§ 78. Postanweisung. Personenbeförderung durch die Post. 531
beschleunigen. — Auch telegraphische Postanweisungen sind zulässig; das
Ueberweisungstelegramm ist dem Empfänger durch Eilboten zuzustellen; gegen
quittierte Rückgabe des Telegramms erfolgt die Auszahlung.
VII. Die Beförderung von Personen mit der Post geschieht nach
ähnlichen Regeln wie die mit der Eisenbahn. Besonderheiten sind
a) Der Fahrschein gilt für einen bestimmten Platz im Wagen.
6) Das Fahrgeld wird ganz zurückerstattet, sobald der Reisende an
der Benutzung der Post aus irgend einem Grunde verhindert ist, z. B.
wegen Krankheit, und dies 15 Minuten vor dem fahrplanmäßigen Abgang
der Post anzeigt.
c) 15 Kilogramm Freigepäck.
1) Die Post haftet bei Beschädigung des Reisenden wie die
Eisenbahn, braucht aber nur Kur- und Verpflegungskosten zu erstatten;
für das aufgegebene Reisegepäck haftet sie wie für gewöhnliche Pakete.
Wegen Verspätung haftet sie nicht. Bei Extraposten findet eine
Haftung der Post überhaupt nicht statt.
§ 79.
2. Geschäfte der Telegraphie.
Rechtsquelle: Reichsgesetz vom 6. April 1892, Telegraphenordnung ¬
vom 15. Juni 1891, internationaler Telegraphenvertrag
vom 22. Juli 1875 und 28. Juli 1879, revidiert 21. Juni 1890.
1. Seit dem Gesetz von 1892 hat das Reich das Telegraphenmonopol;" ¬
für Bayern und Württemberg steht das Monopol diesen
beiden Staaten zu.
2. Die Geschäfte der Telegraphie sind nicht Fracht-, also auch
nicht Handelsgeschäfte und deshalb nur der Uebersicht wegen hier
anzureihen. Denn der Telegraph befördert keine körperliche Sache
vom Absender an den Empfänger, sondern nur den unkörperlichen
Inhalt der Depeschenurschrift.
39 PGes. 11, 12. POrdn. 51—70.
1 Schott in E.s Handb. 3 S. 584. Ludewig, die Telegraphie (72),
Meili, Telegraphenrecht, 2. Aufl. (73); derselbe, Telephonrecht (85). Laband,
Staatsrecht 2 S. 42. Ludewig Z. 35 S. 14 (89).
2 Siehe Ludewig Z. 31 S. 63.
3 Abw. Gareis, Lehrb. S. 4244.