Zweiter Abschn. Erst. Cap. Zweiter Tit. 323
zimmer seinen persönlichen Gerichtsstand hat, oder der
judex rei sitae. b) Die eidliche Verzichtsleistung ist
nur in so fern nöthig, als eine Ehefrau für ihren Mann
sich verpflichtet, und ihr Heirathsgut, Gegenvermächtniß, =
oder Leibgedinge, zur Sicherung des Gläubigers
verwendet werden soll: Sie ist aber überflüßig, 1
wenn ein lediges Frauenzimmer, oder eine Ehefrau
für einen Fremden, sey es auch mit Gefahr ihres Eingebrachten, =
intercedirt; c) 2) wenn sie für den Mann
sich verbürgt, in Beziehung auf das Paraphernalver,
mögen, und die Spillgelder; d) 3) wenn sie für den
Mann sich nicht verbürgt, sondern bloß auf ihr privilegirtes =
Pfandrecht, in Hinsicht des Heirathsgutes= | |
Verzicht leistet. e) Uebrigens braucht bey der gerichtlichen =
Verzicht, und deren Erklärung, des SCti Vellejam -
und der Authentica si qua mulier, nicht namentlich ¬
gedacht zu werden, dahingegen in den Fällen, =
wo der Eid hinzukommen muß, die körperliche
Leistung desselben, mit den Worten „So wahr mir
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Gott helfe und sein heiliges Wort, erfordert wird.
a) Constit. 16. P. II. Decis. 25. v. J. 1661. Berger.
a. a. O.
Decis. 24. v. J. 1746. Der judex rei sitae kann
b)
aber nur dann gewählt werden, wenn die Weibsperson =
Grundstücken hat, auf welche bey der Jntercession =
Rücksicht genommen wird. Bauer Erläut. der
neuesten Decis. ad Dec. 24. §. 12.
angez. Const. 16. und Decis. 25. verb. „So ordnen." =
Carpzov P. II. c. 16. d. 17. Berlich P.
II. concl. 21. n. 48. Hommel obs. 598. n. 2. Doch
wird in praxi dieser Unterschied nicht streng beobachtet, =
und auch bey Fremden die eidliche Verzicht abgenommen. =
S. Schott inst. jur. Sax. S. 378.