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Nach Verlauf einiger Monate wendete sich die Kammer an das k. k. Oberlandesgericht ¬
mit einer Vorstellung, deren Inhalt seinem Wesen nach wie folgt lautet:
Vorträgen nicht politischen Inhalts, weiter für Unterricht, Vorlesung und Erklärung technischer
und nationalökonomischer Zeitschriften, für Errichtung von Naturaliensammlungen, für die Pfleg
des Gesanges, der Musik und der Turnkunst, endlich für Arrangirung von Ausflügen, wobei die
hierauf bezüglichen gesetzlichen Vorschriften stets genau einzuhalten sind.
Anlegung überschüssiger Capitalien.
Bleibt nach geschehener Aufforderung der Mitglieder zur Einlösung eines Theiles ihrer
Antheilscheine doch noch ein Capitalsüberschuß in der Vereinscasse, so verwendet der Verein denselben ¬
zur Gründung von Filialniederlagen.
Ordentliche General=Versammlungen.
Jeden zweiten Sonntag im Januar, April, Juli und October wird eine General-Versammlung ¬
abgehalten, in welcher der den Bildungsfond verwaltende Ausschuß für das verflossene
Vierteljahr über seine Thätigkeit zu berichten hat und zur Ausdehnung seines Wirkungskreises
ermächtigt wird. Außerdem hat dieselbe zum Zwecke;
a) neue Mitglieder aufzunehmen und zurückzuweisen;
h) Anträge des Ausschußes und der übrigen Mitglieder
sowie die Berathung derselben;
c) Darlegung des Standes der Vereinsunternehmungen;
d) Auslegung der Statuten und der Vereinsgrundsätze;
e) Anfragen der Mitglieder an den Ausschuß in Vereinsangelegenheiten, sowie Berathung und
Beantwortung derselben
k) Bericht des Amtspersonales über den Stand des umlaufenden und stehenden Vereins-Capitals.
Außerordentliche General=Versammlungen.
In dringenden Fällen wird über Beschluß des Ausschußes oder über Ansuchen von 10 Mitgliedern ¬
eine außerordentliche General=Versammlung einberufen, und zwar in der Art, daß 6 Tage
vor der abzuhaltenden General-Versammlung das zu berathende Programm festgestellt, von ihnen
allen unterfertigt und in den Vereinslocalitäten an mehreren Stellen affigirt wird. — Alle Beschlüsse ¬
der General-=Versammlungen sind für sämmtliche Vereinsmitglieder bindend.
Versammlungsort und Vollzahl der anwesenden Mitglieder.
a) Jede General=Versammlung ist in den Vereinshauptlocalitäten abzuhalten, sofern die vierteljährige ¬
Versammlung hierüber nichts Anderes bestimmt hat.
Die Sitzung hat nicht früher zu beginnen, bevor nicht 20 Mitglieder anwesend sind, und
die Versammlung nicht aufhört, vollzählig zu sein, wenn der Vorstand die Sitzung eröffnet hat.
c) Haben sich nach Verlauf der für die Eröffnung der Sitzung bestimmten Stunde nicht 20 Mitglieder ¬
eingefunden, so hat der Vorstand die Sitzung auf eine Woche zu vertagen.
Der Vorstand löst die Versammlung, ohne sie zu vertagen, auf, wenn die anwesenden Mitglieder ¬
um die Auflösung derselben ansuchen.
e) Der Vorstand hat jede General-Versammlung auf 14 Tage zu vertagen, wenn es die Mehrzahl ¬
der anwesenden Mitglieder verlangt.
Abstimmung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und es entscheidet bei Abstimmungen die absolute Stimmenmehrheit. ¬
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Auflösung des Vereines.
Sinkt die Zahl der Mitglieder auf 10 herab, so ist eine außerordentliche General-Versammlung ¬
einzuberufen, welche über den weiteren Bestand oder die Auflösung des Vereines zu entscheiden ¬
hat: Im Falle der Auflösung des Vereines wird aus seinem Vermögen eine Stiftung
gegründet zur Erziehung verwaister Arbeiterkinder im nationalen Geiste, wobei den Kindern von
Mitgliedern des aufgelösten „Oul" vor allen anderen der Vorzug gebührt.