Volltext : Colberg, Hermann: Ueber das Ehehinderniß der Entführung

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sie  hønest  und  ferner,  ob  sie  Braut  des  Entführers  sei.  Das  letztere  ist  besonders
auch  wegen  der  geringen  Verbindlichkeit  des  Verlöbnisses  und  ganz  entschieden ¬
  bei  der  Entführung  voluptatis  causa  anzunehmen,  weil  hier
das  Verlöbniß  durchaus  nicht  die  Handlung  minder  verbrecherisch  erscheinen ¬
  lassen  kann.
Entführung  kann  begangen  werden  1)  in  wollüstiger  Absicht. ¬
  Die  Strafe  ist  nach  §.  1096  zwei  bis  drei  Jahre  Festung  oder
Zuchthaus;  ist  aber  der  Beischlaf  wirklich  erfolgt,  so  acht  Jahre  Festung.
Die  Einwilligung  der  Eltern  oder  des  Vormundes  der  entführten
Person  kann  natürlich  die  Strafbarkeit  dieser  Art  von  Entführung  nicht
aufheben.  Das  Verbrechen  der  Nothzucht  concurrirt  selbstverständlich,
wenn  nur  durch  absolute  Gewalt  der  Beischlaf  zu  erzwingen  war.
Entführung  kann  2)  matrimonii  causa  begangen  werden  und
zwar  a)  mit  Gewalt  gegen  das  Frauenzimmer;  Zustimmung  der  Eltern
ändert  nichts.  Die  Strafe  ist  Festung  oder  Gefängniß  von  einem  bis
vier  Jahren:  b)  mit  der  rapta  Consens  gegen  den  Willen  derjenigen
Personen,  deren  Consens  zur  Ehe  gesetzlich  erforderlich  ist.  Die  Strafe  ist
hier  ein  halbes  bis  zwei  Jahre  Festung  oder  Gefängniß.
Das  Landrecht  erklärt  sich  nicht  näher  über  die  Einwirkung  des  raptus
daß  nur  ein  impedimentum
auf  die  Ehe;  doch  ist  wohl  anzunehmen
dirimens  privatum  dadurch  begründet  wird,  da  das  Landrecht  an
anderer  Stelle  die  wegen  Zwang,  Betrug  oder  Irrthum  ungültige  Ehe
durch  Fortsetzung  der  Ehe  während  eines  Zeitraumes  von  sechs  Wochen
nach  Aufhebung  des  Zwanges  resp.  Entdeckung  des  Betruges  oder
Irrthums  verbindlich  werden  läßt.  Ohne  Zweifel  wird  aber  nur  ein
privates  Hinderniß  dann  begründet,  wenn  Entführung  eines  consentirenden ¬
  Frauenzimmers  gegen  den  Willen  der  Eltern  vorliegt;  denn  es
wird  für  diesen  Fall  im  Landrecht  die  Strafe  ganz  vom  Belieben  der
letzteren  abhängig  gemacht.
Das  Strafgesetzbuch  geht  in  §.  207—209  auf  Entführung
ein  und  betrachtet  dieselbe  als  ein  Vergehen,  wenn  sie  an  einem
consentirenden  Weibe  gegen  den  Willen  der  Eltern  u.  s.  w.  begangen
wird,  als  ein  Verbrechen,  wenn  mit  Gewalt  gegen  die  Entführte,
Im  ersteren  Falle  tritt  Gefängniß,  im  letzteren  Zuchthausstrafe  ein.  Das
Strafverfahren  erfolgt  jedoch,  wenn  der  Entführer  die  Entführte  geheirathet
hat,  nur  auf  Antrag.  So  heißt  es  §.  209:  „Hat  der  Entführer  die  Entführte ¬
  geheirathet,  so  kann  gegen  denselben  nur  auf  Antrag  derjenigen
Personen  verfahren  werden,  welche  auf  die  Ungültigkeitserklärung  der
            
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