§ 519. Uebergang auf andere Personen.
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2. Ein unfreiwilliger Uebergang des Urheberrechts kommt**),
wie bei anderen Rechten, durch Richterspruch*5) und in gewissen Fällen
unmittelbar kraft Gesetzes in Frage 46
). Zunächst ist hier überall der
Satz vorauszuschicken, daß unter Lebenden nur die vermögensrechtliche, ¬
nicht die individuell-persönliche Seite des Urheberrechtes
übertragbar ist **). Folglich kann der Uebergang nur stattfinden, soweit
das Urheberrecht zum Vermögensrechte gestaltet ist. Z. B. kann im
Fall der ehelichen Gütergemeinschaft der Mann die von der Frau herrührenden ¬
Werke nicht ohne deren Einwilligung veröffentlichen *8), ebensowenig ¬
die Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung*) die Werke
ihres Schuldners 50
Ja der Schöpfer darf in allen Fällen das
veröffentlichte Werk, soweit dies überhaupt angeht51), wieder zurückziehen, ¬
sodaß insofern die Verfügung (Zwangsvollstreckung,
schließlich von der persönlichen Einwilligung des Schöpfers ¬
abhängt. Nur gegen seine Erben besteht die letztere Beschränkung ¬
nicht. § 10 des Litteraturges.5
§ 14 des Kunstschutzges.5
mangels Beweismöglichkeit verloren gehen. S. auch z. B. Kohler, Patentrecht ¬
S. 265, 535.
44) Abgesehen vom Erbrecht, s. o. Ziff. II.
45) Auf Grund einer Pfändung im Zwangsvollstreckungsverfahren.
46) Hauptfall ist Eintritt des Urheberrechts in die eheliche Gütergemeinschaft. ¬
47) Weil die unfreiwillige Uebertragung die o. Note 1 ff. konstruirte Einwilligung -
des Schöpfers in die Ablösung des Rechts von seiner
Persönlichkeit ausschließt.
48) Vgl. Gierke Genossenschaftstheorie S. 381 N. 2.
49) Oder nach erfolgter Konkurseröffnung über das Vermögen des Schöpfers, ¬
der Konkursverwalter. — Gemeint ist natürlich stets die Zwangsvollstreckung
in das Geisteswerk als solches, nicht in die etwaige stoffliche Unterlage, ¬
sofern diese für sich einen entsprechenden Vermögenswerth hat. S. unten
Note 53.
50) S. schon o. Bd. I § 30 N. 16, u. z. B. § 10 des Litteratur=, § 14 des
Kunstschutzges. Kohler, Autorrecht S. 137 ff., Urheberrecht an Schriftwerken
(1906) S. 455 ff., Arch. f. civ. Praxis Bd. 82 S. 228 ff. Bei Patentrechten
kommt es auf die erfolgte Anmeldung der Erfindung an. Aehnlich bei Geschmacks= ¬
und Gebrauchsmustern. Vgl. Entsch. d. ROHG. Bd. 22 S. 333 u. d.
RG. Bd. 52 S. 227 ff. sowie i. Strafs. B. 7 S. 400.
51) Also z. B. nach Erschöpfung der in Verlag gegebenen Auflage.
52) Also gegen die Erben des Schriftstellers 2c. findet die Zwangsvollstreckung ¬
statt, wenn das Werk erschienen ist (wenn auch nur zum Theil).
S. dazu Kohler, Urheberrecht a. a. O. und die Begr. d. Litteraturges. S. 19.
Autorrecht und Werk werden dabei nicht unterschieden.
53) Während gegen den bildenden Künstler 2c. auch hier eine
Zwangsvollstreckung in sein Urheberrecht ohne Einwilligung gänzlich ausgeschlossen ¬
ist, ist sie jedoch zulässig in das Kunstwerk als Sache
(ebenso wie bei litterarischen Werken in die erschienenen Exemplare des Werks).
Es handelt sich hierbei um Sachen von oft hohem Werthe, und auch Entwürfe,
Skizzen u. dgl. sind durch das Kunstschutzgesetz von der Sachpfändung nicht
ausgenommen worden. Durch Pfändung und Verkauf erlangt nur Niemand