Metadaten : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

Th.  2.  V.  3.  Rechte  an  Sachen.
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dem  Kirchenvermögen  noch  nicht  wieder  incorporirt  worden ¬
  ist  f).  Diese  Regeln  gelten  auch  von  der  Verleihung =
  der  Kirchen  und  Altäre,  unter  welchen  aber  nichts
als  die  Vogtei  oder  das  Patronatrecht  zu  verstehen  ist  g),
und  in  Deutschland  auch  von  den  Kirchenzehnten,  da  die
strengeren  Grundsätze  des  canonischen  Rechts  über  ihre
Rückgabe  an  die  Kirche  in  Deutschland  niemals  recipirt
worden  sind  h).  Durch  Verleihung  der  Kirchensachen
entstehen  Kirchenlehen  (f.  ecclesiastica,  krumstäbische  L.)
im  objectiven  Sinn  i).  II.  Bei  Staatsgütern  und
f)  Cap.  2.  X.  de  feudis  (III,  20.).  II.  F.  35.  in  fin.  Weber
Handb.  des  Lehenr.  Th.  2.  S.  78  u.  f.  C.  A.  Braun  de  re
infeudari  solita.  Erlang.  1756.  4.  Schnaubert  Commentar. =
  §.  57.  S.  118.  G.  L.  Böhmer  Rechtsf.  B.  2.  Nr.  60.
Die  zweite  Ausnahme,  bei  feudis  oblatis,  die  hier  angegeben
zu  werden  pflegt,  ist  keine  würkliche  Ausnahme.  Schnaubert
S.  119.
Das  I.  F.  6.  erwähnte  Verbot  geht  auf  die  Rechte  an  Kirchen
u.  ihren  Gütern,  welche  sich  die  Stifter  derselben  in  den  abendländischen =
  Staaten  eine  Zeitlang  anmaaßten,  u.  eine  Verleihung
in  diesem  Sinn.  Vergl.  Planck  Gesch.  der  christl.  kirchl.  Gesellschaftsverfass. =
  B.  4.  Th.  2.  S.  593  u.  f.  de  Roye  ad  tit.  de
jure  patronatus,  ad  Cap.  5.  §.  1.  p.  155.  Buri  g.  a.  O.
S.  508  u.  f.  Weber  Handb.  des  Lehenr.  Th.  2.  S.  126  u.  f.
E.  M.  Chladenius  de  altaragio  ejusque  infeudatione,
bei  Jenichen  thes.  j.  f.  Tom.  i.  p.  990.  —  Etwas  anderes -
  ist  das  Glockenlehen;  G.  L.  Boehmer  de  feudo  campanario -
  (Obs.  jur.  feud.  Obs.  7.).
Rechtsgesch.  §.  325.  v.  Buri  a.  a.  O.  S.  567  -  575.
h)
Schnaubert  a.  a.  O.  S.  260.  —  Ueber  die  Mensalgüter  sebendas. =
  S.  119.
*)  Vergl.  Schnaubert  g.  g.  O.  S.  123.

5)
            
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