Metadaten : ¬Das deutsche Seerecht (1)

Allgemeine  Bestimmungen.  Art.  448-449  (§  480).
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521,  523  ist  für  Schiffe,  deren  Heimatshafen  ein  holsteinischer
oder  schleswigscher  Hafen  ist,  jeder  andere  schleswigsche  oder
holsteinische  Hafen,  sowie  jeder  Hafen  an  der  Elbe  oder  Trave
dem  Heimatshafen  gleich  zu  achten.
Nach  der  Einführungsverordnung  für  Oldenburg  Art.  27
sind  für  die  Art.  469,  473,  495,  496,  503,  520,  521,  523,  681,
757  Ziff.  7  des  H.G.B.  „alle  Häfen  und  Ankerplätze  beziehungsweise ¬
  an  der  Weser,  Jade,  Ems  und  deren  Nebengewässern  dem
an  dem  nämlichen  Flusse  oder  dessen  Nebengewässern  belegenen
Heimatshafen  gleich  zu  achten“
Die  Einführungsverordnung  für  Bremen  §  40  dehnt  den
496,  503.
Begriff  des  Heimatshafens  bei  den  Art.  469,  473,  495.
520,  521,  523,  681,  757  Ziff.  7  des  H.G.B.  auf  „alle  Häfen  und
Ankerplätze  an  der  Weser  und  ihren  Nebengewässern“  aus.
Nach  dem  Einführungsgesetz  für  Hamburg  §  46  gelten  als
Heimatshäfen  im  Sinne  der  Art.  473,  495,  496,  681,  757  Ziff.  7
des  H.G.B.  für  „die  in  Hamburg  in  das  Schiffsregister  eingetragenen ¬
  Seeschiffe  auch  die  Häfen  von  Altona  und  Harburg,  sowie -
  sämtliche  hamburgische  Häfen  mit  Ausnahme  der  Häfen  des
Amtes  Ritzebüttel“;  im  Sinne  der  Art.  521,  523  alle  Elbhäfen:
„für  hamburgische  Seeschiffe,  welche  in  das  Schiffsregister  zu
Ritzebüttel  eingetragen  sind",  rücksichtlich  sämtlicher  citierter
Artikel  alle  Elbhäfen.
Das  Einführungsgesetz  für  Lübeck  Art.  17  stellt  als  Heimatshafen ¬
  für  alle  Bestimmungen  im  Buch  5  des  H.G.B.  den
Hafen  von  Travemünde  dem  von  Lübeck  gleich.
Art.  449.
Für  die  Postanstalten  gelten  die  Bestimmungen  des  fünften
Buchs  nur  insoweit,  als  nicht  durch  besondere  Gesetze  oder  Verordnungen ¬
  für  dieselben  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist.
Neues  H.G.B.  streicht  diesen  Artikel.  An  die  Stelle  ist
am  Schluss  des  Abschnitts  über  den  Seefrachtvertrag  §  663  getreten ¬
  (s.  das.).
Vgl.  Art.  421  in  betreff  der  Postbeförderung  aufserhalb  des
Besondere  Bestimmungen  über  die  Haftpflicht  der
Seeverkehrs.  —
Post  enthält  Abschnitt  II  (§§  6  ff.)  des  Gesetzes  über  das  Post§ ¬
  14  das.
wesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
ist  abgeändert  durch  §  13  Abs.  2  Ziff.  4  des  Einführungsgesetzes
und  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom
z.  C.P.O.  —
11.  Juli  1892  (Centralblatt  S.  428  ff.).
            
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