Volltext : Cosack, Konrad: Lehrbuch des Handelsrechts

Neunter  Abschnitt.  Geschäfte  der  Post  und  Telegraphie.
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Zwar  wird  die  Depesche  vom  Telegraphenamt  des  Bestimmungsorts
in  schriftlicher  Verkörperung  dem  Empfänger  zugesendet;  indes  ist  diese
Verkörperung  dem  Telegramm  von  der  Telegraphenanstalt  selber  verliehen
und  fällt  nicht  mit  der  vom  Absender  aufgesetzten  Urschrift  des  Telegramms
zusammen;  selbstangefertigte  Sachen  dem  Empfänger  zuführen  ist  aber  kein
Frachtgeschäft;  anderenfalls  wäre  der  Bäcker,  der  seinen  Kunden  die  Semmeln
ins  Haus  schickt,  Frachtführer.
3.  Die  Aufgabe  des  Telegramms  erfolgt  durch  formlosen  Werkverdingungsvertrag" ¬
  zwischen  Absender  und  Telegraphenamt.  Letzteres
ist  zur  Annahme  des  Auftrages  verpflichtet,  wenn  der  Absender  die
Bestimmungen  der  Telegraphenordnung  innehält,  z.  B.  die  Urschrift
des  Telegramms  lesbar  übergibt  (TO.  1,  6).
4.  Der  (
apfänger  hat  kein  eigenes  Recht  auf  Herausgabe  des  Telegramms. ¬

5.  Ablieferung  wie  bei  gewöhnlichen  Postbriefen;  nur  ist  sie  entsprechend ¬
  zu  beschleunigen;  auch  werden  unbestellbare  Telegramme  nicht
zurückgesendet,  sondern  nach  sechswöchiger  Aufbewahrung  vernichtet.  Der
Absender,  wenn  er  bekannt  ist,  erhält  von  der  Unbestellbarkeit  gegen  eine
Gebühr  Nachricht  (TO.  21,  22).
6.  Die  Telegraphenverwaltung  übernimmt  für  die  richtige  Uebermittelung ¬
  keine  Gewähr  und  zwar,  anders  wie  die  Post,  auch  nicht
gegen  erhöhte  Bezahlung.
Selbst  die  Telegraphengebühren  werden
nur  ausnahmsweise  zurückerstattet,  nämlich  a)  wenn  ein  Telegramm
durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebes  gar  nicht  oder  mit  bedeutender
Verzögerung  in  die  Hände  des  Empfängers  gelangt  ist,  und  b)
für
erein ¬
  „verglichenes"  Telegramm,  welches  infolge  Verstümmelung
weislich  seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können.  Der  Anspruch
ist
binnen  zwei  Monaten  von  Erhebung  der  Gebühren  ab  geltend
zu
machen  (TO.  23).  —  In  allen  anderen  Fällen  der  Verstümmelung
kann  Absender  und  Empfänger  nur  ein  unentgeltliches  Berichtigungstelegramm ¬
  fordern  (TO.  24).  —  Auch  die  Telegraphenbeamten  persönlich ¬
  können  nicht  haftbar  gemacht  werden;"  anders,  wenn  sie  nicht
als  Beamte  gehandelt  oder  sich  eines  strafbaren  Vergehens,  z.  B.
gegen  StrGB.  355,  schuldig  gemacht  haben.
7.  Das  Entgelt  wird  nach  Art  und  Höhe  durch  die  Telegraphenordnung
bestimmt.  Es  ist,  abgesehen  vom  Bestellgeld,  im  voraus  zu  zahlen.  Schuldner
*  Abw.  Schott  S.  590.  5  Abw.  Meili  S.  113.
            
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