III. Buch. 8. Titel, 3. Cap.
1791. Ist von einer Arbeit, welche stückweise oder nach
einem Maaße verfertigt wird, die Rede: so kann die Prüfunund ¬
Genehmigung auch theilweise geschehen, und es wird
dafür gehalten, daß, wenn der Besteller den Arbeiter nach
dem Verhältnisse der schon fertigen Arbeit bezahlt hat
dieselbe in Ansehung aller bezahlten Theile statt gefunden habe
1792. Wenn ein nach einem im Ganzen bestimmten
Preise aufgeführtes Gebäude durch die fehlerhafte Bauart,
oder auch nur durch einen Fehler des Bodens, zu Grunde
geht: so sind während zehn Jahren der Baumeister und
Bauunternehmer dafür verantwortlich.
1793. Hat ein Baumeister oder Bauunternehmer die Aufführung =
eines Gebäudes im Bausch und Bogen nach einem
festgesetzten, und mit dem Eigenthümer des Bodens verabredeten, ¬
Plane übernommen: so kann er weder unter den
Vorwande, daß der Arbeitslohn oder der Preis der Materialien ¬
gestiegen sey, noch aus dem Grunde, weil an dem
ersten Plane Veränderungen oder Zusätze gemacht worden
eine Erhöhung des Preises verlangen, wenn nicht diese
Veränderungen oder Zusätze schriftlich genehmigt sind, und
der Preis mit dem Eigenthümer verabredet worden ist.
1794. Der Besteller kann ganz nach eigener Willkühr
von einem in Bausch und Bogen geschlossenen Contracte
wieder abgehen, wenn gleich das Werk schon angefangen ist;
doch muß er den Unternehmer für alle seine Auslagen, für
seine ganze Arbeit, und für alles, was er bey dieser Unternehmung =
hätte gewinnen können, entschädigen.
1795. Der Miethcontract über eine bestimmte Arben
erlischt durch den Tod des Arbeiters, des Baumeisters dde
des Unternehmers.
1796. Der Besteller aber ist verbunden an die Erben
gedachter Personen den Werth der schon fertigen Arbeit und
den Werth der wirklich zubereiteten Materialien, jedoch im=