§ 15. Begriff und Wesen des objektiven lechts.
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haupt kann aus dem Willen nicht entspringen* Wâre also das
Recht nichts als Wille, so wäre es im letzten Grunde nur Herrschaft
des stärkeren Willens über den schwächeren, — eine besondere Form
der Gewalt, die durch „kluge Selbstbeschränkung“ den Schein erregte,
als wâre sie etwas Anderes '!
6. Die Ueberzeugung muss erklärt sein, damit Recht vorliege.
Blosse innere Ueberzeugung kann nicht äufserlich binden und ist
daher noch keine Rechtsnorm. Die Erklärung kann durch Handlungen
oder durch Worte erfolgen 18.
Immer enthält sie zugleich die Kundgebung ¬
des Willensinhaltes der Normsetzung und ist insofern Willenserklärung. ¬
Als solche lautet sie dahin, dass das, was als Recht erkannt ¬
ist, auch als Recht gewollt wird und demgemäss gelten soll.
Insoweit ein Bedürfniss vorhanden und die Macht verfügbar ist, tritt
sie in Befehlsform auf. Allein keineswegs besteht das Recht nur aus
„Imperativen“ 1°, und niemals ist im Rechtsbefehl der Kern der Rechtsnorm ¬
beschlossen 2°. Der Befehl ist nur Kleid und äufsere Zuthat2
16 Insbesondere müssen alle Versuche, den obersten Willen selbst (sei es
eines Herrschers oder der Volksmehrheit) als rechtlich gebunden zu deuken, nothwendig ¬
scheitern, wenn dieser Wille „das Subjekt des Rechtes“ ist. Wird dagegen
erkannt, dafs auch der souveräne Wille, sobald er etwas als „Recht“ setzt, sich
hierbei auf eine Vernunftaussage über die Grenzen des Wollens beruft, so ergiebt
sich von selbst, dafs ihn seine eigne Rechtsetzung bindet. Hierin gleicht der
Rechtssatz einer neu gefundenen Wahrheit, die auch ihrei Entdecker als objektive
Macht entgegentritt: „Recht ist Wahrheit, Wahrheit ist Recht", so und ähnlich
lauten deutsche Rechtssprüchwörter; Graf und Dietherr I Nr. 23—29.
1 So in folgerichtiger Zuspitzung Jhering: „Das Recht ist die wohlverstandene
Politik der Gewalt“; Zweck I 250, 255, 366 ff. u. sonst.
18 Vgl. unten § 17 S. 126.
1° So namentlich Thon S. 2 ff., Bierling, Kritik II 7 ff. u. 307 ff., Prinzipienlehre ¬
1 27 ff., Merkel, Elem. § 4, u. A. — Freilich hat jeder einzelne Rechtssatz
Theil an dem allgemeinen Befehl des Staats oder einer anderen Gemeinschaft an
Gerichte und Behörden, das Recht anzuwenden. Hieraus aber die imperativische
Natur des Rechtssatzes abzuleiten, ist um nichts besser, als wenn man die lateinischen ¬
Genusregeln für Imperative erklärte, weil den Schülern ihre Anwendung
befohlen wird. So ist z. B. ein Rechtssatz, durch den der Staat sich selbst für
verpflichtet (z. B. zu einer Entschädigung) erklärt, offenbar nicht imperativisch, da
der Staat sich selbst nicht Befehle ertheilen kann, der Befehl an den Richter aber
kein diesem Rechtssatz eigenthümlicher Bestandtheil ist. Nicht imperativisch sind
aber ferner alle gewährenden Rechtssätze als solche, wennschon ihnen befehlende
Rechtssätze zur Seite stehen.
2° Auf einer Ueberschätzung des Gesetzesbefehles beruhen die Ausführungen
von Laband, Staatsr. (2. Aufl.) I 514 ff. Weiter noch geht Schultze, Privatr.
u. Proz. S. 87 ff. Vgl. dagegen Gierke in Schmollers Jahrb. VII 1174 ff.
21 Unsere nationale Rechtsauffassung hat niemals das Wesentliche der Rechtsetzung -
in der mit ihr verbundenen Willensäufserung, geschweige denn in deren