Objekt : Heuberger, Jakob: ¬Die zeitlichen Grenzen der Wirksamkeit des schweizerischen Obligationenrechts und des Gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit

Bestimmungen  des  allgem.  Theils  des  Obligationenrechts
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stimmten  Frist  geschehen  soll,  muss  sie  vor  Ablauf  derselben
erfolgen?  Zu  welcher  Zeit  an  dem  Erfüllungstage  muss  die
Erfüllung  geschehen?  Mit  welchem  Tag  beginnt  die  verlängerte
Frist?  Kann  der  Schuldner  auch  schon  vor  dem  Verfalltage  erfüllen? ¬
  Was  mus  bei  einem  zweiseitigen  Vertrage  derjenige
Theil  thun  oder  gethan  haben,  welcher  den  andern  Theil  zur
Erfüllung  anhalten  will?  Wenn  der  eine  Theil  in  Concurs  gerathen -
  ist  oder  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,  kann  der  andere
seine  Leistung  so  lange  zurückhalten,  bis  die  Gegenleistung
sicher  gestellt  wird?
Die  Hauptwirkung  des  eine  Schuld  begründenden  Rechtsgeschäfts ¬
  besteht  darin,  dass  der  Schuldner  zur  Erfüllung  einer
bestimmten  Leistung  verpflichtet  wird.  Der  Gegenstand  der
Leistung  selbst  wird  durch  das  die  Schuld  begründende  Rechtsgeschäft ¬
  bestimmt  und  es  kommt  auch  vor,  dass  die  Parteien
beim  Abschlüsse  des  Rechtsgeschäfts  noch  besonders  normiren,
wo  und  wann  die  Leistung  gemacht  werden  soll.  Wenn  das
letztere  aber  nicht  geschieht,  so  wird  sofort  mit  dem  Abschlusse
des  Vertrages  der  Wille  der  Parteien  durch  die  Dispositivvorschriften ¬
  des  Gesetzes  ergänzt  und  mit  der  Perfection  des  Rechtsgeschäftes ¬
  hat  der  Gläubiger  das  Recht  erworben,  zu  verlangen,
dass  der  Schuldner  die  schuldige  Leistung  auf  die  Weise,  da  und
zu  der  Zeit  machen  solle,  wie  dieses  durch  das  zur  Zeit  des
geschlossenen  Rechtsgeschäfts  bestehende  Gesetz  angeordnet  wird.
Die  Parteien  müssen  das  Gesetz  kennen  und  wenn  sie  deshalb
in  Bezug  auf  die  Frage,  wann  und  wo  die  geschuldete  Leistung
erfüllt  werden  solle,  keine  mit  den  diese  Frage  ordnenden  Vorschriften ¬
  des  Gesetzes  abweichenden  Bestimmungen  treffen,  so
muss  angenommen  werden,  es  sei  der  Wille  der  Parteien,  dass
alle  jene  Fragen  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  beantwortet
werden  sollen.  Die  jene  Fragen  normirenden  Gesetzesbestimmungen
qualifiziren  sich  als  Dispositivvorschriften  des  Gesetzes  und  durch
die  letzteren  werden  mit  der  Perfection  des  Vertrages  ebenso
gut  Rechte  der  Parteien  erworben,  als  durch  die  ausdrücklichen
Bestimmungen  des  Rechtsgeschäfts  selbst.  Denn  es  wird  doch
gewiss  Niemand  behaupten  wollen,  dass,  wenn  die  Parteien  jene
Fragen  im  Rechtsgeschäft  selbst  ausdrücklich  ordnen,  diese  An¬
            
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