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In diesen Aussprüchen kann man eine Konsequenz der von ihren
Autoren vertretenen grundsätzlichen Analogie von pr. und
furiosus
finden. Der wichtigste, fr. 1 pr. h. t., trägt in seinem Wortlaut
ein untrügliches Kennzeichen dieser Herkunft. Indes darf nicht verkannt ¬
werden, daß auch die thatsächliche formelle Gestaltung des Instituts ¬
in Rom für die Theorie des ipso jure cessare — wenigstens
bei der cura prodigi legitima — einen Hinterhalt schaffen mochte.
Im gemeinen Rechte aber ist nun schon lange
nur eine
Stimme darüber, daß die richterliche Thätigkeit bei der Entmündigung
des Verschwenders einen konstitutiven Effekt übt,3 bei derjenigen des
Wahnsinnigen hingegen rein deklaratorisch waltet. Aus dieser Unterscheidung ¬
ergiebt sich mit Notwendigkeit der Schluß, daß zwar die
letztere Entmündigung durch die bloße Thatsache der Genesung des
Betroffenen ein Ende finden kann, die erstere aber nur durch einen
neuen Richterspruch.
Deshalb ist der alte Streit über die Bedeutung jenes ipso jure
fürs positive Recht gegenstandslos: diese Bedeutung ist eben gleich
Null, und es haben denn auch eine feste Praxis im gemeinen Rechte,
wie die Landesrechte
stets ein neues gerichtliches Verfahren und
Urteil für die Beendigung des Entmündigungszustandes verlangt.
Demgemäß bestimmt nun auch R.Civ.P.O. § 625, daß die Entmündigung ¬
des Verschwenders, wie sie nur eintritt durch Amtsgerichtsbeschluß, ¬
so auch zur Aufhebung eines solchen Beschlusses bezw. in
dessen Verfolg eines landgerichtlichen Urteils bedürfe.
Also bewirkt z. B. die Auswanderung des Entmündigten an sich
kein Wiederaufleben seiner vollen Handlungsfähigkeit,5 wenn sie auch
einen Grund für einen amtsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß abgeben6
kann.
b) Des weiteren aber erfordert natürlich eine solche wie jede
gerichtliche Entscheidung gewisse Voraussetzungen:
1. Ihre materielle Vorbedingung besteht regelrecht in dem Wegfall ¬
der Voraussetzungen der Interdiktion. Diese werden wir später
kennen lernen. Hier ist jedoch anzumerken, daß schon nach gemeinem
Recht' und ebenso nach Civ.P.O. § 625 Einwilligung der Verwandten
zur Wiederaufhebung der Entmündigung nicht erforderlich ist.
Ausnahmsweise ist eine Wiederaufhebung auch denkbar, wenn
Zustand des Entmündigten, statt sich zu bessern, schlimmer wird:
der
sofern er nämlich dem Wahnsinn verfällt. Alsdann hat die Interdiktion ¬
der Entmündigung wegen Wahnsinns Platz zu machen.
2. Formell ist erforderlich ein auf Antrag des Verschwenders
oder seines Kurators erfolgter Aufhebungsbeschluß des zuständigen
2) Freilich war's nicht immer so: S. 67. - 3) Quellenbeweis dafür unten
— 4) Cf. Code c. 512; Östr. G.B.
S. 67; Konsequenzen ebenda und S. 69 fg.
§§ 278, 283, Preuß. G.O. I. 38 § 35 fg. u. s. f. — 5) So auch schon S. A. 38,4
opp. 18,13 Vormundschaft oben S. 45. — 6) Bekker zu Note i. — 7) S. A. 15,.