Volltext : Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (Theil 4)

Zweites  Hauptstück.
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dem  vorhergehenden  Halbjahr  einberichteten  Brandschäden =
  es  erfordern,  dergestalt,  daß  auf  je  25  Rthlr.
der  eingeschriebenen  Taxsummen  gewiße  Pfennige  ausgeworfen =
  werden.  2)  Die  Eintreibung  muß  von  der
Obrigkeit  unausbleiblich  binnen  4  Wochen,  von  dem
von  der  Commission  erhaltenen  Befehl  an,  besorgt,
und  die  Gelder  eingesendet  werden.  b)  Den  Verunglückten =
  selbst  wird  der  Beytrag  zu  dem  Halbjahr,  in
welchem  sie  abgebrannt  sind,  von  den  Vergütungsgeldern =
  abgezogen.*)  Wo  der  Eigenthümer  nicht  anzutreffen =
  ist,  werden  die  Beyträge  von  den  Pachtern  und
Miethleuten  eingetrieben,  welche  sie  wiederum  jenem
am  Zinse  zurechnen  koͤnnen.  Auch  haben  die  gegen  die
Beytreibung  derselben  eingewandten  Appellationen
keinen  Suspensiveffect.
a)  Mand.  v.  1784.  Tit.  I.  §.  29.
b)  Und  zwar  bey  eigner  Vertretung.  Ebendas.  §.  32.
c)  Ebendas.  §.  35.  und  Regulativ  v.  1786.  §.  16.
d)  Mand.  v.  1784.  Tit.  I.  §.  36  und  39.
§.  1576.
Zu  bemerken  ist:  1)  Daß  die  Brandkasse  auch
die  zu  Abwendung  größern  Unglücks  eingerissenen
Gebäude,  sowohl  das  beschädigte  und  verlorene  Feuergeräthe, =
  vergütet.  a)  2)  Daß  die  Vergütungsgelder =
  nicht  mit  Arrest  belegt  werden  können,  dahingegen =
  auch  die  Brandkassenbeyträge  als  onera  realia
gelten,  und  als  solche  im  Concurse  locirt  werden.  b)  3
Wenn  sich  ergiebt,  daß  das  Feuer  durch  Vorsatz  oder
Verwahrlosung  entstanden  ist,  so  wird  die  Untersu=
            
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