Metadaten : Steiniger, Karl F.: Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Entmündigung des Verschwenders nach gemeinem Recht

47
In  diesen  Aussprüchen  kann  man  eine  Konsequenz  der  von  ihren
Autoren  vertretenen  grundsätzlichen  Analogie  von  pr.  und
furiosus
finden.  Der  wichtigste,  fr.  1  pr.  h.  t.,  trägt  in  seinem  Wortlaut
ein  untrügliches  Kennzeichen  dieser  Herkunft.  Indes  darf  nicht  verkannt ¬
  werden,  daß  auch  die  thatsächliche  formelle  Gestaltung  des  Instituts ¬
  in  Rom  für  die  Theorie  des  ipso  jure  cessare  —  wenigstens
bei  der  cura  prodigi  legitima  —  einen  Hinterhalt  schaffen  mochte.
Im  gemeinen  Rechte  aber  ist  nun  schon  lange
nur  eine
Stimme  darüber,  daß  die  richterliche  Thätigkeit  bei  der  Entmündigung
des  Verschwenders  einen  konstitutiven  Effekt  übt,3  bei  derjenigen  des
Wahnsinnigen  hingegen  rein  deklaratorisch  waltet.  Aus  dieser  Unterscheidung ¬
  ergiebt  sich  mit  Notwendigkeit  der  Schluß,  daß  zwar  die
letztere  Entmündigung  durch  die  bloße  Thatsache  der  Genesung  des
Betroffenen  ein  Ende  finden  kann,  die  erstere  aber  nur  durch  einen
neuen  Richterspruch.
Deshalb  ist  der  alte  Streit  über  die  Bedeutung  jenes  ipso  jure
fürs  positive  Recht  gegenstandslos:  diese  Bedeutung  ist  eben  gleich
Null,  und  es  haben  denn  auch  eine  feste  Praxis  im  gemeinen  Rechte,
wie  die  Landesrechte
stets  ein  neues  gerichtliches  Verfahren  und
Urteil  für  die  Beendigung  des  Entmündigungszustandes  verlangt.
Demgemäß  bestimmt  nun  auch  R.Civ.P.O.  §  625,  daß  die  Entmündigung ¬
  des  Verschwenders,  wie  sie  nur  eintritt  durch  Amtsgerichtsbeschluß, ¬
  so  auch  zur  Aufhebung  eines  solchen  Beschlusses  bezw.  in
dessen  Verfolg  eines  landgerichtlichen  Urteils  bedürfe.
Also  bewirkt  z.  B.  die  Auswanderung  des  Entmündigten  an  sich
kein  Wiederaufleben  seiner  vollen  Handlungsfähigkeit,5  wenn  sie  auch
einen  Grund  für  einen  amtsgerichtlichen  Aufhebungsbeschluß  abgeben6
kann.
b)  Des  weiteren  aber  erfordert  natürlich  eine  solche  wie  jede
gerichtliche  Entscheidung  gewisse  Voraussetzungen:
1.  Ihre  materielle  Vorbedingung  besteht  regelrecht  in  dem  Wegfall ¬
  der  Voraussetzungen  der  Interdiktion.  Diese  werden  wir  später
kennen  lernen.  Hier  ist  jedoch  anzumerken,  daß  schon  nach  gemeinem
Recht'  und  ebenso  nach  Civ.P.O.  §  625  Einwilligung  der  Verwandten
zur  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  nicht  erforderlich  ist.
Ausnahmsweise  ist  eine  Wiederaufhebung  auch  denkbar,  wenn
Zustand  des  Entmündigten,  statt  sich  zu  bessern,  schlimmer  wird:
der
sofern  er  nämlich  dem  Wahnsinn  verfällt.  Alsdann  hat  die  Interdiktion ¬
  der  Entmündigung  wegen  Wahnsinns  Platz  zu  machen.
2.  Formell  ist  erforderlich  ein  auf  Antrag  des  Verschwenders
oder  seines  Kurators  erfolgter  Aufhebungsbeschluß  des  zuständigen
2)  Freilich  war's  nicht  immer  so:  S.  67.  -  3)  Quellenbeweis  dafür  unten
—  4)  Cf.  Code  c.  512;  Östr.  G.B.
S.  67;  Konsequenzen  ebenda  und  S.  69  fg.
§§  278,  283,  Preuß.  G.O.  I.  38  §  35  fg.  u.  s.  f.  —  5)  So  auch  schon  S.  A.  38,4
opp.  18,13  Vormundschaft  oben  S.  45.  —  6)  Bekker  zu  Note  i.  —  7)  S.  A.  15,.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer