Gesetze daruͤber besonders vorgeschrieben haben.
Folgende
verschiedene Gesichtspuncte duͤrften in Absicht des obengedachten ¬
Satzes zu fassen seyn.
1) Das Gesetz schreibt bey einem Rechtsgeschaͤfte Foͤrmlichkeiten ¬
vor, ohne daß es noͤthig ist, die Beobachtung ¬
derselben in dem uͤber das Rechtsgeschaͤft
abgefaßten schriftlichen Aufsatze besonders zu bemerken, ¬
oder gar das Daseyn dieser Foͤrmlichkeiten
noch speciell zu constatiren, z. B. bey Testamenten
durch die Unterschrift ec. der Zeugen. In diesem Fall
wird das Daseyn der Foͤrmlichkeiten so lange vermuthet,
bis das Gegentheil erwiesen ist, und der Erweis des
Begentheils ist um so schwieriger, wenn gar eine oͤffentliche ¬
bey dem Rechtsgeschaͤfte zugezogene Person bekundet ¬
hat, daß alle gesetzliche Formalitaͤten beobachtet
worden.
2) Das Gesetz verordnet, daß auch das Daseyn der
Föͤrmlichkeiten aus dem schriftlichen Aufsatze
selbst, entweder durch allgemeine Bekundung
der dabey zugezogenen oͤffentlichen Person, oder
durch die specielle Constatirung erhellen soll. In
diesem Falle hilft es zu nichts, wenn auch wirklich alle
Formlichkeiten beobachtet worden waͤren, und ihr Daseyn ¬
nachgewiesen werden koͤnnte, so fern nicht das
Erforderliche aus dem schriftlichen Aufsatze erhellt,
weil dieß, daß es daraus erhellen muß, auch zu den
Formlichkeiten gehort, die nicht fehlen duͤrfen d
2) Es ist dagegen keinem Zweifel unterworfen, daß wenn aus dem
über die Rechtshandlung aufgenommenen schriftlichen Aufsatze
die Beobachtung der Solennitaͤten erhellt, auch alles was
damit zusammenhaͤngt, als beobachtet betrachtet werden muß.