130 Dritt. Abschn. Verhältn. d. B. G.B. z. d. Landesgesetzen. Art. 80.
2) Die Geistlichen sind als solche nicht Beamte des Staates
oder der Gemeinde, und werden daher besonders aufgeführt.
3) Die Lehrer an den öffentlichen Unterrichtsanstalten ¬
werden in den meisten Bundesstaaten schon an sich unter
den Beamtenbegriff fallen, sind aber ebenfalls mit Rücksicht auf
mögliche Abweichungen besonders aufgeführt.
4) Die rechtliche Natur des Amts= und Dienstverhältnisses ¬
ist nicht unbestritten. Vgl. darüber R.G. II Nr. 20
S. 70, 71. R.G. XXXVIII S. 321 und die dort angeführte weitere
Rechtsprechung. Während man es früher vielfach rein privatrechtlich ¬
konstruirte (locatio conductio operarum Mandat), stehen sich
gegenwärtig zwei Meinungen gegenüber. Die eine, welche als
herrschende bezeichnet werden kann, führt die Begründung des Beamtenverhältnisses ¬
auf einen einseitigen Akt der Staatsgewalt ¬
(Souveränitätsakt, lex specialis, Privilegium, Verwaltungsakt
zurück. Nach der anderen Ansicht beruht das Beamtenverhältniß
auf einem öffentlichrechtlichen Vertrage. Nach der einen
wie der anderen bildet die Anstellung einen Akt des öffentlichen ¬
Rechts, so daß die hierauf bezüglichen landesrechtlichen
Normen unberührt bleiben. Die Vertreter der ersteren, herrschenden
Meinung, erklären eben die dem Beamten auf Grund der Anstellung
gegenüber dem Staate zustehenden Ansprüche auf Besoldung
Wartegeld, Pension, Entschädigung für Reiseauslagen
oder Umzugskosten, auf zugesicherte Repräsentationskosten, ¬
Ortszulagen und andere Dienstvortheile, insbesondere ¬
die Ansprüche der Hinterbliebenen auf die
ihnen in Aussicht gestellten Bewilligungen für privatrechtliche ¬
Ansprüche. Das Beamtenverhältniß würde bei einer
solchen Beurtheilung seiner Entstehung nach dem öffentlichen
Rechte seinem Inhalte nach theils dem öffentlichen, theils dem
Privatrechte angehören. — Im Gegensatz hierzu wird aber auck
die Ansicht vertreten, daß die erwähnten Ansprüche nur das Besondere ¬
haben, daß sie im Rechtswege geltend gemacht werden können,
daß aber klagbare Ansprüche noch keineswegs mit privatrechtlichen
Ansprüchen identisch seien, und daß, auch wenn man jener Meinung
folge, nichts gewonnen werde, da die vermögensrechtlichen Ansprüche
sich nicht nach den Regeln irgend eines im Privatrechte geregelten
kontraktlichen oder außerkontraktlichen Rechtsverhältnisses beurtheilen
ließen, sondern ihren Rechtsgrund in dem öffentlichrechtlichen, durch
die Anstellung begründeten Rechtsverhältnisse hätten und aus diesem
ihren Inhalt empfingen. Diese Meinungsverschiedenheit beruht im
Wesentlichen auf einer verschiedenen Auffassung des Begriffes „Privatrecht“. ¬
Vgl. Note 1 zu Art. 55.
Da nun das B. G. B. selbst gewisse vermögensrechtliche ¬
Ansprüche und Verpflichtungen der Beamten in
den Bereich der Regelung zieht (vgl. Note 5), so wurde
ein besonderer Vorbehalt nothwendig, um dem irrigen
Schlusse entgegenzutreten, daß diese Bestimmungen
auf Grund des Kodifikationsprinzips (vgl. Vorbemerkung ¬
S. 96) für eine erschöpfende Regelung angesehen
werden könnten. Der Art. 80 Abs. 1 gestattet der
Landesgesetzgebung zwar keine Abänderung, wohl
aber eine Ergänzung des B. G. B. in Ansehung der aus
dem Amts= oder Dienstverhältnisse entspringenden
vermögensrechtlichen Verhältnisse.