Inhaltsverzeichnis : Kuhlenbeck, Ludwig: ¬Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

130  Dritt.  Abschn.  Verhältn.  d.  B.  G.B.  z.  d.  Landesgesetzen.  Art.  80.
2)  Die  Geistlichen  sind  als  solche  nicht  Beamte  des  Staates
oder  der  Gemeinde,  und  werden  daher  besonders  aufgeführt.
3)  Die  Lehrer  an  den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten ¬
  werden  in  den  meisten  Bundesstaaten  schon  an  sich  unter
den  Beamtenbegriff  fallen,  sind  aber  ebenfalls  mit  Rücksicht  auf
mögliche  Abweichungen  besonders  aufgeführt.
4)  Die  rechtliche  Natur  des  Amts=  und  Dienstverhältnisses ¬
  ist  nicht  unbestritten.  Vgl.  darüber  R.G.  II  Nr.  20
S.  70,  71.  R.G.  XXXVIII  S.  321  und  die  dort  angeführte  weitere
Rechtsprechung.  Während  man  es  früher  vielfach  rein  privatrechtlich ¬
  konstruirte  (locatio  conductio  operarum  Mandat),  stehen  sich
gegenwärtig  zwei  Meinungen  gegenüber.  Die  eine,  welche  als
herrschende  bezeichnet  werden  kann,  führt  die  Begründung  des  Beamtenverhältnisses ¬
  auf  einen  einseitigen  Akt  der  Staatsgewalt ¬
  (Souveränitätsakt,  lex  specialis,  Privilegium,  Verwaltungsakt
zurück.  Nach  der  anderen  Ansicht  beruht  das  Beamtenverhältniß
auf  einem  öffentlichrechtlichen  Vertrage.  Nach  der  einen
wie  der  anderen  bildet  die  Anstellung  einen  Akt  des  öffentlichen ¬
  Rechts,  so  daß  die  hierauf  bezüglichen  landesrechtlichen
Normen  unberührt  bleiben.  Die  Vertreter  der  ersteren,  herrschenden
Meinung,  erklären  eben  die  dem  Beamten  auf  Grund  der  Anstellung
gegenüber  dem  Staate  zustehenden  Ansprüche  auf  Besoldung
Wartegeld,  Pension,  Entschädigung  für  Reiseauslagen
oder  Umzugskosten,  auf  zugesicherte  Repräsentationskosten, ¬
  Ortszulagen  und  andere  Dienstvortheile,  insbesondere ¬
  die  Ansprüche  der  Hinterbliebenen  auf  die
ihnen  in  Aussicht  gestellten  Bewilligungen  für  privatrechtliche ¬
  Ansprüche.  Das  Beamtenverhältniß  würde  bei  einer
solchen  Beurtheilung  seiner  Entstehung  nach  dem  öffentlichen
Rechte  seinem  Inhalte  nach  theils  dem  öffentlichen,  theils  dem
Privatrechte  angehören.  —  Im  Gegensatz  hierzu  wird  aber  auck
die  Ansicht  vertreten,  daß  die  erwähnten  Ansprüche  nur  das  Besondere ¬
  haben,  daß  sie  im  Rechtswege  geltend  gemacht  werden  können,
daß  aber  klagbare  Ansprüche  noch  keineswegs  mit  privatrechtlichen
Ansprüchen  identisch  seien,  und  daß,  auch  wenn  man  jener  Meinung
folge,  nichts  gewonnen  werde,  da  die  vermögensrechtlichen  Ansprüche
sich  nicht  nach  den  Regeln  irgend  eines  im  Privatrechte  geregelten
kontraktlichen  oder  außerkontraktlichen  Rechtsverhältnisses  beurtheilen
ließen,  sondern  ihren  Rechtsgrund  in  dem  öffentlichrechtlichen,  durch
die  Anstellung  begründeten  Rechtsverhältnisse  hätten  und  aus  diesem
ihren  Inhalt  empfingen.  Diese  Meinungsverschiedenheit  beruht  im
Wesentlichen  auf  einer  verschiedenen  Auffassung  des  Begriffes  „Privatrecht“. ¬
  Vgl.  Note  1  zu  Art.  55.
Da  nun  das  B.  G.  B.  selbst  gewisse  vermögensrechtliche ¬
  Ansprüche  und  Verpflichtungen  der  Beamten  in
den  Bereich  der  Regelung  zieht  (vgl.  Note  5),  so  wurde
ein  besonderer  Vorbehalt  nothwendig,  um  dem  irrigen
Schlusse  entgegenzutreten,  daß  diese  Bestimmungen
auf  Grund  des  Kodifikationsprinzips  (vgl.  Vorbemerkung ¬
  S.  96)  für  eine  erschöpfende  Regelung  angesehen
werden  könnten.  Der  Art.  80  Abs.  1  gestattet  der
Landesgesetzgebung  zwar  keine  Abänderung,  wohl
aber  eine  Ergänzung  des  B.  G.  B.  in  Ansehung  der  aus
dem  Amts=  oder  Dienstverhältnisse  entspringenden
vermögensrechtlichen  Verhältnisse.
            
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