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8. 815.
oder der
Unterläßt der Erbe die ihm bewilligte Vorsicht der gerichtlichen Ein
Unterlal
lung der
berufung; oder befriediget er sogleich einige der sich anmeldenden Gläubi¬e
ger, ohne auf die Rechte der übrigen Rücksicht zu nehmen, und bleiben
einige Gläubiger aus Unzulänglichkeit der Verlassenschaft unbezahlt; so
haftet er ihnen, ungeachtet der bedingten Erbserklärung, mit seinem ganzen ¬
Vermögen in dem Maße, als sie die Zahlung erhalten haben würden,
wenn die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung
der Gläubiger verwendet worden wäre.
„Sogleich"; d. i. öhne den Ablauf des Konvokazionstermines abzuwarten. Die Haftung ¬
aus diesem §. unterscheidet sich aber noch immer wesentlich von der eines unbedingt erbserklärten ¬
Erben; indem der Erbe aus ersterer doch nur bis zum Betrage des Nachlaßvermögens ¬
mit seinem Vermögen in Anspruch genommen werden kann; während
der unbedingt erbserklärte Erbe für alle Forderungen, wenn sie auch den Stand des Verlassenschaftsvermögens ¬
übersteigen, im vollen Betrage mit seinem Vermögen zu haften
hat. „Nach der gesetzlichen Ordnung"; deutet auf eine kridamäßige Vertheilung des Nachlasses. ¬
— Ueber die Einberufung unbekannter Erben enthält das a. b. G. B. keine Bestimmungen. ¬
— Die mit Pat. v. 28. Juni 1850 kundgemachte Gerichts-Instrukzion verfügt daß
das Gericht über den Antrag des Verlassenschafts-Kurators mittelst öffentlichen Ediktes die
gesetzlichen Erben mit dem Beisatze vorzuladen hat daß sie sich binnen Einem Jahre zu melden ¬
und unter Ausweisung ihres Erbrechtes ihre Erbserklärung anzubringen haben, widrigens
die Verlassenschaft mit Jenen, die sich erbserklärt haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet
der nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte,
die ganze Verlassenschaft vom Staate als erblos eingezogen würde und den sich allfällig späten
meldenden Erben ihre Erbsansprüche nur so lange vorbehalten bleiben, als sie durch Verjährung ¬
nicht erloschen wären (§. 79). — Militärgerichte haben in solche Edikte auch den Betrag ¬
des Nachlasses aufzunehmen (hofkr. Vdg. vom 6. Okt. 1825 C. 1121, 30. Nov. 1830
F. 1865 und 3. Mai 1839 F. 613). — Der Kurator einer Verlassenschaft ist zur Verwallung ¬
und Vertretung derselben, insbesondere zur Eintreibung der etwa ausständigen Aktiven
und Liquidiruug der angemeldeten Forderungen, dann zur Verfassung der VerlassenschaftsAusweise ¬
ermächtiget; allein er kann als solcher weder eine Erbserklärung überreichen, ¬
noch die von einem Anderen überreichte Erbserklärung oder eine letztwillige Anordnung
bestreiten (§. 77 des Pat. v. 28. Juni 1850). Hierdurch scheint es von dem in der
Parenthese zu dem Hofdek. v. 15. Okt. 1792 (§. 601) erwähnten Bestreitung srechte des
letzten Willens von Seite des Kurators der unbekannten oder abwesen den Erben
sein Abkommen erhalten zu haben.
A. Schuller: Ueber die Wirksamkeit der Hofdek. v. 26. August 1788 (J. G. S. Nr. 880), 10.
Dez. 1791 (J. G. S. Nr. 226) rc. (Zeitschrift für österr. Rechtsgelehrsamkeit rc. J. 1838
2. B. S. 82). — Meine Abhandlung: Ob die Erekuzionsgesuche der Verlassenschaftsgläubiger ¬
auf den Nachlaß auch dann aufrecht zu verbescheiden sind, wenn der Erbe um Ausfertigung ¬
der Konvokazionsedikte einschritt und sohin eine Konvokazionstagsatzung angeordnet
wurde? (Zeitschrift für österr. Rechtsgelehrsamkeit rc. J. 1841 1. B. S. 187). - I. Wessely; ¬
Rechtsfall über die Wirkung der Gläubigervorrufung bei Verlassenschaften (Themis
n. Folge 1. Heft S. 39). — W. Wessely: Beitrag zur Lehre von Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger ¬
(Zeitschrift für österr. Rechtsgelehrsamkeit rc. J. 1812 1. B. S. 47).
§. 816.
c) Aus
Hat der Erblasser einen Vollzieher (Executor) seines letzten Willens mn
über die
ernannt; so hängt es von dessen Willkühr ab, dieses Geschäft auf sich zugrfallung
d. letztet
nehmen. Hat er es übernommen; so ist er schuldig, entweder als ein willens,