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der § 24 eine mit der gegnerischen Ansicht unvereinbare Be-
stimmung enthalte.
Dies Argument beruht offenbar auf keiner ausdehnenden oder
analogen Anwendung des § 24. Auch hat es nicht zur Voraussetzung,
daß durch den § 24 ein Rechtsgrundsatz habe „ausgesprochen" werden
sollen; vielmehr nur, daß derselbe, wie dies bei jedem Gesetz voraus-
gesetzt werden muß, mit keinem wahren Rechtsgrundsatze im Widerspruch
stehen werde; so daß also dem Nachweise des Widerspruchs zwischen
dem § 24 und dem eben in Frage stehenden Rechtsgrundsatz,
die Kraft eines Gegenarguments gegen den letzteren allerdings nicht
abgesprochen werden kann. — Ein Gegenargument gegen diesen Grund-
satz — von der absoluten Wahrheit des in Ableistung des Delateides
Beschworenen und von der demgemäß über den betreffenden Prozeß
hinausgehenden, durch die Prozeßentscheidung nicht konsumirten Bedeutung
dieser Eidesleistung — enthält übrigens der § 24 Tit. 16 auch insofern,
als es danach zur Anordnung dessen, was aus jenem Grundsätze schon
von selbst folgen würde, einer ausdrücklichen, überdies auf einen speziellen
Fall — auf Ableistung des Veritätseides — sich beschränkenden
Vorschrift bedurft hat. Da der Gesetzgeber diese Vorschrift im Falle
des § 24 Tit. 16 für erforderlich erachtete, kann er nicht der Ansicht
gewesen sein, daß dieselbe im Falle des § 54 Tit. 27 sich von selbst
verstehen würde. —
Ganz abgesehen aber auch von jedem Gegenargumente ist jener
fragliche Rechtsgrundsatz doch schon an sich unerweislich geblieben. Kann
aber danach der Ableistung des Delateides eine weitere Bedeutung als
die eines Faktors und bloßen Zwischengliedes für die in dem Prozeß,
in welchem die Ableistung erfolgt, zu treffende Entscheidung nicht bei-
gelegt werden, und kommt folglich, falls und soweit diese Entscheidung
außer Kraft tritt, die Wirkung der Eidesleistung von selbst in Wegfall,
so muß dieß Letztere auch von dem im Wechselprozeß über den Einwand
des Vrkl. geleisteten Delateid gelten, soweit das Wechsel-Judikat — wie
bezüglich der dem Separatum vorbehaltenen Einwendungen des vor-
maligen Wechselbeklagten durch den § 54 Tit. 27 a. a. O. geschieht —
außer Kraft gesetzt wird. —
Was die zweite der oben gedachten beiden Alternativen anlangt,
daß das Separatum als noch innerhalb des Wechselprozesses ge-
legen betrachtet werden könnte,
so lauten die diesen Punkt betreffenden Entscheidungsgründe des B.-
O.-H.-G.: