Metadaten : Ellinger, Joseph: Handbuch des österreichischen allgemeinen Zivil-Rechtes

88.  213-916,
315
8.  815.
oder  der
Unterläßt  der  Erbe  die  ihm  bewilligte  Vorsicht  der  gerichtlichen  Ein
Unterlal
lung  der
berufung;  oder  befriediget  er  sogleich  einige  der  sich  anmeldenden  Gläubi¬e
ger,  ohne  auf  die  Rechte  der  übrigen  Rücksicht  zu  nehmen,  und  bleiben
einige  Gläubiger  aus  Unzulänglichkeit  der  Verlassenschaft  unbezahlt;  so
haftet  er  ihnen,  ungeachtet  der  bedingten  Erbserklärung,  mit  seinem  ganzen ¬
  Vermögen  in  dem  Maße,  als  sie  die  Zahlung  erhalten  haben  würden,
wenn  die  Verlassenschaft  nach  der  gesetzlichen  Ordnung  zur  Befriedigung
der  Gläubiger  verwendet  worden  wäre.
„Sogleich";  d.  i.  öhne  den  Ablauf  des  Konvokazionstermines  abzuwarten.  Die  Haftung ¬
  aus  diesem  §.  unterscheidet  sich  aber  noch  immer  wesentlich  von  der  eines  unbedingt  erbserklärten ¬
  Erben;  indem  der  Erbe  aus  ersterer  doch  nur  bis  zum  Betrage  des  Nachlaßvermögens ¬
  mit  seinem  Vermögen  in  Anspruch  genommen  werden  kann;  während
der  unbedingt  erbserklärte  Erbe  für  alle  Forderungen,  wenn  sie  auch  den  Stand  des  Verlassenschaftsvermögens ¬
  übersteigen,  im  vollen  Betrage  mit  seinem  Vermögen  zu  haften
hat.  „Nach  der  gesetzlichen  Ordnung";  deutet  auf  eine  kridamäßige  Vertheilung  des  Nachlasses. ¬
  —  Ueber  die  Einberufung  unbekannter  Erben  enthält  das  a.  b.  G.  B.  keine  Bestimmungen. ¬
  —  Die  mit  Pat.  v.  28.  Juni  1850  kundgemachte  Gerichts-Instrukzion  verfügt  daß
das  Gericht  über  den  Antrag  des  Verlassenschafts-Kurators  mittelst  öffentlichen  Ediktes  die
gesetzlichen  Erben  mit  dem  Beisatze  vorzuladen  hat  daß  sie  sich  binnen  Einem  Jahre  zu  melden ¬
  und  unter  Ausweisung  ihres  Erbrechtes  ihre  Erbserklärung  anzubringen  haben,  widrigens
die  Verlassenschaft  mit  Jenen,  die  sich  erbserklärt  haben,  verhandelt  und  ihnen  eingeantwortet
der  nicht  angetretene  Theil  der  Verlassenschaft  aber,  oder  wenn  sich  Niemand  erbserklärt  hätte,
die  ganze  Verlassenschaft  vom  Staate  als  erblos  eingezogen  würde  und  den  sich  allfällig  späten
meldenden  Erben  ihre  Erbsansprüche  nur  so  lange  vorbehalten  bleiben,  als  sie  durch  Verjährung ¬
  nicht  erloschen  wären  (§.  79).  —  Militärgerichte  haben  in  solche  Edikte  auch  den  Betrag ¬
  des  Nachlasses  aufzunehmen  (hofkr.  Vdg.  vom  6.  Okt.  1825  C.  1121,  30.  Nov.  1830
F.  1865  und  3.  Mai  1839  F.  613).  —  Der  Kurator  einer  Verlassenschaft  ist  zur  Verwallung ¬
  und  Vertretung  derselben,  insbesondere  zur  Eintreibung  der  etwa  ausständigen  Aktiven
und  Liquidiruug  der  angemeldeten  Forderungen,  dann  zur  Verfassung  der  VerlassenschaftsAusweise ¬
  ermächtiget;  allein  er  kann  als  solcher  weder  eine  Erbserklärung  überreichen, ¬
  noch  die  von  einem  Anderen  überreichte  Erbserklärung  oder  eine  letztwillige  Anordnung
bestreiten  (§.  77  des  Pat.  v.  28.  Juni  1850).  Hierdurch  scheint  es  von  dem  in  der
Parenthese  zu  dem  Hofdek.  v.  15.  Okt.  1792  (§.  601)  erwähnten  Bestreitung  srechte  des
letzten  Willens  von  Seite  des  Kurators  der  unbekannten  oder  abwesen  den  Erben
sein  Abkommen  erhalten  zu  haben.
A.  Schuller:  Ueber  die  Wirksamkeit  der  Hofdek.  v.  26.  August  1788  (J.  G.  S.  Nr.  880),  10.
Dez.  1791  (J.  G.  S.  Nr.  226)  rc.  (Zeitschrift  für  österr.  Rechtsgelehrsamkeit  rc.  J.  1838
2.  B.  S.  82).  —  Meine  Abhandlung:  Ob  die  Erekuzionsgesuche  der  Verlassenschaftsgläubiger ¬
  auf  den  Nachlaß  auch  dann  aufrecht  zu  verbescheiden  sind,  wenn  der  Erbe  um  Ausfertigung ¬
  der  Konvokazionsedikte  einschritt  und  sohin  eine  Konvokazionstagsatzung  angeordnet
wurde?  (Zeitschrift  für  österr.  Rechtsgelehrsamkeit  rc.  J.  1841  1.  B.  S.  187).  -  I.  Wessely; ¬
  Rechtsfall  über  die  Wirkung  der  Gläubigervorrufung  bei  Verlassenschaften  (Themis
n.  Folge  1.  Heft  S.  39).  —  W.  Wessely:  Beitrag  zur  Lehre  von  Einberufung  der  Verlassenschaftsgläubiger ¬
  (Zeitschrift  für  österr.  Rechtsgelehrsamkeit  rc.  J.  1812  1.  B.  S.  47).
§.  816.
c)  Aus
Hat  der  Erblasser  einen  Vollzieher  (Executor)  seines  letzten  Willens  mn
über  die
ernannt;  so  hängt  es  von  dessen  Willkühr  ab,  dieses  Geschäft  auf  sich  zugrfallung
d.  letztet
nehmen.  Hat  er  es  übernommen;  so  ist  er  schuldig,  entweder  als  ein  willens,
            
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