Volltext : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (2)

Gesetze  daruͤber  besonders  vorgeschrieben  haben.
Folgende
verschiedene  Gesichtspuncte  duͤrften  in  Absicht  des  obengedachten ¬
  Satzes  zu  fassen  seyn.
1)  Das  Gesetz  schreibt  bey  einem  Rechtsgeschaͤfte  Foͤrmlichkeiten ¬
  vor,  ohne  daß  es  noͤthig  ist,  die  Beobachtung ¬
  derselben  in  dem  uͤber  das  Rechtsgeschaͤft
abgefaßten  schriftlichen  Aufsatze  besonders  zu  bemerken, ¬
  oder  gar  das  Daseyn  dieser  Foͤrmlichkeiten
noch  speciell  zu  constatiren,  z.  B.  bey  Testamenten
durch  die  Unterschrift  ec.  der  Zeugen.  In  diesem  Fall
wird  das  Daseyn  der  Foͤrmlichkeiten  so  lange  vermuthet,
bis  das  Gegentheil  erwiesen  ist,  und  der  Erweis  des
Begentheils  ist  um  so  schwieriger,  wenn  gar  eine  oͤffentliche ¬
  bey  dem  Rechtsgeschaͤfte  zugezogene  Person  bekundet ¬
  hat,  daß  alle  gesetzliche  Formalitaͤten  beobachtet
worden.
2)  Das  Gesetz  verordnet,  daß  auch  das  Daseyn  der
Föͤrmlichkeiten  aus  dem  schriftlichen  Aufsatze
selbst,  entweder  durch  allgemeine  Bekundung
der  dabey  zugezogenen  oͤffentlichen  Person,  oder
durch  die  specielle  Constatirung  erhellen  soll.  In
diesem  Falle  hilft  es  zu  nichts,  wenn  auch  wirklich  alle
Formlichkeiten  beobachtet  worden  waͤren,  und  ihr  Daseyn ¬
  nachgewiesen  werden  koͤnnte,  so  fern  nicht  das
Erforderliche  aus  dem  schriftlichen  Aufsatze  erhellt,
weil  dieß,  daß  es  daraus  erhellen  muß,  auch  zu  den
Formlichkeiten  gehort,  die  nicht  fehlen  duͤrfen  d
2)  Es  ist  dagegen  keinem  Zweifel  unterworfen,  daß  wenn  aus  dem
über  die  Rechtshandlung  aufgenommenen  schriftlichen  Aufsatze
die  Beobachtung  der  Solennitaͤten  erhellt,  auch  alles  was
damit  zusammenhaͤngt,  als  beobachtet  betrachtet  werden  muß.
            
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