III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
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tritt der Mitschuldner, oder im zweyten Falle den der
Bürgen sich vorbehalten, und die Mitschuldner oder Bürgen
weigern sich, der neuen Uebereinkunft beyzutreten, so bleibt
die alte Forderung bey Kräften.
Dritter Abschnitt.
Von dem Erlasse der Schuld.
1283. Die von dem Gläubiger an den Schuldner freywillig =
geschehene Zurückgabe des Originals einer PrivatUrkunde ¬
gilt als Beweis der Befreyung.
1283. Die freywillige Zurückgabe der Hauptausfertigung
einer öffentlichen Urkunde begründet, wiewohl mit Vorbehalt ¬
des Gegenbeweises, die Vermuthung des Erlasses oder
der Bezahlung der Schuld.
1284. Die an einen der Solidarschuldner geschehene
Zurückgabe des Originals einer Privat- oder der Hauptausfertigung ¬
einer öffentlichen Urkunde, hat die nämliche
Wirkung zum Vortheile seiner Mitschuldner.
1285. Die zum Vortheile eines der Solidarschuldner
durch Vertrag geschehene Erlassung oder Befreyung entledigt
auch alle übrigen, wenn nicht der Gläubiger seine Rechte
wider diese ausdrücklich sich vorbehielt.
In diesem letztern Falle kann er die Schuld nur nach
Abzug des Antheiles dessen, welchem er sie erlassen hat,
einfordern.
1286. Die Zurückgabe der zum Unterpfande gegebenen
Sache ist nicht hinreichend, um die Vermuthung des Erlasses ¬
der Schuld zu begründen.
1287. Die dem Hauptschuldner durch Vertrag zugestandene =
Erlassung oder Befreyung entledigt zugleich die Bürgen.
Ward sie dem Bürgen zugestanden, so befreyt sie den
Hauptschuldner nicht.