Volltext : ¬Das deutsche Seerecht (1)

Zweiter  Titel.
172
dation  der  Reederei).  Ein  besonderes  Betriebskapital  hat  die
Reederei  nicht,  sie  repartiert  nur  nach  Verhältnis  der  Parte  die
zur  Durchführung  beschlossener  Unternehmungen  nötigen  Summen
(Art.  467),  von  deren  Einzahlung  sich  die  einzelnen  Mitreeder  in
gewissen  Fällen  durch  Aufgabe  ihrer  Schiffsparte  (Abandon,
Art.  468)  befreien  können.  —  Die  Geschäfte  der  Reederei  werden
meistens  durch  einen  Korrespondentreeder  geführt  (Art.  459)
der  nach  aufsen  eine  Legalvollmacht  besitzt,  deren  Einschränkung ¬
  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  nicht  geltend  gemacht
werden  kann  (Art.  460,  462).  Nach  innen  bestimmt  sich  seine
Vollmacht  durch  den  Vertrag  und  in  Ermangelung  desselben
durch  die  Regeln  des  Art.  463.  —  Im  Verhältnis  nach  aufsen
haften  die  Mitreeder  als  solche  in  den  Fällen,in  denen  eine  persönliche ¬
  Haftung  des  Reeders  begründet  ist,  auch  nur  nach  Verhältnis ¬
  ihrer  Parte  (Art.  474).  —  Wie  sich  bei  einem  Besitz
wechsel  der  Parte  die  Haftung  gestaltet,  bestimmen  Art.  471  Abs.  1
und  2,  474  Abs.  2.—  Der  Gegensatz  des  Seevermögens  und  Landvermögens ¬
  besteht  bei  einer  Reederei  geradeso  wie  bei  dem  Einzel
reeder  (einzelne  physische  Person  oder  Handelsgesellschaft).  Land
vermögen  ist  bei  der  Reederei  teils  Gesamteigentum  der  Reederei
(eingezogene  Frachten,  ersparte  Zuschüsse),  teils  das  Privat
vermögen  der  einzelnen  Mitreeder.  Bei  einer  Handelsgesellschaft
besteht  das  Landvermögen  nur  aus  dem  Gesamtvermögen  der
Gesellschaft,  welches  aufser  dem  Seevermögen  vorhanden  ist.  Ob
die  Gesellschafter  darüber  hinaus  wegen  persönlicher  Reedereischulden ¬
  in  Anspruch  genommen  werden  können,  entscheidet  sich
nach  dem  für  die  betreffende  Gesellschaft  geltenden  bürgerlichen
Recht.  Da  bei  der  Aktiengesellschaft  eine  solche  Haftung  nicht
besteht,  so  ist  diese  Form  zu  wählen,  wenn  auch  die  persönliche
Haftung  der  Reeder  auf  ein  bestimmtes  Risiko  eingeschränkt
werden  soll.  —  Über  die  Rechtsverhältnisse  ausländischer
Reedereien  siehe  namentlich  N.  9  zu  Art.  456.  —  Bis  zu  einem
gewissen  Umfang  finden  die  Vorschriften  über  Reederei  auch  auf
die  Vereinigung  Mehrerer  zur  Erbauung  eines  Seeerwerbsschiffs
Anwendung  (Art.  476).
Vor  dem  Gericht  des  Heimatshafens  können  alle  Ansprüche -
  gegen  Reeder  oder  Mitreeder  verfolgt  werden  (Art,  455,
475).
Art.  450.
Reeder  ist  der  Eigentümer  eines  ihm  zum  Erwerb  durch  die
Seefahrt  dienenden  Schiffs.
Neues  H.G.B.  §  484  übereinstimmend.
Nach  R.R.  erscheint  der  exercitor  als  der,  welcher  das
Reedereigewerbe  für  eigene  Rechnung  betreibt  (ad  quem  quotidianus ¬
  navis  quaestus  pertinet:  §  2  I.  Quod  cum  eo  4,  7;  ad  quem
obventiones  et  reditus  omnes  perveniunt:  L.  1  §  15  De  exercit.  act.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer