Volltext : Wolff, Theodor: ¬Das Absonderungsrecht im Konkurse mit besonderer Berücksichtigung des preußischen und gemeinen Rechts

§  79.  1.  Das  Absonderungsrecht  der  Nachlaßgläubiger  und  Legatare.  489
Verwalter  in  Anspruch  genommene  Rechtswohlthat  des  Inventars
wird  eine  Absonderung  der  Nachlaßmasse  von  dem  Vermögen  des
Erben,  wie  dies  von  der  ältern  gemeinrechtlichen  Theorie  angenommen
wurde,")  auf  deren  Boden  auch  das  Preuß.  Recht  der  allgem.  Gerichtsordnung ¬
  und  das  A.L.R.  stand,  von  der  sich  aber  das  neuere  Preuß.
Recht  emanzipirt  hat,")  nicht  begründet.  Der  Erbschaftsantritt  mit  der
Rechtswohlthat  des  Inventars  hat  lediglich  eine  Beschränkung  der
Haftung  des  Erben  bis  zum  Belauf  des  Nachlasses,')  aber  keine
Trennung  zweier  Vermögensmassen,  auch  keine  Trennung  einzelner  Gegenstände ¬
  von  einer  Vermögensmasse  zur  Folge.  Im  Preuß.  Rechte  kann
eine  solche  Absonderung  als  Wirkung  der  Rechtswohlthat  des  Inventars
umsoweniger  angenommen  werden,  als  dem  Erben  in  einzelnen  Fällen
die  Rechtswohlthat  des  Inventars  auch  dann  zusteht,  wenn  ein  Inventar
nicht  errichtet  wird.  So  wird  nach  §  50  der  Vormundschaftsordnung
vom  5.  Juli  1875  das  Mündel  der  Rechtswohlthat  des  Nachlaßverzeichnisses ¬
  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Vormundes  nicht  verlustig, ¬
  so  haften  nach  §  18  des  Ges.  vom  16.  April  1860,  betreffend
das  eheliche  Güterrecht  in  der  Provinz  Westfalen,  bei  Aufhebung  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  die  Kinder,  die  „während  der  fortgesetzten ¬
  Gütergemeinschaft  von  den  Pflichten  entbunden  sind,  welche
andern  Erben  zur  Erhaltung  ihrer  Eigenschaft  als  Benefizialerben  gegläubiger ¬
  benachtheiligt  werden.  Die  Motive  S.  223  meinen  zwar,  daß  für  ein
Absonderungsrecht  der  Gläubiger  des  Erben  ein  Bedürfniß  nicht  vorliege,  weil
dieselben  durch  das  benef.  invent.  und  das  Anfechtungsrecht  des  Verwalters  genügend ¬
  geschützt  seien,  die  Motive  ziehen  aber  nicht  in  Erwägung,  daß  die  Voraussetzungen ¬
  dieser  Schutzmittel  fehlen  können.
3)  Lauterbach,  Coll.  th.  pr.  Pand.  tit  de  separat.  §  37;  Corrach,
Differentiae  jur.  Rom.  et  Germ.  in  benef.  sep.  §  10;  vgl.  dagegen  Holzschuher ¬
  II  1  S.  749;  Windscheid  III  §  607  Anm.  3;  Fritz  im  Archiv  für
civ.  Pr.  12  S.  240  ff.,  Arndts  Rechtslexikon  4  S.  20  ff.;  Sintenis,  Pand.  3
§  1  86  Anm.  4.
*)  Das  A.L.R.  giebt  dem  Benefizialerben  nur  „ein  beschränktes  Eigenthum
des  Nachlasses"  §  443  A.L.R.  I  9.  In  dem  erbschaftlichen  Liquidationsprozesse,
zu  dessen  Anstellung  der  Erbe  nach  §  59  A.G.O.  1  50  von  amtswegen  zu  zwingen
war,  mußte  er  sich  —  §  93  A.G.O.  I  51  —  die  Vertheilung  des  Erlöses  unter
die  Gläubiger  durch  das  Gericht  nach  den  für  die  Vertheilung  im  Konkurse  geltenden ¬
  Grundsätzen  gefallen  lassen.  Hierdurch  wurde  thatsächlich  eine  Separation
der  beiden  Massen  bewirkt.  Im  neuern  Preuß.  Rechte  ist  die  Theorie  vom  beschränkten ¬
  Eigenthum  des  Benefizialerben  fallen  gelassen  —  vgl.  die  Verordnung
vom  28.  März  1840  —  und  der  Zwang  zum  gerichtlichen  Liquidationsverfahren
aufgegeben.
2)  §  422  A.L.R.  1  9.
            
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