Vermittelnde Geschäftsbesorgungen.
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zu enthalten, durch welche dem Verleger bei seiner Vervielfältigung und
Verbreitung des Werkes Konkurrenz erwächst 103).
Besondere Schwierigkeit ¬
macht hier nur die Bestimmung des vertragswidrigen Verhaltens 104)
Schafft der Verfasser über denselben Gegenstand ein anderes Werk105)
so ist eine Vervielfältigung und Verbreitung desselben durch den Verfasser ¬
(resp. einen anderen Verleger) nicht unzulässig 106)
Bestand an dem in Verlag gegebenen Werke nach Inhalt des
Vertrags***) kein Urheberrecht 108),
so kann der Verfasser*°9) selbstverständlich ¬
dem Verleger ein ausschließliches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ¬
nicht einräumen, weil ein solches überhaupt Niemandem
zusteht. Er haftet hier nur für arglistiges Verschweigen des Umstands, ¬
daß das Werk bereits anderweit in Verlag gegeben oder
veröffentlicht worden ist, auf Gewährleistung *°), und hat sich während
der Dauer von 6 Monaten seit der Veröffentlichung des Werks durch
den Verleger der eigenen konkurrirenden Vervielfältigung und
Verbreitung zu enthalten") wie wenn an dem Werk ein Urheberrecht ¬
bestände 112)
§ 39. Umgekehrt ist in solchen Fällen der Verleger
nach Beendigung des Vertrags (gleich jedem Dritten) zur erneuten Vervielfältigung ¬
113) befugt; es sei denn daß dies im Verlagsvertrag von
Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig gemacht ist 114)
§ 40.
103) Bis die Ziff. 4 erwähnte Erledigung des Vertragsverhältnisses eingetreten ¬
ist. S. o. zu Noten 21, 26.
104) Es ist schon hervorgehoben, daß der Verleger dieserhalb nicht nur die
Rechte aus dem Vertrage, sondern auch die allgemeinen zum Schutz des Urheberrechts ¬
bestehenden Befugnisse wider den Verfasser hat. S. o. Note 46.
105)
Wann ein „anderes Werk“ vorliegt, ist Thatfrage. Im Allgemeinen
wird
man sagen können: wenn in dem Fall, da eine andere Person als der
Verfasser des ersten Werkes es veröffentlichte, darin keine Verletzung des
Urheberrechts läge.
106) Der Verfasser kann also das neue Werk an einen anderen Verleger
vergeben.
Wegen Beiträgen zu periodischen Zeitschriften und ähnlichen Sammelwerken ¬
s. u. Ziff. 6.
107)
Nicht zu verwechseln mit dem Falle, daß z. B. die Schutzfrist für das
Werk
schon abgelaufen war, während der Verleger oder beide Parteien beim Vertragsschluß ¬
glaubten, daß das Werk noch geschützt sei. Hier haftet der
Verfa
ser nach Note 102 schlechthin auf Gewährleistung.
108) S. o. Note 17.
109) Oder Herausgeber, resp. wer das Werk in Verlag gibt. Der Kürze
halber
ist immer nur vom Verfasser die Rede.
110) Nach Anleitung der §§ 440, 445 BGB. Der Verleger hat die Textvoraussetzung ¬
zu beweisen.
111) D. h. in demselben Rahmen, aber auch nicht weiter. Den Rahmen
gibt § 2 d. Ges. an. S. o. Ziff. 1 bei Note 27 ff.
112) Das Gegentheil wäre ein gegen Treu und Glauben verstoßender Wettbewerb. ¬
Aber nach Verlauf einiger Zeit ist es ein solcher nicht mehr. Daher
die Begrenzung des Verbots.
113) Mit oder ohne Aenderungen. Ohne Rücksicht auf das unten Note 119 ff.
Gesagte.