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Eine der dringendsten Forderungen, die sich bei Betrachtung
der Allmendverhältnisse ergaben, war die Regelung der Verfassung
der Allmendkorporationen nach ihnen und ihrer Vertretung nach
außen.
Wie schon p. 46 erwähnt, hat das Gesetz betreffend die Verfassung ¬
der Realgemeinden in der Provinz Hannover vom 5. Juni 1888
versucht, diesem Bedürfnisse, wenigstens für einen kleinen Teil des
Staates, Rechnung zu tragen. Die Realgemeinden haben hierdurch
die Möglichkeit, sich eine geordnete Verfassung zu geben und die
Rechte einer juristischen Person zu erwerben. Leider ist der Erfolg
dieser von der Regierung so gut gemeinten und durchdachten Maßnahme ¬
ein äußerst geringer gewesen und wird es allem Anschein
nach auch fürs erste bleiben.
Die Gründe hierfür liegen kaum in dem Gesetze selbst, das
klar gefaßt ist und auch ein hinreichendes Formular für die Aufstellung ¬
des Statuts enthält. Eine Feststellung der in Betracht
kommenden Objekte, Klarlegung strittiger Punkte, sowie die wenigen
und ungenauen Unterlagen über den Besitz der Realgemeinden erschweren ¬
die Regelung erheblich. Es kommt hinzu, daß den Gemeinden ¬
selber die Initiative zur Durchführung des Verfahrens in
erster Linie überlassen ist’), was ihnen, da sie das Gesetz und die
einzuschlagenden Wege vielfach nicht kennen und den Erfolg nicht
zu beurteilen wissen, nicht so leicht werden dürfte. Persönliche Vorteile ¬
bedingen außerdem öfters ein Festhalten an alten Zuständen, da
eigennützige Pläne bei einer ungeordneten Verwaltung leichter durchzusetzen ¬
sind, als bei fester Normierung der Nutzungsbestimmungen.
Häufig mangelt es den betreffenden Verwaltungsbehörden an
dem nötigen Verständnis und der Zeit für die Ausführung dieser
Aufgaben. Daneben hat man hier kaum Persönlichkeiten, die sowohl ¬
Vorschläge für Meliorationen der Grundstücke machen, als auch
neue zweckentsprechende Kulturen anlegen, Maßnahmen für Erweiterung ¬
der Anlagen treffen und sich von einer genügenden,
sinngemäßen Unterhaltung der Realgemeinden überzeugen könnten.
Bedauerlich ist, daß über das Vermögen der auf solche Weise gegründeten, ¬
rechtsfähigen Körperschaften keine genügende Kultursondern ¬
nur eine Verwaltungsaufsicht ausgeübt wird, und nach de
1) § 3 des Gesetzes bestimmt:
Die Regelung der Verfassung einer Realgemeinde erfolgt durch Statut entweder auf
Antrag eines oder mehrerer Mitglieder derselben oder im öffentlichen Interesse auf Veranlassung -
des Landrats unter Zustimmung des Kreisausschusses von Amts wegen.