Volltext : Code Napoléon

III.  Buch.  3.  Titel.  5.  Cap.
542
tritt  der  Mitschuldner,  oder  im  zweyten  Falle  den  der
Bürgen  sich  vorbehalten,  und  die  Mitschuldner  oder  Bürgen
weigern  sich,  der  neuen  Uebereinkunft  beyzutreten,  so  bleibt
die  alte  Forderung  bey  Kräften.
Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Erlasse  der  Schuld.
1283.  Die  von  dem  Gläubiger  an  den  Schuldner  freywillig =
  geschehene  Zurückgabe  des  Originals  einer  PrivatUrkunde ¬
  gilt  als  Beweis  der  Befreyung.
1283.  Die  freywillige  Zurückgabe  der  Hauptausfertigung
einer  öffentlichen  Urkunde  begründet,  wiewohl  mit  Vorbehalt ¬
  des  Gegenbeweises,  die  Vermuthung  des  Erlasses  oder
der  Bezahlung  der  Schuld.
1284.  Die  an  einen  der  Solidarschuldner  geschehene
Zurückgabe  des  Originals  einer  Privat-  oder  der  Hauptausfertigung ¬
  einer  öffentlichen  Urkunde,  hat  die  nämliche
Wirkung  zum  Vortheile  seiner  Mitschuldner.
1285.  Die  zum  Vortheile  eines  der  Solidarschuldner
durch  Vertrag  geschehene  Erlassung  oder  Befreyung  entledigt
auch  alle  übrigen,  wenn  nicht  der  Gläubiger  seine  Rechte
wider  diese  ausdrücklich  sich  vorbehielt.
In  diesem  letztern  Falle  kann  er  die  Schuld  nur  nach
Abzug  des  Antheiles  dessen,  welchem  er  sie  erlassen  hat,
einfordern.
1286.  Die  Zurückgabe  der  zum  Unterpfande  gegebenen
Sache  ist  nicht  hinreichend,  um  die  Vermuthung  des  Erlasses ¬
  der  Schuld  zu  begründen.
1287.  Die  dem  Hauptschuldner  durch  Vertrag  zugestandene =
  Erlassung  oder  Befreyung  entledigt  zugleich  die  Bürgen.
Ward  sie  dem  Bürgen  zugestanden,  so  befreyt  sie  den
Hauptschuldner  nicht.
            
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