Volltext : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 4)

Allgemeine  Regeln  der  Urheberrechte.
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Der  Uebergang  des  Urheberrechts  auf  Grund  der  Pfändung  kommt
hier  regelmäßig  nur  so  vor,  daß  das  Gericht  auf  Grund  des  §  857
CPO.  eine  Veräußerung  des  Rechtes  anordnet  54)
§  520.
IV.  Begründung  von  Theilrechten.
Alle  Urheberrechtsgesetze  heben  hervor,  daß  das  Recht  auch  beschränkt ¬
  auf  Andere  übertragen  werden  kann*).  Darunter  ist  nicht
blos  die  Begründung  eines  Miturheberrechts  zu  verstehen  ?),  sondern  die
Betheiligung  dritter  Personen  am  Inhalte  des  Rechts  in  der  Weise,
wie  wir  sie  schon  beim  Nießbrauch  und  Pfandrecht  an  Rechten  kennen
gelernt  haben  3).  Dazu  treten  noch  einige  weitere  Berechtigungen*)
1.  Ueber  das  Pfandrecht  an  Urheberrechten  ist  alles  Wesentliche ¬
  schon  hervorgehoben.  Die  Verpfändung  geschieht  nach  §  1274
BGB.  in  Form  der  Uebertragung  des  Rechts,  also  durch  bloßen  Vertrag ¬
  3).  Die  unfreiwillige  Begründung  des  Pfandrechts  erfolgt  durch
Pfändung  6).  Der  Inhalt  der  Befugnisse  des  Pfandgläubigers  bestimmt
sich  durch  den  Verwerthungszweck  im  Falle  der  Nichtzahlung  der  Pfandein ¬
  Urheberrecht  am  Werke.  Gegen  die  Erben  des  Künstlers  2c.  aber  ist  auck
eine  Zwangsvollstreckung  in  das  Urheberrecht  zulässig,  wenn  das  Werk  —
oder
auch  nur  eine  Nachbildung  desselbenerschienen -
  ist.  Sei  es  auch  nur
eine  schlechte  oder  mechanische  Nachbildung  (freilich  nur  eine  vom  Berechtigten
veranstaltete)!
54)  Hauptsächlich  im  Wege  der  Versteigerung.
Eine  Ueberweisung  an
Zahlungsstatt  (vgl.  Bd.  II  §  197  N.  7)  kann  nicht  stattfinden,  insofern  das  gepfändete ¬
  Recht  keinen  bestimmten  Nennwerth  hat.
Ueber  anderweitige  Realisirung ¬
  des  Pfandrechts  s.  im  folg.  §.
S.  die  Eingangs  des  vor  §  cit.  Gesetze.  —
Aus  dieser  Terminologie
ergibt  sich  z.  B.  daß  die  individualrechtlichen  Vorschriften  der  §§  9  des  Litteraturund ¬
  §  12  des  Kunstschutzgesetzes  (s.  o.  §  519  N.  3,  21)  auch  für  diesen  Fall
gelten
2)  S.  o.  §  518  i.  f.  Also  Uebertragung  eines
Antheils  2c.  Z.  B.  wenn
rEr
inder  sich  behufs  Ausnutzung  der  Erfindung
einen  Kapitalisten  kooptirt.
3)  S.  Bd.  III  §  439  insbes.  bei  Note  11  ff.,  §  510  nach  Note  3  über  die
hierdurch  entstehende  Mitberechtigung  des  Bestellers  und  Nießbrauchers ¬
  (Pfandgläubigers)  an  dem  verpfändeten  resp.  in  Nießbrauch
gegebenen  Recht.
4)  Die  Reihenfolge  unserer  Darstellung  wird  durch  konstruktive  Erwägungen
bestimmt.  Die  Natur  einzelner  dieser  Rechte  ist  sehr  bestritten.  Wir  schreiten ¬
  von  den  leichter  verständlichen  zu  den  schwierigeren  Erscheinungsformen
empor.
5)  S.  Bd.  III  §  512  N.  28  ff.  und  hier  o.  §  519  Ziff.  I  und  III  N.  30  ff.
Herrmann,  Nießbrauch  und  Pfandrecht  an  einem  Patentrecht  (1900).
6)  Soweit  sie  nach  den  obigen  Ausführungen  §  519  N.  47  ff.  zulässig  ist.
Vgl.  im  Uebrigen  Bd.  III  §  512  N.  41  ff.
            
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