Zweiter Titel.
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dation der Reederei). Ein besonderes Betriebskapital hat die
Reederei nicht, sie repartiert nur nach Verhältnis der Parte die
zur Durchführung beschlossener Unternehmungen nötigen Summen
(Art. 467), von deren Einzahlung sich die einzelnen Mitreeder in
gewissen Fällen durch Aufgabe ihrer Schiffsparte (Abandon,
Art. 468) befreien können. — Die Geschäfte der Reederei werden
meistens durch einen Korrespondentreeder geführt (Art. 459)
der nach aufsen eine Legalvollmacht besitzt, deren Einschränkung ¬
gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht
werden kann (Art. 460, 462). Nach innen bestimmt sich seine
Vollmacht durch den Vertrag und in Ermangelung desselben
durch die Regeln des Art. 463. — Im Verhältnis nach aufsen
haften die Mitreeder als solche in den Fällen,in denen eine persönliche ¬
Haftung des Reeders begründet ist, auch nur nach Verhältnis ¬
ihrer Parte (Art. 474). — Wie sich bei einem Besitz
wechsel der Parte die Haftung gestaltet, bestimmen Art. 471 Abs. 1
und 2, 474 Abs. 2.— Der Gegensatz des Seevermögens und Landvermögens ¬
besteht bei einer Reederei geradeso wie bei dem Einzel
reeder (einzelne physische Person oder Handelsgesellschaft). Land
vermögen ist bei der Reederei teils Gesamteigentum der Reederei
(eingezogene Frachten, ersparte Zuschüsse), teils das Privat
vermögen der einzelnen Mitreeder. Bei einer Handelsgesellschaft
besteht das Landvermögen nur aus dem Gesamtvermögen der
Gesellschaft, welches aufser dem Seevermögen vorhanden ist. Ob
die Gesellschafter darüber hinaus wegen persönlicher Reedereischulden ¬
in Anspruch genommen werden können, entscheidet sich
nach dem für die betreffende Gesellschaft geltenden bürgerlichen
Recht. Da bei der Aktiengesellschaft eine solche Haftung nicht
besteht, so ist diese Form zu wählen, wenn auch die persönliche
Haftung der Reeder auf ein bestimmtes Risiko eingeschränkt
werden soll. — Über die Rechtsverhältnisse ausländischer
Reedereien siehe namentlich N. 9 zu Art. 456. — Bis zu einem
gewissen Umfang finden die Vorschriften über Reederei auch auf
die Vereinigung Mehrerer zur Erbauung eines Seeerwerbsschiffs
Anwendung (Art. 476).
Vor dem Gericht des Heimatshafens können alle Ansprüche -
gegen Reeder oder Mitreeder verfolgt werden (Art, 455,
475).
Art. 450.
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die
Seefahrt dienenden Schiffs.
Neues H.G.B. § 484 übereinstimmend.
Nach R.R. erscheint der exercitor als der, welcher das
Reedereigewerbe für eigene Rechnung betreibt (ad quem quotidianus ¬
navis quaestus pertinet: § 2 I. Quod cum eo 4, 7; ad quem
obventiones et reditus omnes perveniunt: L. 1 § 15 De exercit. act.