141
sie hønest und ferner, ob sie Braut des Entführers sei. Das letztere ist besonders
auch wegen der geringen Verbindlichkeit des Verlöbnisses und ganz entschieden ¬
bei der Entführung voluptatis causa anzunehmen, weil hier
das Verlöbniß durchaus nicht die Handlung minder verbrecherisch erscheinen ¬
lassen kann.
Entführung kann begangen werden 1) in wollüstiger Absicht. ¬
Die Strafe ist nach §. 1096 zwei bis drei Jahre Festung oder
Zuchthaus; ist aber der Beischlaf wirklich erfolgt, so acht Jahre Festung.
Die Einwilligung der Eltern oder des Vormundes der entführten
Person kann natürlich die Strafbarkeit dieser Art von Entführung nicht
aufheben. Das Verbrechen der Nothzucht concurrirt selbstverständlich,
wenn nur durch absolute Gewalt der Beischlaf zu erzwingen war.
Entführung kann 2) matrimonii causa begangen werden und
zwar a) mit Gewalt gegen das Frauenzimmer; Zustimmung der Eltern
ändert nichts. Die Strafe ist Festung oder Gefängniß von einem bis
vier Jahren: b) mit der rapta Consens gegen den Willen derjenigen
Personen, deren Consens zur Ehe gesetzlich erforderlich ist. Die Strafe ist
hier ein halbes bis zwei Jahre Festung oder Gefängniß.
Das Landrecht erklärt sich nicht näher über die Einwirkung des raptus
daß nur ein impedimentum
auf die Ehe; doch ist wohl anzunehmen
dirimens privatum dadurch begründet wird, da das Landrecht an
anderer Stelle die wegen Zwang, Betrug oder Irrthum ungültige Ehe
durch Fortsetzung der Ehe während eines Zeitraumes von sechs Wochen
nach Aufhebung des Zwanges resp. Entdeckung des Betruges oder
Irrthums verbindlich werden läßt. Ohne Zweifel wird aber nur ein
privates Hinderniß dann begründet, wenn Entführung eines consentirenden ¬
Frauenzimmers gegen den Willen der Eltern vorliegt; denn es
wird für diesen Fall im Landrecht die Strafe ganz vom Belieben der
letzteren abhängig gemacht.
Das Strafgesetzbuch geht in §. 207—209 auf Entführung
ein und betrachtet dieselbe als ein Vergehen, wenn sie an einem
consentirenden Weibe gegen den Willen der Eltern u. s. w. begangen
wird, als ein Verbrechen, wenn mit Gewalt gegen die Entführte,
Im ersteren Falle tritt Gefängniß, im letzteren Zuchthausstrafe ein. Das
Strafverfahren erfolgt jedoch, wenn der Entführer die Entführte geheirathet
hat, nur auf Antrag. So heißt es §. 209: „Hat der Entführer die Entführte ¬
geheirathet, so kann gegen denselben nur auf Antrag derjenigen
Personen verfahren werden, welche auf die Ungültigkeitserklärung der