß des Vertrags auf den
Käufer über (§. 286.), bei Subhastationen aber erst mit
Uebergabe des Guts 2)
1) Eis. Sch. R. III, 50. — Subhast. O. v. 14. Mai 1798.
§. 48.
2) Subhast. O. ebd.
§. 416.
b. Des Verkäufers.
Der Verkäufer muß den freien Besitz der Sache
überlassen *) und bei Grundstücken den Verkauf gerichtlich
vortragen und die Lehn auflassen, wozu auch der Erbe