Metadaten : Vermischte Schriften (3)

Erster  Nachtrag  1842.  §.  8.
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für  möglich  halten  würde,  nach  welcher  für  jedes
geringe,  in  Berlin  gesprochene  Urtheil  die  Execution
in  München  gesucht  werden  müßte.
Glücklicherweise  aber  fehlt  es  auch  an  Zeugnissen
nicht.  Javolenus  sagt:  Cui  jurisdictio  data  est,
ea  quoque  concessa  esse  videntur,  sine  quibus
jurisdictio  explicari  non  poterit  *).  Ich  wüßte
kaum,  wie  er  sich  anders  hätte  ausdrücken  können,
wenn  ihm  unsere  Frage  vorgelegt  worden  wäre.
Er  will  sagen,  die  bloße  Jurisdiction  schließt  in  sich
alle  Handlungen,  ohne  welche  sie  selbst  den  praktischen ¬
  Erfolg  entbehren  würde,  wenn  auch  diese
Handlungen  an  sich  den  Charakter  des  Imperium
an  sich  tragen  sollten;  bestimmter  kann  man  die
Execution  nicht  bezeichnen.  Fragen  wir  ferner,
worin  zur  Zeit  der  klassischen  Juristen  die  regelmäßige ¬
  Form  der  Execution  bestand,  so  finden  wir
die  pignoris  capio;  gerade  diese  aber,  also  das
regelmäßige  Executionsmittel,  war  den  Municipalmagistraten ¬
  gestattet  ?).  Man  wird  vielleicht  sagen,
zur  Zeit  der  L.  Rubria  war  es  anders,  damals
hatten  sie  noch  nicht  so  ausgedehnte  Rechte.  Aber
*)  L.  2.  de  jurisd.  (2.  1.).
2)  L.  29.  §.  7.  ad  L.  Aquil.  (9.  2.),  L.  3.  §.  1.  de  reb.  eor.
(27.  9.),  beide  Stellen  von  Ulpian.
            
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