Neunter Abschnitt. Geschäfte der Post und Telegraphie.
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Zwar wird die Depesche vom Telegraphenamt des Bestimmungsorts
in schriftlicher Verkörperung dem Empfänger zugesendet; indes ist diese
Verkörperung dem Telegramm von der Telegraphenanstalt selber verliehen
und fällt nicht mit der vom Absender aufgesetzten Urschrift des Telegramms
zusammen; selbstangefertigte Sachen dem Empfänger zuführen ist aber kein
Frachtgeschäft; anderenfalls wäre der Bäcker, der seinen Kunden die Semmeln
ins Haus schickt, Frachtführer.
3. Die Aufgabe des Telegramms erfolgt durch formlosen Werkverdingungsvertrag" ¬
zwischen Absender und Telegraphenamt. Letzteres
ist zur Annahme des Auftrages verpflichtet, wenn der Absender die
Bestimmungen der Telegraphenordnung innehält, z. B. die Urschrift
des Telegramms lesbar übergibt (TO. 1, 6).
4. Der (
apfänger hat kein eigenes Recht auf Herausgabe des Telegramms. ¬
5. Ablieferung wie bei gewöhnlichen Postbriefen; nur ist sie entsprechend ¬
zu beschleunigen; auch werden unbestellbare Telegramme nicht
zurückgesendet, sondern nach sechswöchiger Aufbewahrung vernichtet. Der
Absender, wenn er bekannt ist, erhält von der Unbestellbarkeit gegen eine
Gebühr Nachricht (TO. 21, 22).
6. Die Telegraphenverwaltung übernimmt für die richtige Uebermittelung ¬
keine Gewähr und zwar, anders wie die Post, auch nicht
gegen erhöhte Bezahlung.
Selbst die Telegraphengebühren werden
nur ausnahmsweise zurückerstattet, nämlich a) wenn ein Telegramm
durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht oder mit bedeutender
Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist, und b)
für
erein ¬
„verglichenes" Telegramm, welches infolge Verstümmelung
weislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können. Der Anspruch
ist
binnen zwei Monaten von Erhebung der Gebühren ab geltend
zu
machen (TO. 23). — In allen anderen Fällen der Verstümmelung
kann Absender und Empfänger nur ein unentgeltliches Berichtigungstelegramm ¬
fordern (TO. 24). — Auch die Telegraphenbeamten persönlich ¬
können nicht haftbar gemacht werden;" anders, wenn sie nicht
als Beamte gehandelt oder sich eines strafbaren Vergehens, z. B.
gegen StrGB. 355, schuldig gemacht haben.
7. Das Entgelt wird nach Art und Höhe durch die Telegraphenordnung
bestimmt. Es ist, abgesehen vom Bestellgeld, im voraus zu zahlen. Schuldner
* Abw. Schott S. 590. 5 Abw. Meili S. 113.