Schluß.
§ 33.
I. Nach dem eben Dargelegten tritt die Hypothekenvollstreckung ¬
als neuer, den anderen Pfändungsarten koordinierter -
Vollstreckungsvorgang auf. Die diesbezüglich in
der Einleitung aufgestellte Behauptung' hat sich sonach als
richtig erwiesen. Wenn dagegen an gleicher Stelle behauptet ¬
wurde, die Hypothekenvollstreckung zeige Anklänge
an mehrere Pfändungsarten, so muß dies nunmehr dahin
berichtigt werden, daß jeder einzelne in der ZPO enthaltene ¬
Exekutionsmodus, wenigstens soweit es sich um
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen handelt, in
irgend einer Weise, sei es als eingeschaltete Spezialvollstreckung, ¬
sei es als eine im Wege der Analogie heranzuziehende ¬
Bestimmung, zu der Vollstreckung in Hypotheken
in engerer oder weiterer Beziehung steht
II. Der Blick, der über dieses eigenartige, in gewissem
Sinne vernachlässigte Gebiet geworfen wurde, hat erkennen
lassen, daß hier noch viele Fragen einer eingehenderen Behandlung, ¬
viele andere überhaupt erst ihrer Lösung harren.
Es hat sich gezeigt, daß die neuen Vorschriften, namentlich ¬
soweit eine Briefhypothek in Frage steht, recht komplizierte ¬
Situationen zu erzeugen, auch auf die Gestaltung des
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materiellen Rechts einen gewissen
vom Gesetzgeber
keineswegs gewollten — Einfluß auszuüben imstande sind.
Insbesondere haben sich die eingeschalteten Sondervollstreckungen ¬
als Gebilde ganz eigener Art erwiesen, deren
Konstruktion und rechtliche Stellung noch keineswegs geklärt ¬
ist.
1 § I III.
2 Vgl. z. B. bezüglich § 808: § 4 III, namentlich Ziffer 3, § 16 II BI;
bezüglich § 815: § 4 III, § 32 II 1 und 2; bezüglich § 821: § 4 III 2, § 10
1 1; bezüglich § 829: § 16 II A; bezüglich § 831: § 16 II B 4; § 10 I I,
§ 13 I; bezüglich § 846: § 5 I 2, § § II 2a, § 15 II 1; § 16 II B 3; bezüglich ¬
§ 857: § 9 II 2, § 15 II 1; bezüglich 866: § 16 C; aber auch bezüglich
§ 883: § 16 II B2 und § 899 ff. (Offenbarungscid und Haft) § 5 III.
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