Zweites Hauptstück.
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dem vorhergehenden Halbjahr einberichteten Brandschäden =
es erfordern, dergestalt, daß auf je 25 Rthlr.
der eingeschriebenen Taxsummen gewiße Pfennige ausgeworfen =
werden. 2) Die Eintreibung muß von der
Obrigkeit unausbleiblich binnen 4 Wochen, von dem
von der Commission erhaltenen Befehl an, besorgt,
und die Gelder eingesendet werden. b) Den Verunglückten =
selbst wird der Beytrag zu dem Halbjahr, in
welchem sie abgebrannt sind, von den Vergütungsgeldern =
abgezogen.*) Wo der Eigenthümer nicht anzutreffen =
ist, werden die Beyträge von den Pachtern und
Miethleuten eingetrieben, welche sie wiederum jenem
am Zinse zurechnen koͤnnen. Auch haben die gegen die
Beytreibung derselben eingewandten Appellationen
keinen Suspensiveffect.
a) Mand. v. 1784. Tit. I. §. 29.
b) Und zwar bey eigner Vertretung. Ebendas. §. 32.
c) Ebendas. §. 35. und Regulativ v. 1786. §. 16.
d) Mand. v. 1784. Tit. I. §. 36 und 39.
§. 1576.
Zu bemerken ist: 1) Daß die Brandkasse auch
die zu Abwendung größern Unglücks eingerissenen
Gebäude, sowohl das beschädigte und verlorene Feuergeräthe, =
vergütet. a) 2) Daß die Vergütungsgelder =
nicht mit Arrest belegt werden können, dahingegen =
auch die Brandkassenbeyträge als onera realia
gelten, und als solche im Concurse locirt werden. b) 3
Wenn sich ergiebt, daß das Feuer durch Vorsatz oder
Verwahrlosung entstanden ist, so wird die Untersu=