18 Martin, über sog. Gesamtberechtigungen und Gesamtlasten
sofort sich betheiligen; sie vollziehen damit nicht einen neuen appre-
hensiven Akt, sondern sie bethätigen einen bereits bestehenden Besitz
als neue Stellvertreter des Besitzers. Erhalten wird der Besitz durch
die Handlung Weniger, ja möglicher Weise eines Einzigen (eben so
umgekehrt passiv). Ein Verlustgrund, und zwar weder für den Besitz
noch für das Recht, würde selbst in dem gleichzeitigen Tode sämtlicher
zeitiger Glieder des Berechtigten kreises (z. B. aller dermaliger
Viehhalter) nicht enthalten sein; auch hier wird von den, in die gleiche
Rechtslage neu Einrückenden nicht Besitz oder Recht neu begründet,
sondern der unverändert bleibende Besitz der Gesamtheit ferner aus-
geübt. Die Continuität leidet nicht unter dem Wechsel der Individuen.
Die unbefugte Verhinderung auch eines Solchen, der jetzt zum ersten
Male au der Ausübung Theil nimt, ist eine Besitzes- und Rechts-
störung gegenüber der Gemeinde. Die Bedingungen des Erwerbes
oder Verlustes durch Verjährung stehen unter den, für die Verjährung
von oder wider Gemeinden geltenden Rechtsregeln u. s. w.12).
Die praktische Bedeutsamkeit unseres Grundsatzes zeigt sich aber
noch in einer andern wichtigen Beziehung, auf deren Erörterung
vorzugsweise es an diesem Orte abgesehen ist. Ich meine die
Prozeßführung. Der Standpunkt derjenigen Auffassung, welche
dergleichen Gesamtberechtigungen und Gesamtlasten ganz wie Rechts-
verhältnisse einzelner Individuen behandelt wissen, und eine Prozeß-
führung nur Seitens dieser Einzelnen als Litisconsorten zulassen
wollte, ist zwar jetzt wohl überall aufgegeben; und die (active wie
passive) Prozeßführungsbefugnis der Gemeinden wird in der
Praxis durchgängig anerkant^). Bei genauerer Betrachtung aber
findet man nicht selten diese Anerkennung in Ausdrücken dargelegt,
welche ergeben, daß man sich jene Rechte und Lasten im Grunde
dennoch als den Einzelnen zustehende und obliegende denkt, und
die Gemeinde nur als mit der Befugnis der prozessualischen
12) Vergl. hierüber Mathäi, Contr.Ler.il. 146. 147. Roth u. v. Meibom,
kurh. Priv.-R. 8- 81. S. auch Leyser med. VII. «pec. 453.
13) Schüler a. a. O. Seufsert, Archivrc. I. N. 1 und S. 151. N. 313 ff.
11.258. VI. 136. IX. 125.255.256. XI. 126. Mathiä a. a. O. S. 141 ff.