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§ 55. Die Prüfung der Berechtigung.
immer hinreichend klar. Die Prüfung ist oft schwierig und
erfordert häufig eine Reihe von Rechtskenntnissen. Die
wichtigsten der bei der Auslieferung der Lagergüter zu beachtenden ¬
Regeln sollen nachstehend in den §§ 56 ff. dargestellt ¬
werden.
Hat der Lagerhalter eine Lagerbescheinigung ausgestellt,
so ist der Inhalt dieser Bescheinigung häufig für die Prüfung
von Bedeutung. §§ 132 ff. Hat der Lagerhalter eine Lagerbescheinigung ¬
mit der hinkenden Inhaberklausel ausgestellt,
so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vorzeiger
des Scheins als solchen als zur Empfangnahme des Gutes
berechtigt anzusehen. §§ 135, 142.
Hat er einen Order- oder Inhaberlagerschein ausgestellt,
so ist er berechtigt, das Lagergut dem durch den Schein
legitimierten Besitzer des Scheines auszuhändigen. Er ist
verpflichtet, das Gut dem durch den Schein legitimierten
rechtmäßigen Besitzer des Scheines auszuliefern. §§ 136 ff.
Ist das Gut einem Unbefugten ausgeliefert, und ist der
Lagerhalter nicht in der Lage, es innerhalb angemessener
Zeit zurückzuschaffen, so liegt Verlust im Sinne der §§ 390
und 423 HGB. vor. Der Lagerhalter ist für diesen Verlust
schadensersatzpflichtig, wenn er nicht den Nachweis seiner
Schuldlosigkeit gemäß § 390 HGB. erbringt. § 66.
§ 56. Der Verfügungsberechtigte.
Der Einlagerer (oder derjenige, welcher sein Recht von
diesem ableitet) ist dem Lagerhalter gegenüber berechtigt,
über das Lagergut zu verfügen. Er hat auch dann das
Verfügungsrecht, wenn er nicht der Eigentümer des Gutes
ist, z. B. der vom Eigentümer beauftragte Kommissionär.
Hat er unbefugt ein fremdes Gut eingelagert, dann
liegt in der Regel ebenfalls ein gültiger Lagervertrag vor,
und der Einlagerer ist verfügungsberechtigt; aber auch der
Eigentümer darf auf Grund seines Eigentums die Herausgabe ¬
des Lagergutes verlangen. Wie sich der Lagerhalter
solchen Ansprüchen Dritter gegenüber zu verhalten hat, ist
im § 62 geschildert.
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