Metadaten : Versuch einer philosophisch juristischen Darstellung des Erbrechts (2)

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Krankheit)  ben  nächsten  Richter  ersuchen,  zur  Abnghme
des  Testaments  sich  zu  ihm  zu  verfügen.  Jst  nun
Zu  3)  die  Rede  davon,  wer  zur  Annahme  eines
schriftlich  verfaßten  Testaments  der  competente  Richter
sey?  so  lege  ich  jedem  Richter,  dem  Landoberschultheisten =
  (als  Ausül.  der  freiwinligen  Gerichtsbarkeit)  wie
den!
imtmann,  den  unteren  wie  den  oberen  Justizcollegien =
  dies  Aitribut  bei.  Der  Testator  kann  in  dem  Zutrauen, =
  das  er  in  einen  einzelnen  Richter  oder  in  ein
Dollegium  bei  der  Aufbewahrung  seines  letzten  Willens
jetzt,  aus  dem  angeführten  Grunde  nicht  beschränkt  werden. =
  Zwar  wurde  dem  herzogl.  Oberappellationsgericht
auf  die  Anfrage  bei  dem  herzogl.  Staatsministerium;
ob  der  Herr  Domdechant,  Freiherr  v.  H.,  sein  Testament =
  bei  ersagten  Tribunal  deponiren  dürfe?  unterm
27.  August  1817  zur  Entschließung  eröffnet,  daß  durch
den  §.  39  der  Verordnung  vom  4.  Juni  1816  für  schriftlässige =
  und  andere  nicht  amtssässige  Personeu ¬
  das  Recht,  ihre  Testamente  unter  Beobachtung  der
in  den  gemeinen  Rechten  vorgeschriebenen  Formen  zu
errichten  und  gerichtlich  zu  deponiren,  keineswegs  für
beschränkt  zu  achten  sey,  mithin  möchte  hiernach  amtssässigen =
  Personen  die  Befugniß  nicht  zustehen,  ihre  schriftlichen =
  Testamente  bei  einer  andern  Behörde,  als  dem
dazu  beauftragten  Landoberschultheißen  zu  übergeben  und
zu  deponiren.  Allein  da  hier  von  Verbesserung  bestehender ¬
  Gesetze  die  Rede  ist,  mir  auch  in  erwähntem  §.  39
kein  Zwang  und  eine  Beschränkung  der  Freiheit,  ein  geschriebenes =
  Testament  einer  andern  Gerichtsbehörde  zu
üvergeben,  zu  liegen  scheint;  so  halte  ich  dazu  die  Competenz =
  eines  jeden  Richters  für  begründet.
Zu  4)  geht  den  Richter  der  Jnhalt  eines  schriftlichen
            
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