Allgemeine Regeln der Urheberrechte.
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Der Uebergang des Urheberrechts auf Grund der Pfändung kommt
hier regelmäßig nur so vor, daß das Gericht auf Grund des § 857
CPO. eine Veräußerung des Rechtes anordnet 54)
§ 520.
IV. Begründung von Theilrechten.
Alle Urheberrechtsgesetze heben hervor, daß das Recht auch beschränkt ¬
auf Andere übertragen werden kann*). Darunter ist nicht
blos die Begründung eines Miturheberrechts zu verstehen ?), sondern die
Betheiligung dritter Personen am Inhalte des Rechts in der Weise,
wie wir sie schon beim Nießbrauch und Pfandrecht an Rechten kennen
gelernt haben 3). Dazu treten noch einige weitere Berechtigungen*)
1. Ueber das Pfandrecht an Urheberrechten ist alles Wesentliche ¬
schon hervorgehoben. Die Verpfändung geschieht nach § 1274
BGB. in Form der Uebertragung des Rechts, also durch bloßen Vertrag ¬
3). Die unfreiwillige Begründung des Pfandrechts erfolgt durch
Pfändung 6). Der Inhalt der Befugnisse des Pfandgläubigers bestimmt
sich durch den Verwerthungszweck im Falle der Nichtzahlung der Pfandein ¬
Urheberrecht am Werke. Gegen die Erben des Künstlers 2c. aber ist auck
eine Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht zulässig, wenn das Werk —
oder
auch nur eine Nachbildung desselbenerschienen -
ist. Sei es auch nur
eine schlechte oder mechanische Nachbildung (freilich nur eine vom Berechtigten
veranstaltete)!
54) Hauptsächlich im Wege der Versteigerung.
Eine Ueberweisung an
Zahlungsstatt (vgl. Bd. II § 197 N. 7) kann nicht stattfinden, insofern das gepfändete ¬
Recht keinen bestimmten Nennwerth hat.
Ueber anderweitige Realisirung ¬
des Pfandrechts s. im folg. §.
S. die Eingangs des vor § cit. Gesetze. —
Aus dieser Terminologie
ergibt sich z. B. daß die individualrechtlichen Vorschriften der §§ 9 des Litteraturund ¬
§ 12 des Kunstschutzgesetzes (s. o. § 519 N. 3, 21) auch für diesen Fall
gelten
2) S. o. § 518 i. f. Also Uebertragung eines
Antheils 2c. Z. B. wenn
rEr
inder sich behufs Ausnutzung der Erfindung
einen Kapitalisten kooptirt.
3) S. Bd. III § 439 insbes. bei Note 11 ff., § 510 nach Note 3 über die
hierdurch entstehende Mitberechtigung des Bestellers und Nießbrauchers ¬
(Pfandgläubigers) an dem verpfändeten resp. in Nießbrauch
gegebenen Recht.
4) Die Reihenfolge unserer Darstellung wird durch konstruktive Erwägungen
bestimmt. Die Natur einzelner dieser Rechte ist sehr bestritten. Wir schreiten ¬
von den leichter verständlichen zu den schwierigeren Erscheinungsformen
empor.
5) S. Bd. III § 512 N. 28 ff. und hier o. § 519 Ziff. I und III N. 30 ff.
Herrmann, Nießbrauch und Pfandrecht an einem Patentrecht (1900).
6) Soweit sie nach den obigen Ausführungen § 519 N. 47 ff. zulässig ist.
Vgl. im Uebrigen Bd. III § 512 N. 41 ff.