Volltext : Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (Theil 4)

Zweiter  Abschn.  Erst.  Cap.  Zweiter  Tit.  323
zimmer  seinen  persönlichen  Gerichtsstand  hat,  oder  der
judex  rei  sitae.  b)  Die  eidliche  Verzichtsleistung  ist
nur  in  so  fern  nöthig,  als  eine  Ehefrau  für  ihren  Mann
sich  verpflichtet,  und  ihr  Heirathsgut,  Gegenvermächtniß, =
  oder  Leibgedinge,  zur  Sicherung  des  Gläubigers
verwendet  werden  soll:  Sie  ist  aber  überflüßig,  1
wenn  ein  lediges  Frauenzimmer,  oder  eine  Ehefrau
für  einen  Fremden,  sey  es  auch  mit  Gefahr  ihres  Eingebrachten, =
  intercedirt;  c)  2)  wenn  sie  für  den  Mann
sich  verbürgt,  in  Beziehung  auf  das  Paraphernalver,
mögen,  und  die  Spillgelder;  d)  3)  wenn  sie  für  den
Mann  sich  nicht  verbürgt,  sondern  bloß  auf  ihr  privilegirtes =
  Pfandrecht,  in  Hinsicht  des  Heirathsgutes=  |  |
Verzicht  leistet.  e)  Uebrigens  braucht  bey  der  gerichtlichen =
  Verzicht,  und  deren  Erklärung,  des  SCti  Vellejam -
  und  der  Authentica  si  qua  mulier,  nicht  namentlich ¬
  gedacht  zu  werden,  dahingegen  in  den  Fällen, =
  wo  der  Eid  hinzukommen  muß,  die  körperliche
Leistung  desselben,  mit  den  Worten  „So  wahr  mir
4
Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort,  erfordert  wird.
a)  Constit.  16.  P.  II.  Decis.  25.  v.  J.  1661.  Berger.
a.  a.  O.
Decis.  24.  v.  J.  1746.  Der  judex  rei  sitae  kann
b)
aber  nur  dann  gewählt  werden,  wenn  die  Weibsperson =
  Grundstücken  hat,  auf  welche  bey  der  Jntercession =
  Rücksicht  genommen  wird.  Bauer  Erläut.  der
neuesten  Decis.  ad  Dec.  24.  §.  12.
angez.  Const.  16.  und  Decis.  25.  verb.  „So  ordnen." =
  Carpzov  P.  II.  c.  16.  d.  17.  Berlich  P.
II.  concl.  21.  n.  48.  Hommel  obs.  598.  n.  2.  Doch
wird  in  praxi  dieser  Unterschied  nicht  streng  beobachtet, =
  und  auch  bey  Fremden  die  eidliche  Verzicht  abgenommen. =
  S.  Schott  inst.  jur.  Sax.  S.  378.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer