§ 79. 1. Das Absonderungsrecht der Nachlaßgläubiger und Legatare. 489
Verwalter in Anspruch genommene Rechtswohlthat des Inventars
wird eine Absonderung der Nachlaßmasse von dem Vermögen des
Erben, wie dies von der ältern gemeinrechtlichen Theorie angenommen
wurde,") auf deren Boden auch das Preuß. Recht der allgem. Gerichtsordnung ¬
und das A.L.R. stand, von der sich aber das neuere Preuß.
Recht emanzipirt hat,") nicht begründet. Der Erbschaftsantritt mit der
Rechtswohlthat des Inventars hat lediglich eine Beschränkung der
Haftung des Erben bis zum Belauf des Nachlasses,') aber keine
Trennung zweier Vermögensmassen, auch keine Trennung einzelner Gegenstände ¬
von einer Vermögensmasse zur Folge. Im Preuß. Rechte kann
eine solche Absonderung als Wirkung der Rechtswohlthat des Inventars
umsoweniger angenommen werden, als dem Erben in einzelnen Fällen
die Rechtswohlthat des Inventars auch dann zusteht, wenn ein Inventar
nicht errichtet wird. So wird nach § 50 der Vormundschaftsordnung
vom 5. Juli 1875 das Mündel der Rechtswohlthat des Nachlaßverzeichnisses ¬
durch Handlungen oder Unterlassungen des Vormundes nicht verlustig, ¬
so haften nach § 18 des Ges. vom 16. April 1860, betreffend
das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen, bei Aufhebung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft die Kinder, die „während der fortgesetzten ¬
Gütergemeinschaft von den Pflichten entbunden sind, welche
andern Erben zur Erhaltung ihrer Eigenschaft als Benefizialerben gegläubiger ¬
benachtheiligt werden. Die Motive S. 223 meinen zwar, daß für ein
Absonderungsrecht der Gläubiger des Erben ein Bedürfniß nicht vorliege, weil
dieselben durch das benef. invent. und das Anfechtungsrecht des Verwalters genügend ¬
geschützt seien, die Motive ziehen aber nicht in Erwägung, daß die Voraussetzungen ¬
dieser Schutzmittel fehlen können.
3) Lauterbach, Coll. th. pr. Pand. tit de separat. § 37; Corrach,
Differentiae jur. Rom. et Germ. in benef. sep. § 10; vgl. dagegen Holzschuher ¬
II 1 S. 749; Windscheid III § 607 Anm. 3; Fritz im Archiv für
civ. Pr. 12 S. 240 ff., Arndts Rechtslexikon 4 S. 20 ff.; Sintenis, Pand. 3
§ 1 86 Anm. 4.
*) Das A.L.R. giebt dem Benefizialerben nur „ein beschränktes Eigenthum
des Nachlasses" § 443 A.L.R. I 9. In dem erbschaftlichen Liquidationsprozesse,
zu dessen Anstellung der Erbe nach § 59 A.G.O. 1 50 von amtswegen zu zwingen
war, mußte er sich — § 93 A.G.O. I 51 — die Vertheilung des Erlöses unter
die Gläubiger durch das Gericht nach den für die Vertheilung im Konkurse geltenden ¬
Grundsätzen gefallen lassen. Hierdurch wurde thatsächlich eine Separation
der beiden Massen bewirkt. Im neuern Preuß. Rechte ist die Theorie vom beschränkten ¬
Eigenthum des Benefizialerben fallen gelassen — vgl. die Verordnung
vom 28. März 1840 — und der Zwang zum gerichtlichen Liquidationsverfahren
aufgegeben.
2) § 422 A.L.R. 1 9.