Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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§  55.  Die  Prüfung  der  Berechtigung.
immer  hinreichend  klar.  Die  Prüfung  ist  oft  schwierig  und
erfordert  häufig  eine  Reihe  von  Rechtskenntnissen.  Die
wichtigsten  der  bei  der  Auslieferung  der  Lagergüter  zu  beachtenden ¬
  Regeln  sollen  nachstehend  in  den  §§  56  ff.  dargestellt ¬
  werden.
Hat  der  Lagerhalter  eine  Lagerbescheinigung  ausgestellt,
so  ist  der  Inhalt  dieser  Bescheinigung  häufig  für  die  Prüfung
von  Bedeutung.  §§  132  ff.  Hat  der  Lagerhalter  eine  Lagerbescheinigung ¬
  mit  der  hinkenden  Inhaberklausel  ausgestellt,
so  ist  er  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  den  Vorzeiger
des  Scheins  als  solchen  als  zur  Empfangnahme  des  Gutes
berechtigt  anzusehen.  §§  135,  142.
Hat  er  einen  Order-  oder  Inhaberlagerschein  ausgestellt,
so  ist  er  berechtigt,  das  Lagergut  dem  durch  den  Schein
legitimierten  Besitzer  des  Scheines  auszuhändigen.  Er  ist
verpflichtet,  das  Gut  dem  durch  den  Schein  legitimierten
rechtmäßigen  Besitzer  des  Scheines  auszuliefern.  §§  136  ff.
Ist  das  Gut  einem  Unbefugten  ausgeliefert,  und  ist  der
Lagerhalter  nicht  in  der  Lage,  es  innerhalb  angemessener
Zeit  zurückzuschaffen,  so  liegt  Verlust  im  Sinne  der  §§  390
und  423  HGB.  vor.  Der  Lagerhalter  ist  für  diesen  Verlust
schadensersatzpflichtig,  wenn  er  nicht  den  Nachweis  seiner
Schuldlosigkeit  gemäß  §  390  HGB.  erbringt.  §  66.
§  56.  Der  Verfügungsberechtigte.
Der  Einlagerer  (oder  derjenige,  welcher  sein  Recht  von
diesem  ableitet)  ist  dem  Lagerhalter  gegenüber  berechtigt,
über  das  Lagergut  zu  verfügen.  Er  hat  auch  dann  das
Verfügungsrecht,  wenn  er  nicht  der  Eigentümer  des  Gutes
ist,  z.  B.  der  vom  Eigentümer  beauftragte  Kommissionär.
Hat  er  unbefugt  ein  fremdes  Gut  eingelagert,  dann
liegt  in  der  Regel  ebenfalls  ein  gültiger  Lagervertrag  vor,
und  der  Einlagerer  ist  verfügungsberechtigt;  aber  auch  der
Eigentümer  darf  auf  Grund  seines  Eigentums  die  Herausgabe ¬
  des  Lagergutes  verlangen.  Wie  sich  der  Lagerhalter
solchen  Ansprüchen  Dritter  gegenüber  zu  verhalten  hat,  ist
im  §  62  geschildert.
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