Volltext : Cosack, Konrad: Lehrbuch des Handelsrechts

§  78.  Postanweisung.  Personenbeförderung  durch  die  Post.  531
beschleunigen.  —  Auch  telegraphische  Postanweisungen  sind  zulässig;  das
Ueberweisungstelegramm  ist  dem  Empfänger  durch  Eilboten  zuzustellen;  gegen
quittierte  Rückgabe  des  Telegramms  erfolgt  die  Auszahlung.
VII.  Die  Beförderung  von  Personen  mit  der  Post  geschieht  nach
ähnlichen  Regeln  wie  die  mit  der  Eisenbahn.  Besonderheiten  sind
a)  Der  Fahrschein  gilt  für  einen  bestimmten  Platz  im  Wagen.
6)  Das  Fahrgeld  wird  ganz  zurückerstattet,  sobald  der  Reisende  an
der  Benutzung  der  Post  aus  irgend  einem  Grunde  verhindert  ist,  z.  B.
wegen  Krankheit,  und  dies  15  Minuten  vor  dem  fahrplanmäßigen  Abgang
der  Post  anzeigt.
c)  15  Kilogramm  Freigepäck.
1)  Die  Post  haftet  bei  Beschädigung  des  Reisenden  wie  die
Eisenbahn,  braucht  aber  nur  Kur-  und  Verpflegungskosten  zu  erstatten;
für  das  aufgegebene  Reisegepäck  haftet  sie  wie  für  gewöhnliche  Pakete.
Wegen  Verspätung  haftet  sie  nicht.  Bei  Extraposten  findet  eine
Haftung  der  Post  überhaupt  nicht  statt.
§  79.
2.  Geschäfte  der  Telegraphie.
Rechtsquelle:  Reichsgesetz  vom  6.  April  1892,  Telegraphenordnung ¬
  vom  15.  Juni  1891,  internationaler  Telegraphenvertrag
vom  22.  Juli  1875  und  28.  Juli  1879,  revidiert  21.  Juni  1890.
1.  Seit  dem  Gesetz  von  1892  hat  das  Reich  das  Telegraphenmonopol;" ¬
  für  Bayern  und  Württemberg  steht  das  Monopol  diesen
beiden  Staaten  zu.
2.  Die  Geschäfte  der  Telegraphie  sind  nicht  Fracht-,  also  auch
nicht  Handelsgeschäfte  und  deshalb  nur  der  Uebersicht  wegen  hier
anzureihen.  Denn  der  Telegraph  befördert  keine  körperliche  Sache
vom  Absender  an  den  Empfänger,  sondern  nur  den  unkörperlichen
Inhalt  der  Depeschenurschrift.
39  PGes.  11,  12.  POrdn.  51—70.
1  Schott  in  E.s  Handb.  3  S.  584.  Ludewig,  die  Telegraphie  (72),
Meili,  Telegraphenrecht,  2.  Aufl.  (73);  derselbe,  Telephonrecht  (85).  Laband,
Staatsrecht  2  S.  42.  Ludewig  Z.  35  S.  14  (89).
2  Siehe  Ludewig  Z.  31  S.  63.
3  Abw.  Gareis,  Lehrb.  S.  4244.
            
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