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Gegentheil oder dessen Procurator nichts erhebliches auffzubringen: -
So mögen obberürte Zeugen vnd Instrumenta
(wan sie gleich in denen Schrifften nicht benent) bisz nach
eingebrachter Duplica vnd Verlauf der Zehen Tag, so bisz
zu Publicierung der Zeugen eingesetzt, produciert werden.
Welches dan gleicher massen stat hat, wan ein Zeuge
äusser Landes oder sonst dergleichen vorfiehle, daran der
producent keine Schuld hette.
Augenscheinlich lag es sehr nahe, aus dieser strengen
Behandlung der Neuerungen in der ersten Instanz auf ein
ähnliches Verhältniss in der zweiten und dritten Instanz
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zu schliessen, wie ich denn oben selbst in mehreren Fallen
dieselbe Schlussfolgerung gezogen habe. Dieser Schluss
wurde in der That in dem königlichen Appellationsgutachten -
wegen Combinirung der königlichen Stadtrechte 32
mit der verneuerten Landesordnung vom 14. Dec. 1641 33
gemacht, welches sich über die Zulässigkeit von Neuerungen
in zweiter Instanz folgendermassen ausspricht:
„Dasz in bemeldete beede Instantien — der Appellation -
und der Leuteration — (wie solches herbevor auch
jederzeit observieret worden) keine weiteren probationes zulässig -
sein sollen: es wäre dann, dass allererst nach publicierten -
Urthel ein neues Instrument oder neue unverhoffte
Zeugen, von einer oder der anderen Part in Erfarung gebracht -
würden, argumento dessen so in vorallegierten König32) -
Die böhmischen Stadtrechte enthalten in dem Abschnitte über
die Appellation (C. 4 ff.) keine Bestimmung über unsere Rechtswohlthat
und wurden in Folge dessen in den städtischen Gerichten wohl die römischcanonischen ¬
Vorschriften darüber beobachtet, während in den Gerichten,
für welche das Verfahren der verneuerten Landesordnung galt, in Betreff
unserer Frage wohl seit jeher die Analogie der im C. XXXVIII enthaltenen
Bestimmung in Anwendung gebracht wurde. Das im Texte citirte Gesetz
hatte augenscheinlich den Zweck, diesen ungleichförmigen Rechtszustand
zu bescitigen.
33) Johann Jacob Weingarten, Codex Ferdinandeo-Leopoldino-Josephino-Carlinus, -
Prag 1720. S. 217—221. Die citirte Stelle ist im zweiten
Absatze des Appellationsgutachtens enthalten.