528 Neunter Abschnitt. Geschäfte der Post und Telegraphie.
dienst=, Reichstags= Militärangelegenheiten, Briefe an Soldaten bis zum
Feldwebel (RGes. vom 5. Juni 1869).
g) Die Post hat das gewöhnliche Frachtführerpfandrecht.
10. Der Absender hat ein einseitiges willkürliches Rücktrittsrecht bis
zur Ablieferung der Sendung an den Empfänger, an „Unterwegsorten"
jedoch nur, soweit der Postdienst dadurch nicht gestört wird. Als Absender
gilt, wer ein von der Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung
geschrieben ist, ausgefertigtes „Doppel" des Briefumschlages oder der Begleitadresse ¬
oder den Einlieferungsschein, falls ein solcher ausgestellt ist
abgibt. War die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das „Franko
an den Absender erstattet (POrdn. 35).
IV. Zeitungsdebit.
Man kann Zeitungen, die man bei Verlegern oder Buchhändlern
bestellt, sich durch die Post zusenden lassen; dann ist die Post einfacher ¬
Frachtführer. Man kann aber auch die Zeitung bei der Post
selbst bestellen: dann übernimmt die Post außer der Verfrachtung
auch den „Debit", d. h. den Vertrieb der Zeitung.
1. Sie ist zu diesem Debit bei allen deutschen politischen Zeitungen ¬
verpflichtet," übernimmt ihn aber auch für ausländische und
unpolitische Zeitungen freiwillig.
2. a) Der Debit besteht darin, daß alle Postanstalten Abonnements
auf Zeitungen gegen Vorausbezahlung des „Erlaßpreises" annehmen
und diese Abonnements der Verlagspostanstalt mitteilen, daß dann
diese letztere Postanstalt bei dem Verleger die abonnierten Zeitungen
bestellt und ihm die eingegangenen Erlaßpreise nach Abzug der Postgebühr ¬
auszahlt, daß endlich die vom Verleger gelieferten Zeitungen
postmäßig an die Abonnenten befördert werden.
Rechtlich ist dieses Geschäft auf Seite des Verlegers Verkauf einer
zukünftigen Sache, nicht Werkverdingung; denn der Verleger verpflichtet sich
nicht, die Zeitung herzustellen, so daß er etwa von dem einzigen sich
meldenden Abonnenten darauf verklagt werden könnte, sondern verspricht
nur, die Zeitung, wenn sie erscheint, zu liefern. Käufer ist aber nicht der
etwa durch die Post vertretene Abonnent,"2 sondern die Post selbst; denn die
Post bestellt die Zeitung in eigenem Namen und ist nicht einmal befugt, dem
Verleger die Namen der Abonnenten mitzuteilen; der von der Post an den
Verleger zu zahlende (von dem seitens des Käufers gezahlten Erlaßpreise
31 PGes. 3. 32 So RH. 23 Nr. 4. Mittelstein S. 135.