Volltext : Deutsches Privatrecht (1)

§  15.  Begriff  und  Wesen  des  objektiven  lechts.
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haupt  kann  aus  dem  Willen  nicht  entspringen*  Wâre  also  das
Recht  nichts  als  Wille,  so  wäre  es  im  letzten  Grunde  nur  Herrschaft
des  stärkeren  Willens  über  den  schwächeren,  —  eine  besondere  Form
der  Gewalt,  die  durch  „kluge  Selbstbeschränkung“  den  Schein  erregte,
als  wâre  sie  etwas  Anderes  '!
6.  Die  Ueberzeugung  muss  erklärt  sein,  damit  Recht  vorliege.
Blosse  innere  Ueberzeugung  kann  nicht  äufserlich  binden  und  ist
daher  noch  keine  Rechtsnorm.  Die  Erklärung  kann  durch  Handlungen
oder  durch  Worte  erfolgen  18.
Immer  enthält  sie  zugleich  die  Kundgebung ¬
  des  Willensinhaltes  der  Normsetzung  und  ist  insofern  Willenserklärung. ¬
  Als  solche  lautet  sie  dahin,  dass  das,  was  als  Recht  erkannt ¬
  ist,  auch  als  Recht  gewollt  wird  und  demgemäss  gelten  soll.
Insoweit  ein  Bedürfniss  vorhanden  und  die  Macht  verfügbar  ist,  tritt
sie  in  Befehlsform  auf.  Allein  keineswegs  besteht  das  Recht  nur  aus
„Imperativen“  1°,  und  niemals  ist  im  Rechtsbefehl  der  Kern  der  Rechtsnorm ¬
  beschlossen  2°.  Der  Befehl  ist  nur  Kleid  und  äufsere  Zuthat2
16  Insbesondere  müssen  alle  Versuche,  den  obersten  Willen  selbst  (sei  es
eines  Herrschers  oder  der  Volksmehrheit)  als  rechtlich  gebunden  zu  deuken,  nothwendig ¬
  scheitern,  wenn  dieser  Wille  „das  Subjekt  des  Rechtes“  ist.  Wird  dagegen
erkannt,  dafs  auch  der  souveräne  Wille,  sobald  er  etwas  als  „Recht“  setzt,  sich
hierbei  auf  eine  Vernunftaussage  über  die  Grenzen  des  Wollens  beruft,  so  ergiebt
sich  von  selbst,  dafs  ihn  seine  eigne  Rechtsetzung  bindet.  Hierin  gleicht  der
Rechtssatz  einer  neu  gefundenen  Wahrheit,  die  auch  ihrei  Entdecker  als  objektive
Macht  entgegentritt:  „Recht  ist  Wahrheit,  Wahrheit  ist  Recht",  so  und  ähnlich
lauten  deutsche  Rechtssprüchwörter;  Graf  und  Dietherr  I  Nr.  23—29.
1  So  in  folgerichtiger  Zuspitzung  Jhering:  „Das  Recht  ist  die  wohlverstandene
Politik  der  Gewalt“;  Zweck  I  250,  255,  366  ff.  u.  sonst.
18  Vgl.  unten  §  17  S.  126.
1°  So  namentlich  Thon  S.  2  ff.,  Bierling,  Kritik  II  7  ff.  u.  307  ff.,  Prinzipienlehre ¬
  1  27  ff.,  Merkel,  Elem.  §  4,  u.  A.  —  Freilich  hat  jeder  einzelne  Rechtssatz
Theil  an  dem  allgemeinen  Befehl  des  Staats  oder  einer  anderen  Gemeinschaft  an
Gerichte  und  Behörden,  das  Recht  anzuwenden.  Hieraus  aber  die  imperativische
Natur  des  Rechtssatzes  abzuleiten,  ist  um  nichts  besser,  als  wenn  man  die  lateinischen ¬
  Genusregeln  für  Imperative  erklärte,  weil  den  Schülern  ihre  Anwendung
befohlen  wird.  So  ist  z.  B.  ein  Rechtssatz,  durch  den  der  Staat  sich  selbst  für
verpflichtet  (z.  B.  zu  einer  Entschädigung)  erklärt,  offenbar  nicht  imperativisch,  da
der  Staat  sich  selbst  nicht  Befehle  ertheilen  kann,  der  Befehl  an  den  Richter  aber
kein  diesem  Rechtssatz  eigenthümlicher  Bestandtheil  ist.  Nicht  imperativisch  sind
aber  ferner  alle  gewährenden  Rechtssätze  als  solche,  wennschon  ihnen  befehlende
Rechtssätze  zur  Seite  stehen.
2°  Auf  einer  Ueberschätzung  des  Gesetzesbefehles  beruhen  die  Ausführungen
von  Laband,  Staatsr.  (2.  Aufl.)  I  514  ff.  Weiter  noch  geht  Schultze,  Privatr.
u.  Proz.  S.  87  ff.  Vgl.  dagegen  Gierke  in  Schmollers  Jahrb.  VII  1174  ff.
21  Unsere  nationale  Rechtsauffassung  hat  niemals  das  Wesentliche  der  Rechtsetzung -
  in  der  mit  ihr  verbundenen  Willensäufserung,  geschweige  denn  in  deren
            
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