Metadaten : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 2, Hälfte 2)

Vermittelnde  Geschäftsbesorgungen.
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zu  enthalten,  durch  welche  dem  Verleger  bei  seiner  Vervielfältigung  und
Verbreitung  des  Werkes  Konkurrenz  erwächst  103).
Besondere  Schwierigkeit ¬
  macht  hier  nur  die  Bestimmung  des  vertragswidrigen  Verhaltens  104)
Schafft  der  Verfasser  über  denselben  Gegenstand  ein  anderes  Werk105)
so  ist  eine  Vervielfältigung  und  Verbreitung  desselben  durch  den  Verfasser ¬
  (resp.  einen  anderen  Verleger)  nicht  unzulässig  106)
Bestand  an  dem  in  Verlag  gegebenen  Werke  nach  Inhalt  des
Vertrags***)  kein  Urheberrecht  108),
so  kann  der  Verfasser*°9)  selbstverständlich ¬
  dem  Verleger  ein  ausschließliches  Vervielfältigungs-  und  Verbreitungsrecht ¬
  nicht  einräumen,  weil  ein  solches  überhaupt  Niemandem
zusteht.  Er  haftet  hier  nur  für  arglistiges  Verschweigen  des  Umstands, ¬
  daß  das  Werk  bereits  anderweit  in  Verlag  gegeben  oder
veröffentlicht  worden  ist,  auf  Gewährleistung  *°),  und  hat  sich  während
der  Dauer  von  6  Monaten  seit  der  Veröffentlichung  des  Werks  durch
den  Verleger  der  eigenen  konkurrirenden  Vervielfältigung  und
Verbreitung  zu  enthalten")  wie  wenn  an  dem  Werk  ein  Urheberrecht ¬
  bestände  112)
§  39.  Umgekehrt  ist  in  solchen  Fällen  der  Verleger
nach  Beendigung  des  Vertrags  (gleich  jedem  Dritten)  zur  erneuten  Vervielfältigung ¬
  113)  befugt;  es  sei  denn  daß  dies  im  Verlagsvertrag  von
Zahlung  einer  besonderen  Vergütung  abhängig  gemacht  ist  114)
§  40.
103)  Bis  die  Ziff.  4  erwähnte  Erledigung  des  Vertragsverhältnisses  eingetreten ¬

ist.  S.  o.  zu  Noten  21,  26.
104)  Es  ist  schon  hervorgehoben,  daß  der  Verleger  dieserhalb  nicht  nur  die
Rechte  aus  dem  Vertrage,  sondern  auch  die  allgemeinen  zum  Schutz  des  Urheberrechts ¬
  bestehenden  Befugnisse  wider  den  Verfasser  hat.  S.  o.  Note  46.
105)
Wann  ein  „anderes  Werk“  vorliegt,  ist  Thatfrage.  Im  Allgemeinen
wird
man  sagen  können:  wenn  in  dem  Fall,  da  eine  andere  Person  als  der
Verfasser  des  ersten  Werkes  es  veröffentlichte,  darin  keine  Verletzung  des
Urheberrechts  läge.
106)  Der  Verfasser  kann  also  das  neue  Werk  an  einen  anderen  Verleger
vergeben.
Wegen  Beiträgen  zu  periodischen  Zeitschriften  und  ähnlichen  Sammelwerken ¬
  s.  u.  Ziff.  6.
107)
Nicht  zu  verwechseln  mit  dem  Falle,  daß  z.  B.  die  Schutzfrist  für  das
Werk
schon  abgelaufen  war,  während  der  Verleger  oder  beide  Parteien  beim  Vertragsschluß ¬
  glaubten,  daß  das  Werk  noch  geschützt  sei.  Hier  haftet  der
Verfa
ser  nach  Note  102  schlechthin  auf  Gewährleistung.
108)  S.  o.  Note  17.
109)  Oder  Herausgeber,  resp.  wer  das  Werk  in  Verlag  gibt.  Der  Kürze
halber
ist  immer  nur  vom  Verfasser  die  Rede.
110)  Nach  Anleitung  der  §§  440,  445  BGB.  Der  Verleger  hat  die  Textvoraussetzung ¬
  zu  beweisen.
111)  D.  h.  in  demselben  Rahmen,  aber  auch  nicht  weiter.  Den  Rahmen
gibt  §  2  d.  Ges.  an.  S.  o.  Ziff.  1  bei  Note  27  ff.
112)  Das  Gegentheil  wäre  ein  gegen  Treu  und  Glauben  verstoßender  Wettbewerb. ¬
  Aber  nach  Verlauf  einiger  Zeit  ist  es  ein  solcher  nicht  mehr.  Daher
die  Begrenzung  des  Verbots.
113)  Mit  oder  ohne  Aenderungen.  Ohne  Rücksicht  auf  das  unten  Note  119  ff.
Gesagte.
            
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