Volltext : Cosack, Konrad: Lehrbuch des Handelsrechts

528  Neunter  Abschnitt.  Geschäfte  der  Post  und  Telegraphie.
dienst=,  Reichstags=  Militärangelegenheiten,  Briefe  an  Soldaten  bis  zum
Feldwebel  (RGes.  vom  5.  Juni  1869).
g)  Die  Post  hat  das  gewöhnliche  Frachtführerpfandrecht.
10.  Der  Absender  hat  ein  einseitiges  willkürliches  Rücktrittsrecht  bis
zur  Ablieferung  der  Sendung  an  den  Empfänger,  an  „Unterwegsorten"
jedoch  nur,  soweit  der  Postdienst  dadurch  nicht  gestört  wird.  Als  Absender
gilt,  wer  ein  von  der  Hand,  von  welcher  die  Aufschrift  der  Sendung
geschrieben  ist,  ausgefertigtes  „Doppel"  des  Briefumschlages  oder  der  Begleitadresse ¬
  oder  den  Einlieferungsschein,  falls  ein  solcher  ausgestellt  ist
abgibt.  War  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  das  „Franko
an  den  Absender  erstattet  (POrdn.  35).
IV.  Zeitungsdebit.
Man  kann  Zeitungen,  die  man  bei  Verlegern  oder  Buchhändlern
bestellt,  sich  durch  die  Post  zusenden  lassen;  dann  ist  die  Post  einfacher ¬
  Frachtführer.  Man  kann  aber  auch  die  Zeitung  bei  der  Post
selbst  bestellen:  dann  übernimmt  die  Post  außer  der  Verfrachtung
auch  den  „Debit",  d.  h.  den  Vertrieb  der  Zeitung.
1.  Sie  ist  zu  diesem  Debit  bei  allen  deutschen  politischen  Zeitungen ¬
  verpflichtet,"  übernimmt  ihn  aber  auch  für  ausländische  und
unpolitische  Zeitungen  freiwillig.
2.  a)  Der  Debit  besteht  darin,  daß  alle  Postanstalten  Abonnements
auf  Zeitungen  gegen  Vorausbezahlung  des  „Erlaßpreises"  annehmen
und  diese  Abonnements  der  Verlagspostanstalt  mitteilen,  daß  dann
diese  letztere  Postanstalt  bei  dem  Verleger  die  abonnierten  Zeitungen
bestellt  und  ihm  die  eingegangenen  Erlaßpreise  nach  Abzug  der  Postgebühr ¬
  auszahlt,  daß  endlich  die  vom  Verleger  gelieferten  Zeitungen
postmäßig  an  die  Abonnenten  befördert  werden.
Rechtlich  ist  dieses  Geschäft  auf  Seite  des  Verlegers  Verkauf  einer
zukünftigen  Sache,  nicht  Werkverdingung;  denn  der  Verleger  verpflichtet  sich
nicht,  die  Zeitung  herzustellen,  so  daß  er  etwa  von  dem  einzigen  sich
meldenden  Abonnenten  darauf  verklagt  werden  könnte,  sondern  verspricht
nur,  die  Zeitung,  wenn  sie  erscheint,  zu  liefern.  Käufer  ist  aber  nicht  der
etwa  durch  die  Post  vertretene  Abonnent,"2  sondern  die  Post  selbst;  denn  die
Post  bestellt  die  Zeitung  in  eigenem  Namen  und  ist  nicht  einmal  befugt,  dem
Verleger  die  Namen  der  Abonnenten  mitzuteilen;  der  von  der  Post  an  den
Verleger  zu  zahlende  (von  dem  seitens  des  Käufers  gezahlten  Erlaßpreise
31  PGes.  3.  32  So  RH.  23  Nr.  4.  Mittelstein  S.  135.
            
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