Volltext : Christoph, Franz: ¬Die ländlichen Gemeingüter (Allmenden) in Preussen

95
Eine  der  dringendsten  Forderungen,  die  sich  bei  Betrachtung
der  Allmendverhältnisse  ergaben,  war  die  Regelung  der  Verfassung
der  Allmendkorporationen  nach  ihnen  und  ihrer  Vertretung  nach
außen.
Wie  schon  p.  46  erwähnt,  hat  das  Gesetz  betreffend  die  Verfassung ¬
  der  Realgemeinden  in  der  Provinz  Hannover  vom  5.  Juni  1888
versucht,  diesem  Bedürfnisse,  wenigstens  für  einen  kleinen  Teil  des
Staates,  Rechnung  zu  tragen.  Die  Realgemeinden  haben  hierdurch
die  Möglichkeit,  sich  eine  geordnete  Verfassung  zu  geben  und  die
Rechte  einer  juristischen  Person  zu  erwerben.  Leider  ist  der  Erfolg
dieser  von  der  Regierung  so  gut  gemeinten  und  durchdachten  Maßnahme ¬
  ein  äußerst  geringer  gewesen  und  wird  es  allem  Anschein
nach  auch  fürs  erste  bleiben.
Die  Gründe  hierfür  liegen  kaum  in  dem  Gesetze  selbst,  das
klar  gefaßt  ist  und  auch  ein  hinreichendes  Formular  für  die  Aufstellung ¬
  des  Statuts  enthält.  Eine  Feststellung  der  in  Betracht
kommenden  Objekte,  Klarlegung  strittiger  Punkte,  sowie  die  wenigen
und  ungenauen  Unterlagen  über  den  Besitz  der  Realgemeinden  erschweren ¬
  die  Regelung  erheblich.  Es  kommt  hinzu,  daß  den  Gemeinden ¬
  selber  die  Initiative  zur  Durchführung  des  Verfahrens  in
erster  Linie  überlassen  ist’),  was  ihnen,  da  sie  das  Gesetz  und  die
einzuschlagenden  Wege  vielfach  nicht  kennen  und  den  Erfolg  nicht
zu  beurteilen  wissen,  nicht  so  leicht  werden  dürfte.  Persönliche  Vorteile ¬
  bedingen  außerdem  öfters  ein  Festhalten  an  alten  Zuständen,  da
eigennützige  Pläne  bei  einer  ungeordneten  Verwaltung  leichter  durchzusetzen ¬
  sind,  als  bei  fester  Normierung  der  Nutzungsbestimmungen.
Häufig  mangelt  es  den  betreffenden  Verwaltungsbehörden  an
dem  nötigen  Verständnis  und  der  Zeit  für  die  Ausführung  dieser
Aufgaben.  Daneben  hat  man  hier  kaum  Persönlichkeiten,  die  sowohl ¬
  Vorschläge  für  Meliorationen  der  Grundstücke  machen,  als  auch
neue  zweckentsprechende  Kulturen  anlegen,  Maßnahmen  für  Erweiterung ¬
  der  Anlagen  treffen  und  sich  von  einer  genügenden,
sinngemäßen  Unterhaltung  der  Realgemeinden  überzeugen  könnten.
Bedauerlich  ist,  daß  über  das  Vermögen  der  auf  solche  Weise  gegründeten, ¬
  rechtsfähigen  Körperschaften  keine  genügende  Kultursondern ¬
  nur  eine  Verwaltungsaufsicht  ausgeübt  wird,  und  nach  de
1)  §  3  des  Gesetzes  bestimmt:
Die  Regelung  der  Verfassung  einer  Realgemeinde  erfolgt  durch  Statut  entweder  auf
Antrag  eines  oder  mehrerer  Mitglieder  derselben  oder  im  öffentlichen  Interesse  auf  Veranlassung -
  des  Landrats  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  von  Amts  wegen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer