Volltext : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 4)

§  519.  Uebergang  auf  andere  Personen.
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2.  Ein  unfreiwilliger  Uebergang  des  Urheberrechts  kommt**),
wie  bei  anderen  Rechten,  durch  Richterspruch*5)  und  in  gewissen  Fällen
unmittelbar  kraft  Gesetzes  in  Frage  46
).  Zunächst  ist  hier  überall  der
Satz  vorauszuschicken,  daß  unter  Lebenden  nur  die  vermögensrechtliche, ¬
  nicht  die  individuell-persönliche  Seite  des  Urheberrechtes
übertragbar  ist  **).  Folglich  kann  der  Uebergang  nur  stattfinden,  soweit
das  Urheberrecht  zum  Vermögensrechte  gestaltet  ist.  Z.  B.  kann  im
Fall  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  der  Mann  die  von  der  Frau  herrührenden ¬
  Werke  nicht  ohne  deren  Einwilligung  veröffentlichen  *8),  ebensowenig ¬
  die  Gläubiger  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung*)  die  Werke
ihres  Schuldners  50
Ja  der  Schöpfer  darf  in  allen  Fällen  das
veröffentlichte  Werk,  soweit  dies  überhaupt  angeht51),  wieder  zurückziehen, ¬
  sodaß  insofern  die  Verfügung  (Zwangsvollstreckung,
schließlich  von  der  persönlichen  Einwilligung  des  Schöpfers ¬
  abhängt.  Nur  gegen  seine  Erben  besteht  die  letztere  Beschränkung ¬
  nicht.  §  10  des  Litteraturges.5
§  14  des  Kunstschutzges.5
mangels  Beweismöglichkeit  verloren  gehen.  S.  auch  z.  B.  Kohler,  Patentrecht ¬
  S.  265,  535.
44)  Abgesehen  vom  Erbrecht,  s.  o.  Ziff.  II.
45)  Auf  Grund  einer  Pfändung  im  Zwangsvollstreckungsverfahren.
46)  Hauptfall  ist  Eintritt  des  Urheberrechts  in  die  eheliche  Gütergemeinschaft. ¬

47)  Weil  die  unfreiwillige  Uebertragung  die  o.  Note  1  ff.  konstruirte  Einwilligung -
  des  Schöpfers  in  die  Ablösung  des  Rechts  von  seiner
Persönlichkeit  ausschließt.
48)  Vgl.  Gierke  Genossenschaftstheorie  S.  381  N.  2.
49)  Oder  nach  erfolgter  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen  des  Schöpfers, ¬
  der  Konkursverwalter.  —  Gemeint  ist  natürlich  stets  die  Zwangsvollstreckung
in  das  Geisteswerk  als  solches,  nicht  in  die  etwaige  stoffliche  Unterlage, ¬
  sofern  diese  für  sich  einen  entsprechenden  Vermögenswerth  hat.  S.  unten
Note  53.
50)  S.  schon  o.  Bd.  I  §  30  N.  16,  u.  z.  B.  §  10  des  Litteratur=,  §  14  des
Kunstschutzges.  Kohler,  Autorrecht  S.  137  ff.,  Urheberrecht  an  Schriftwerken
(1906)  S.  455  ff.,  Arch.  f.  civ.  Praxis  Bd.  82  S.  228  ff.  Bei  Patentrechten
kommt  es  auf  die  erfolgte  Anmeldung  der  Erfindung  an.  Aehnlich  bei  Geschmacks= ¬
  und  Gebrauchsmustern.  Vgl.  Entsch.  d.  ROHG.  Bd.  22  S.  333  u.  d.
RG.  Bd.  52  S.  227  ff.  sowie  i.  Strafs.  B.  7  S.  400.
51)  Also  z.  B.  nach  Erschöpfung  der  in  Verlag  gegebenen  Auflage.
52)  Also  gegen  die  Erben  des  Schriftstellers  2c.  findet  die  Zwangsvollstreckung ¬
  statt,  wenn  das  Werk  erschienen  ist  (wenn  auch  nur  zum  Theil).
S.  dazu  Kohler,  Urheberrecht  a.  a.  O.  und  die  Begr.  d.  Litteraturges.  S.  19.
Autorrecht  und  Werk  werden  dabei  nicht  unterschieden.
53)  Während  gegen  den  bildenden  Künstler  2c.  auch  hier  eine
Zwangsvollstreckung  in  sein  Urheberrecht  ohne  Einwilligung  gänzlich  ausgeschlossen ¬
  ist,  ist  sie  jedoch  zulässig  in  das  Kunstwerk  als  Sache
(ebenso  wie  bei  litterarischen  Werken  in  die  erschienenen  Exemplare  des  Werks).
Es  handelt  sich  hierbei  um  Sachen  von  oft  hohem  Werthe,  und  auch  Entwürfe,
Skizzen  u.  dgl.  sind  durch  das  Kunstschutzgesetz  von  der  Sachpfändung  nicht
ausgenommen  worden.  Durch  Pfändung  und  Verkauf  erlangt  nur  Niemand
            
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