Volltext : Colberg, Hermann: Ueber das Ehehinderniß der Entführung

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Ehe  anzutragen  berechtigt  sind.  Auch  darf  derselbe  nicht  eher  verurtheilt
werden,  als  bis  die  Ehe  für  ungültig  erklärt  worden  ist"
Dagegen  treten  nach  §.  208.  weder  das  impedimentum  noch  die
Strafe  ein,  wenn  sich  ein  großjähriges  unverehelichtes  Frauenzimmer  auch
gegen  den  Willen  der  Eltern  entführen  läßt.
Nach  dem  Strafgesetzbuch,  also  nach  dem  heute  über  Entführung
in  Preußen  geltenden  Rechte,  ist  somit  ein  eigenes  impedimentum  raptus
nicht  anzunehmen;  die  Entführung  fällt  ganz  unter  den  Gesichtspunkt
des  Zwanges,  und  das  durch  sie  begründete  impedimentum  kann  durch
einfache  cohabitatio,  nachdem  einmal  der  Zwang  gehoben  ist,  beseitigt
werden.  Ist  eine  noch  in  väterlicher  Gewalt  oder  in  Vormundschaft
stehende  Frauensperson  mit  ihrem  Willen  entführt  worden,  so  entsteht
bas  impedimentum  deficientis  consensus  parentum,  und  dieses  zwar
als  dirimens,  wenn  die  Entführte  weder  großjährig  noch  emancipirt  ist;
sonst  als  impediens.  In  letzterem  Falle  kann  die  rapta  vom  Vater  auf
die  Hälfte  des  Pflichttheils  enterbt  werden.
            
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