Allgemeine Bestimmungen. Art. 448-449 (§ 480).
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521, 523 ist für Schiffe, deren Heimatshafen ein holsteinischer
oder schleswigscher Hafen ist, jeder andere schleswigsche oder
holsteinische Hafen, sowie jeder Hafen an der Elbe oder Trave
dem Heimatshafen gleich zu achten.
Nach der Einführungsverordnung für Oldenburg Art. 27
sind für die Art. 469, 473, 495, 496, 503, 520, 521, 523, 681,
757 Ziff. 7 des H.G.B. „alle Häfen und Ankerplätze beziehungsweise ¬
an der Weser, Jade, Ems und deren Nebengewässern dem
an dem nämlichen Flusse oder dessen Nebengewässern belegenen
Heimatshafen gleich zu achten“
Die Einführungsverordnung für Bremen § 40 dehnt den
496, 503.
Begriff des Heimatshafens bei den Art. 469, 473, 495.
520, 521, 523, 681, 757 Ziff. 7 des H.G.B. auf „alle Häfen und
Ankerplätze an der Weser und ihren Nebengewässern“ aus.
Nach dem Einführungsgesetz für Hamburg § 46 gelten als
Heimatshäfen im Sinne der Art. 473, 495, 496, 681, 757 Ziff. 7
des H.G.B. für „die in Hamburg in das Schiffsregister eingetragenen ¬
Seeschiffe auch die Häfen von Altona und Harburg, sowie -
sämtliche hamburgische Häfen mit Ausnahme der Häfen des
Amtes Ritzebüttel“; im Sinne der Art. 521, 523 alle Elbhäfen:
„für hamburgische Seeschiffe, welche in das Schiffsregister zu
Ritzebüttel eingetragen sind", rücksichtlich sämtlicher citierter
Artikel alle Elbhäfen.
Das Einführungsgesetz für Lübeck Art. 17 stellt als Heimatshafen ¬
für alle Bestimmungen im Buch 5 des H.G.B. den
Hafen von Travemünde dem von Lübeck gleich.
Art. 449.
Für die Postanstalten gelten die Bestimmungen des fünften
Buchs nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen ¬
für dieselben ein Anderes vorgeschrieben ist.
Neues H.G.B. streicht diesen Artikel. An die Stelle ist
am Schluss des Abschnitts über den Seefrachtvertrag § 663 getreten ¬
(s. das.).
Vgl. Art. 421 in betreff der Postbeförderung aufserhalb des
Besondere Bestimmungen über die Haftpflicht der
Seeverkehrs. —
Post enthält Abschnitt II (§§ 6 ff.) des Gesetzes über das Post§ ¬
14 das.
wesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871
ist abgeändert durch § 13 Abs. 2 Ziff. 4 des Einführungsgesetzes
und die Postordnung für das Deutsche Reich vom
z. C.P.O. —
11. Juli 1892 (Centralblatt S. 428 ff.).