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Krankheit) ben nächsten Richter ersuchen, zur Abnghme
des Testaments sich zu ihm zu verfügen. Jst nun
Zu 3) die Rede davon, wer zur Annahme eines
schriftlich verfaßten Testaments der competente Richter
sey? so lege ich jedem Richter, dem Landoberschultheisten =
(als Ausül. der freiwinligen Gerichtsbarkeit) wie
den!
imtmann, den unteren wie den oberen Justizcollegien =
dies Aitribut bei. Der Testator kann in dem Zutrauen, =
das er in einen einzelnen Richter oder in ein
Dollegium bei der Aufbewahrung seines letzten Willens
jetzt, aus dem angeführten Grunde nicht beschränkt werden. =
Zwar wurde dem herzogl. Oberappellationsgericht
auf die Anfrage bei dem herzogl. Staatsministerium;
ob der Herr Domdechant, Freiherr v. H., sein Testament =
bei ersagten Tribunal deponiren dürfe? unterm
27. August 1817 zur Entschließung eröffnet, daß durch
den §. 39 der Verordnung vom 4. Juni 1816 für schriftlässige =
und andere nicht amtssässige Personeu ¬
das Recht, ihre Testamente unter Beobachtung der
in den gemeinen Rechten vorgeschriebenen Formen zu
errichten und gerichtlich zu deponiren, keineswegs für
beschränkt zu achten sey, mithin möchte hiernach amtssässigen =
Personen die Befugniß nicht zustehen, ihre schriftlichen =
Testamente bei einer andern Behörde, als dem
dazu beauftragten Landoberschultheißen zu übergeben und
zu deponiren. Allein da hier von Verbesserung bestehender ¬
Gesetze die Rede ist, mir auch in erwähntem §. 39
kein Zwang und eine Beschränkung der Freiheit, ein geschriebenes =
Testament einer andern Gerichtsbehörde zu
üvergeben, zu liegen scheint; so halte ich dazu die Competenz =
eines jeden Richters für begründet.
Zu 4) geht den Richter der Jnhalt eines schriftlichen