Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des gemeinen Civilrechtes (1)

4.  Kap.  Von  den  Personen.
151
römischen  Rechtes  über  Eintritt  und  Wirkungen  des  bürgerlichen ¬
  Todes  (s)  sind  Antiquität  (t).
§.  59.
C.  Verschiedenhei(§. ¬
  78.)  Nach  der  Geburt  unterscheidet
ten  der  Menschen.
man  ehlich  und  unehlich  geborne.  Erstere  sind
1)  Nach  der  Geburt, =
  dem  Gedie =
  in  gesetzlich  gültiger  Ehe  gebornen,  von
schlechte,  der  Gedem =
  Ehemanne  erzeugten  Kinder  (u).  Doch
sundheit.
werden  auch  Kinder  aus  einer  putativen  Ehe  (v).
aber  keineswegs  Brautkinder  (w)  als  ehlich  geborne  behandelt.
Für  die  Vaterschaft  des  Ehemanns  streitet  die  gesetzliche  Vermuthung =
  (1),  welche  aber  durch  Beweis  des  Gegentheils  entkräftet
werden  kann  (y),  wobei  indessen  ein  Geständniß  der  Mutter,
oder  ein  anderer  Beweis  über  einen  Ehebruch  derselben  die  Vermuthung =
  in  Ansehung  des  Kindes  nicht  zerstört  (z).  Dagegen
wird  diese  aufgehoben,  wenn  das  Kind  vor  dem  182sten  Tage  nach
geschlossener(a),  oder  nach  10  Monaten  (b)  nach  getrennter  Ehe
i.  v.  et  u.  (XXIV.  1.)  fr.  8.
(w)  In  der  Praxis  macht  man
de  reb.  dub.  fr.  26.  de  m.  c.
eine  Ausnahme,  wenn  Tod  oder
donat.  (XXXIX.  6.)  Mühlenbösliches ¬
  Verlassen  von  Seite
bruch  S.  411.
des  Bräutigams  die  Ehe  hinderte. ¬
  Günther  und  Hage(s) ¬
  Siehe  darüber  Antomann ¬
  Arch.  S.  177.  v.  Bünius ¬
  (N.)  de  exilio.  Lib.  II.
low  und  Hagemann  Erörc. ¬
  5  sq.  in  Meerman.  Thes.
terungen  1.  No.  27.  Kind
III.  p.  58  sq.
quaest.  forens.  I.  1.
(t)  Die  Darstellung  der  deut(x) ¬
  fr.  5.  de  in  jus  (II.  4.)
schen  Acht  und  Achtserklärung
gehört  dem  Criminalrechte  an.
(y)  fr.  6.  de  his  qui  (I.  6.)
Quistorp  Grunds.  des  peinl.
(z)  fr.  29.  §.  1.  de  probat.
Rechtes.  6te  Aufl.  Leipzig.  Ro(XXII. ¬
  3.)  fr.  11.  §.  9.  ad  L.  J.
stock  u.  Schw.  1821.  III.  B.  §.
de  adult.  (XLVIII.  5.)
815.  Kleinschrod  über  den
(a)  fr.  12.  de  st.  hom.  (I.  5.)
bürgerl.  Tod  im  neuen  Archiv
pr.  3.  §.  ult.  de  suis  et  leg.
des  Criminalr.  II.  No.  3.
(XXXVIII.  16.)  Doch  muß  man
(u)  §.  12.  J.  de  nupt.  (I.
annehmen,  daß  die  gesetzliche  Vor10.) ¬
  Gajus  I.  §.  64.  C.  11.  i.
schrift  keine  Anwendung  finde,
I.  de  natur.  lib.  (IV.  27.)
wenn  die  Kunstverständigen  das
(v)  C.  8.  11.  14.  X.  qui  fil.
früher  geborne  Kind  als  innersint. ¬
  (IV.  17.)  Hert  de  mahalb ¬
  des  Termines  concipirt  erTrimon. =
  putat.  in  Comment.
klären,  so  wie  sich  im  Gegentbeiet =
  opusc.  Vol.  I.  Tit.  I.  no.  7.
le  zu  Guusten  des  angeblichen  Va=
            
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