Volltext : Bethmann-Hollweg, Moritz August von: Versuche über einzelne Theile der Theorie des Civilprozesses

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nicht  viel  einzuwenden  ist  19
=  Die  meisten  aber  machen
die  förmliche  Gültigkeit  des  Verfahrens  davon  abhängig,
daß  die  rechten  Partheyen  aufgetreten  sind,  und  müssen
denn  auch  bei  dem  materiellen  Mangel  der  Legitimation  die
Nullität  des  Verfahrens  annehmen.
Hieran  schließt  sich  nun  folgende  eigenthuͤmliche  Behandlung ¬
  der  Legitimation.  Ein  Mangel,  der  das  ganze
Verfahren  nichtig  macht,  kann  in  jedem  Punkte  des  Prozesses ¬
  von  dem  Gegner,  oder  von  dem  Richter  gerügt  werden, =
  und  es  ist  ihm  zur  Verhütung  einer  ungültigen  oder
vergeblichen  Verhandlung  vor  allen  Dingen  abzuhelfen.  So
also  auch  bei  der  Legitimation.
1)  Der  Beklagte  rügt  deren  Mangel  durch  die  exceptio ¬
  deficientis  legitimationis  ad  causam. -
  Darunter  ist  nicht  die  Rüge  des  formellen  Mangels =
  zu  verstehen,  denn  dieß  wuͤrde  exceptio  libelli  inepti
seyn,  sondern  sie  bezieht  sich  auf  den  materiellen  Mangel
der  Legitimation  20
Der  Beklagte  behauptet  durch  dieselbe, =
  der  Gegner  sey  nicht  der  rechte  Kläger,  er  nicht  der
rechte  Beklagte,  oder  fordert  wenigstens  den  Beweis  des
Legitimationspunktes,  ehe  er  sich  auf  die  Klage  einläßt.
Denn  vor  der  Einlassung  vorgeschützt  ist  sie  prozeßhin19) =
  So  Gensler  S.  181.  Auch  ältere  Schriftsteller,  welche
die  Nullität  nur  für  den  Fall  annehmen,  daß  die  exceptio  legitimationis ¬
  nicht  beachtet  worden  ist,  scheinen  dieß  im  Sinn  gehabt  zu
haben.  So  Slevogt  §.  27.  und  Ludovici  §.  5.
20)  Doch  fordern  manche  Schriftsteller  auch  den  formellen
Mangel,  damit  diese  Einrede  begründet  sey.  Wernher  Obss.  for.
VIII.  454.  486.  Schaumburg  S.  135.  Biener  §.  34.  Note  1.
und  Danz  §.  155.  indem  er  sie  zu  den  sg.  verneinenden  Einreden
zählt.
            
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