Inhaltsverzeichnis : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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Gegentheil  oder  dessen  Procurator  nichts  erhebliches  auffzubringen: -
  So  mögen  obberürte  Zeugen  vnd  Instrumenta
(wan  sie  gleich  in  denen  Schrifften  nicht  benent)  bisz  nach
eingebrachter  Duplica  vnd  Verlauf  der  Zehen  Tag,  so  bisz
zu  Publicierung  der  Zeugen  eingesetzt,  produciert  werden.
Welches  dan  gleicher  massen  stat  hat,  wan  ein  Zeuge
äusser  Landes  oder  sonst  dergleichen  vorfiehle,  daran  der
producent  keine  Schuld  hette.
Augenscheinlich  lag  es  sehr  nahe,  aus  dieser  strengen
Behandlung  der  Neuerungen  in  der  ersten  Instanz  auf  ein
ähnliches  Verhältniss  in  der  zweiten  und  dritten  Instanz
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zu  schliessen,  wie  ich  denn  oben  selbst  in  mehreren  Fallen
dieselbe  Schlussfolgerung  gezogen  habe.  Dieser  Schluss
wurde  in  der  That  in  dem  königlichen  Appellationsgutachten -
  wegen  Combinirung  der  königlichen  Stadtrechte  32
mit  der  verneuerten  Landesordnung  vom  14.  Dec.  1641  33
gemacht,  welches  sich  über  die  Zulässigkeit  von  Neuerungen
in  zweiter  Instanz  folgendermassen  ausspricht:
„Dasz  in  bemeldete  beede  Instantien  —  der  Appellation -
  und  der  Leuteration  —  (wie  solches  herbevor  auch
jederzeit  observieret  worden)  keine  weiteren  probationes  zulässig -
  sein  sollen:  es  wäre  dann,  dass  allererst  nach  publicierten -
  Urthel  ein  neues  Instrument  oder  neue  unverhoffte
Zeugen,  von  einer  oder  der  anderen  Part  in  Erfarung  gebracht -
  würden,  argumento  dessen  so  in  vorallegierten  König32) -
  Die  böhmischen  Stadtrechte  enthalten  in  dem  Abschnitte  über
die  Appellation  (C.  4  ff.)  keine  Bestimmung  über  unsere  Rechtswohlthat
und  wurden  in  Folge  dessen  in  den  städtischen  Gerichten  wohl  die  römischcanonischen ¬
  Vorschriften  darüber  beobachtet,  während  in  den  Gerichten,
für  welche  das  Verfahren  der  verneuerten  Landesordnung  galt,  in  Betreff
unserer  Frage  wohl  seit  jeher  die  Analogie  der  im  C.  XXXVIII  enthaltenen
Bestimmung  in  Anwendung  gebracht  wurde.  Das  im  Texte  citirte  Gesetz
hatte  augenscheinlich  den  Zweck,  diesen  ungleichförmigen  Rechtszustand
zu  bescitigen.
33)  Johann  Jacob  Weingarten,  Codex  Ferdinandeo-Leopoldino-Josephino-Carlinus, -
  Prag  1720.  S.  217—221.  Die  citirte  Stelle  ist  im  zweiten
Absatze  des  Appellationsgutachtens  enthalten.
            
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