Inhaltsverzeichnis : ¬Das Handelsregister nach dem Allgemeinen Handelsgesetzbuche (2)

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Nach  Verlauf  einiger  Monate  wendete  sich  die  Kammer  an  das  k.  k.  Oberlandesgericht ¬
  mit  einer  Vorstellung,  deren  Inhalt  seinem  Wesen  nach  wie  folgt  lautet:
Vorträgen  nicht  politischen  Inhalts,  weiter  für  Unterricht,  Vorlesung  und  Erklärung  technischer
und  nationalökonomischer  Zeitschriften,  für  Errichtung  von  Naturaliensammlungen,  für  die  Pfleg
des  Gesanges,  der  Musik  und  der  Turnkunst,  endlich  für  Arrangirung  von  Ausflügen,  wobei  die
hierauf  bezüglichen  gesetzlichen  Vorschriften  stets  genau  einzuhalten  sind.
Anlegung  überschüssiger  Capitalien.
Bleibt  nach  geschehener  Aufforderung  der  Mitglieder  zur  Einlösung  eines  Theiles  ihrer
Antheilscheine  doch  noch  ein  Capitalsüberschuß  in  der  Vereinscasse,  so  verwendet  der  Verein  denselben ¬
  zur  Gründung  von  Filialniederlagen.
Ordentliche  General=Versammlungen.
Jeden  zweiten  Sonntag  im  Januar,  April,  Juli  und  October  wird  eine  General-Versammlung ¬
  abgehalten,  in  welcher  der  den  Bildungsfond  verwaltende  Ausschuß  für  das  verflossene
Vierteljahr  über  seine  Thätigkeit  zu  berichten  hat  und  zur  Ausdehnung  seines  Wirkungskreises
ermächtigt  wird.  Außerdem  hat  dieselbe  zum  Zwecke;
a)  neue  Mitglieder  aufzunehmen  und  zurückzuweisen;
h)  Anträge  des  Ausschußes  und  der  übrigen  Mitglieder
sowie  die  Berathung  derselben;
c)  Darlegung  des  Standes  der  Vereinsunternehmungen;
d)  Auslegung  der  Statuten  und  der  Vereinsgrundsätze;
e)  Anfragen  der  Mitglieder  an  den  Ausschuß  in  Vereinsangelegenheiten,  sowie  Berathung  und
Beantwortung  derselben
k)  Bericht  des  Amtspersonales  über  den  Stand  des  umlaufenden  und  stehenden  Vereins-Capitals.
Außerordentliche  General=Versammlungen.
In  dringenden  Fällen  wird  über  Beschluß  des  Ausschußes  oder  über  Ansuchen  von  10  Mitgliedern ¬
  eine  außerordentliche  General=Versammlung  einberufen,  und  zwar  in  der  Art,  daß  6  Tage
vor  der  abzuhaltenden  General-Versammlung  das  zu  berathende  Programm  festgestellt,  von  ihnen
allen  unterfertigt  und  in  den  Vereinslocalitäten  an  mehreren  Stellen  affigirt  wird.  —  Alle  Beschlüsse ¬
  der  General-=Versammlungen  sind  für  sämmtliche  Vereinsmitglieder  bindend.
Versammlungsort  und  Vollzahl  der  anwesenden  Mitglieder.
a)  Jede  General=Versammlung  ist  in  den  Vereinshauptlocalitäten  abzuhalten,  sofern  die  vierteljährige ¬
  Versammlung  hierüber  nichts  Anderes  bestimmt  hat.
Die  Sitzung  hat  nicht  früher  zu  beginnen,  bevor  nicht  20  Mitglieder  anwesend  sind,  und
die  Versammlung  nicht  aufhört,  vollzählig  zu  sein,  wenn  der  Vorstand  die  Sitzung  eröffnet  hat.
c)  Haben  sich  nach  Verlauf  der  für  die  Eröffnung  der  Sitzung  bestimmten  Stunde  nicht  20  Mitglieder ¬
  eingefunden,  so  hat  der  Vorstand  die  Sitzung  auf  eine  Woche  zu  vertagen.
Der  Vorstand  löst  die  Versammlung,  ohne  sie  zu  vertagen,  auf,  wenn  die  anwesenden  Mitglieder ¬
  um  die  Auflösung  derselben  ansuchen.
e)  Der  Vorstand  hat  jede  General-Versammlung  auf  14  Tage  zu  vertagen,  wenn  es  die  Mehrzahl ¬
  der  anwesenden  Mitglieder  verlangt.
Abstimmung.
Jedes  Mitglied  hat  eine  Stimme  und  es  entscheidet  bei  Abstimmungen  die  absolute  Stimmenmehrheit. ¬
  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Auflösung  des  Vereines.
Sinkt  die  Zahl  der  Mitglieder  auf  10  herab,  so  ist  eine  außerordentliche  General-Versammlung ¬
  einzuberufen,  welche  über  den  weiteren  Bestand  oder  die  Auflösung  des  Vereines  zu  entscheiden ¬
  hat:  Im  Falle  der  Auflösung  des  Vereines  wird  aus  seinem  Vermögen  eine  Stiftung
gegründet  zur  Erziehung  verwaister  Arbeiterkinder  im  nationalen  Geiste,  wobei  den  Kindern  von
Mitgliedern  des  aufgelösten  „Oul"  vor  allen  anderen  der  Vorzug  gebührt.
            
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