Volltext : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (3)

612
finde  heut  zu  Tage  nur  dann  nicht  statt,  wenn  and  ere  wichtige ¬
  Grüͤnde  vorhanden  sind,  denselben  fortgehen  zu  lassen.
Im  Geiste  des  Carbonianischen  Edicts  wird  die  quaestio ¬
  status  bis  auf  die  Zeit  der  Pubertaͤt,  nicht  nur  fuͤr  den
Fall  der  Erbschaften,  sondern  auch  fuͤr  den  der  Fideicommisse
Von  dem  Verhältniß  der  bonor.
und  Legate  verschoben  *)
poss.  ex  edicro  Carbon.  zu  der  bon.  poss.  ordinaria  und  den
statt  finden,
Verbindlichkeiten,  welche  hinsichtlich  derselber
wird  an  einem  andern  Orte  die  Rede  seyn.
).
116.
Die  Verpflichtung  zur  Alimentation  haͤngt  nach  Rönischem
  Recht  vorzugsweise  von  der  Zeugung  ab,  wenn  nicht
Zeugung
Ob  d
Vertrag  oder  Testament  dazu  verpflichten.
eine  natuͤrliche  oder  erdichtete  ist,  ist  ganz  gleichguͤltig:  die
obligatio  ist  durchgaͤngig  gegenseitig.  In  die  Kategorie  der  erdichteten ¬
  Erzeugungen  stellen  die  Gesetze  nicht  bloß  die  Adop.
tion,  sondern  auch  die  Freylassung,  weil  hier  der  Patron
en  ist.
gelasse
der  Urheber  der  buͤrgerlichen  Existenz  des  Frey
Jn  Ansehung
A
der  natuͤrlichen  ehelichen  Eltern  und  Kinder  hat
1
die  obligatio  reciproca  ad  alendum  auch  nicht  den
geringsten  Zweifel.  Deutlich  ist  in  den  Gesetzen  ausgesprochen ¬
  worden,  daß  nicht  bloß  die  Eltern,  sondern ¬
  auch,  wenn  diese  gestorben  sind,  oder  nicht  im
Stande  sind  die  Alimentation  zu  bestreiten,  die  Großeltern ¬
  von  beiden  Linien  zutreten  sollen.  Umgekehrt
ist  das  wieder  der  Fall,  wenn  die  Eltern  oder  Großeltern
  darben*).
Die  Verpflichtung  der  Eltern  geht  nicht  bloß  auf
die  Alimente,  sondern  auch  nach  Dig.  XXV,  3,  L.  5
—
a)  Dig.  XXXVII,  10,  L.  3,  §.  1.
8)  Dig.  XXV,  3.  L.  5,  §.  1  u.  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer