Volltext : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (3)

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nicht  gegen  den  Inhalt  des  vaͤterlichen  Testaments  gerichtet
ist,  ist  unstreitig  älter  als  das  Carbonianische  Edict,  wogegen ¬
  die  andere,  welche  gegen  das  vaͤterliche  Testament  gehr,
erst  nach  dem  Beyspiel  des  Carbonianischen  Edicts  eingefüͤhrt
worden  ist.  Die  bonorum  possessio  ex  edicto  Carboniano
geht  vorzugsweise  eben  so  gut  als  die  letztgenannte  bonorum
possessio  ventris  gegen  den  Inhalt  des  vaͤterlichen  Testaments
und  ist  hernach  auf  andere  Faͤlle  ausgedehnt  worden.  Man
koͤnnte  zwar  annehmen,  eben  die  Bewandtniß  habe  es  auch
mit  der  bonor.  poss.  ventris,  allein  schon  die  individuelle  Beschaffenheit ¬
  derselben  macht  einen  solchen  Schluß  unzulaͤssig.
Unstreitig  war  der  Inhalt  des  Carbonianischen  Edicts  anders
als  ihn  Ulpian  Dig.  XXXVII,  10,  L.  1.  angiebt.  Hier  erscheint
derselbe  schon  in  seiner  erweiterten  Gestalt.  Denn  die  bon.
poss.  ex  Carboniano  edicto  steht  unter  der  bon.  poss.  contra
tabulas,  auch  wird  §.  3.  des  gedachten  Gesetzes  gesagt,  diese
bon.  poss.  komme  nur  denjenigen  zu,  welchen  die  bon.  poss.
contra  tabulas  uͤberhaupt  gestattet  worden.  Ursprünglich
gieng  diese  bon.  poss.  gewiß  nur  gegen  den  Inhalt  des  vaterlichen ¬
  Testaments,  worin  der  impubes  zwar  nicht  enterbt
worden,  welches  aber  doch  seinem  Civilerbrecht  entgegenstand,
wenn  man  ihm  entgegensetzte,  er  sey  nicht  inter  liberos,  aber
in  der  Folge  wurde  sie  auch  auf  alle  andere  Faͤlle  aus  gedehnt,
wo  man  auch,  ohne  daß  das  vaͤterliche  Testament  entgegengestanden ¬
  hätte,  ihm  quaestionem  status  machte.  Das  veranderte ¬
  oder  vielmehr  ausgedehnte  Prinzip  der  bon.  poss.  ex
edicto  Carboniano  spricht  nun  Ulpian  aus,  wenn  er  sagt
„  si  cui  controversia  fiet  an  inter  liberos  sit,  et  impubes  it,
causa  cognita  perinde  possessio  datur  ac  si  nulla  de  ea  re
controversia  esset,  et  judicium  in  tempus  pubertatis  caula
cognita  differtuf.  Darnach  geht  diese  bon.  poss.  offenbar
sowohl  auf  den  Fall  der  testamentarischen  als  der  IntestatSuccession, ¬
  und  ist  der  Zweck  derselben,  daß  der  impubes
zum
            
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