Volltext : ¬Die Grundlehren der Cession (1)

10
Zweites  Kapitel.
men,  sofern  Tryphonin  das  Rechtsverhältniß  des  zur  utilis  hypothecaria ¬
  actio  berechtigten  Quasicessionars  als  quasi  obligatio ¬
  33)  und  das  Rescript  dasselbe  in  der  Aurede  an  den  Quasicessionar
als  pignoris  vinculum  tuum  34)  bezeichnet,  Ulpian  aber  mir  als
einem  Verpächter  aus  dem  Pfandvertrage,  den  mein  Procurator  mit
meinem  Pächter  verabredet  hat,  auf  Grund  einer  fingirten  Cession  eine
utilis  hypothecaria  actio:  quasi  inter  me  et  colonum  meum
convenisse  videatur  35),  und  demjenigen,  welcher  in  die  privilegirte ¬
  Forderung  eines  Anderen  aus  einem  Schiffsdarlehn  als  Quasicessionar ¬
  eingetreten  ist,  eine  utilis  condictio  „quasi  (ipse)  in
navem  crediderit“  36)  geben  zu  dürfen  glaubt.
Die  Anordnung  eines  Extraordinarverfahrens  konnte
sowohl  in  Folge  einer  wirklichen,  als  in  Folge  einer  fingirten  Cession
geschehen;  denn  einmal  weiset  ein  Rescript  des  Kaisers  Gordian  den
Provinzialvorsteher  an,  einem  Bürgen,  welchem  der  Gläubiger  gegen
Zahlung  seine  Schuld-  und  Pfandklage  wider  den  Hauptschuldner
wirklich  abgetreten  hat,  gegen  den  Pfandbesitzer  auch  extraordinariam
jurisdictionem  zu  gewähren  3?);  sodann  fügt  Ulpian  der  vorgängigen ¬
  Bemerkung,  daß  der  exercitor  aus  den  Verträgen  des  magister
regelmäßig  erst  in  Folge  wirklicher  Cession  Klagrechte  erhalte,  mit
Beziehung  auf  eine  fingirte  Cession  hinzu  38):
Solent  plane  Praefecti  propter  ministerium  annonae,
item  in  provinciis  Praesides  provinciarum  extra  ordinem -
  eos  juvare  ex  contractu  magistrorum.
Endlich  erwähnt  auch  Papinian,  daß  der  mit  der  reivindicatio
in  Anspruch  Genommene,  welcher  wegen  culpose  verlorenen  Besitzes
zur  litis  aestimatio  verurtheilt  worden  ist,  Cession  verlangen  könne,
daß  ihm  aber  auch  ohne  wirkliche  Cession,  als  ob  cedirt  wäre,  der  Prätor
Hülfe  gewähren  werde  (praetor  auxilium  quandoque  laturus
sit)  39).  Sollte  man  Anstand  nehmen,  die  Hülfe  des  Prätors  auf  die
Ertheilung  der  der  utilis  actio  eigenthümlichen  formula  fictitia
zu  beziehen**),  so  würde  auch  hier  nichts  anderes  übrig  bleiben,  als  den
Ausdruck  von  einer  extraordinaria  cognitio  zu  verstehen.
33)  1.  12  §.  12  D.  de  captiv.  (49.  15).  S.  §.  35.  —  —  34)  1.  9  C.  de
—
remiss.  (8.  26).  S.  §.  23.
35)  1.  21  pr.  D.  de  pign.  et  hyp.  (20.  1).
S.  §.  43.  —  Dieselbe  Fiction  findet  sich  im  deutschen  Recht.  S.  Platner  im
Arch.  f.  civ.  Pr.  Bd.  42  S.  126.  —  —  30)  l.  1  §.  11  D.  de  exercit.  act
(14.  1).  S.  §.  25.  —  —  37)  l.  14  C.  de  fidejuss.  (8.  41).  S.  §.  4.
38)  1.  1  §.  18  D.  de  exercit.  act.  (14.  1).  S.  §.  41.  —  Derselbe  Gruni
einer  extraordinaria  cognitio  findet  sich  in  1.  8  D.  quod  cum  eo,  qui  (14.5).
—  —  30)  1.  63  D.  de  reiv.  (6.  1).  S.  §.  25.  —  —  40)  cf.  l.  43  D.  de
reiv.  (6.  1)  ..  in  factum  actione  petitori  extra  ordinem  subvenitur.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer