Objekt : Conrad, Herbert: ¬Die Pfändungsbeschränkungen zum Schutze des schwachen Schuldners

VIII
Spezial=Literatur.
Drache  in  der  Zeitschrift  für  deutschen  Civilprozeß  B.  3  S.  314—328
„Mehrere  Zweifel  über  §  781  C.P.O."  (1881);
Mugdan  daselbst  B.  5  S.  262—274  „Ueber  das  Verfahren  bei
Abnahme  des  Offenbarungseides"  (1882)
Krech  in  Rassow  und  Küntzel's  Beiträgen  zur  Erläuterung  des  deutschen
Rechts  B.  26  S.  218—283  „Der  Offenbarungseid  im  Zwangsvollstreckungsverfahren" ¬
  (1882);
Mugdan  daselbst  B.  26  S.  274—283  „Sind  die  Bestimmungen  der
§  780—782  C.P.O.  auch  für  die  Abnahme  des  civilrechtlich  gebotenen ¬
  Offenbarungseides  maßgebend?"  (1882)
Grisebach  im  Magazin  für  das  deutsche  Recht  der  Gegenwart  B.  2
S.  233—245  „Ueber  die  prozessualische  Stellung  des  civilrechtlich
gebotenen  Offenbarungseides  nach  der  R.C.P.O.  (1882):
Bunsen  in  der  Mecklenburgischen  Zeitschrift  für  Rechtspflege  und  Rechtswissenschaft ¬
  B.  2  S.  321—327  „Zur  Lehre  von  der  Zwangsvollstreckung ¬
  unter  besonderer  Berücksichtigung  des  gemeinen  und
Mecklenburg=Schwerinschen  Privatrechts“  (1882).
Nicht=reichsrechtliche  Spezial-Literatur  aus  der  Zeit
seit  1857.
Heerwart  in  den  Blättern  für  Rechtspflege  in  Thüringen  und  Anhalt
B.  1  S.  160  ff.  „Beitrag  zur  Lehre  von  der  eidlichen  Spezifikation" ¬
  (1857);
Strippelmann  „Der  Gerichtseid“  B.  3  S.  348—398  u.  S.  557—561
(Kassel,  Fischer,  1857)
Chop  im  Archiv  für  die  civilistische  Praxis  B.  40  S.  178—206  „Ueber
den  Manifestationseid  in  der  Exekutionsinstanz"  (1857);
Walther  „Genetische  Entwickelung  der  Lehre  vom  sogenannten  Manifestationseide" ¬
  (Marburg,  Elwert,  1859);
Renaud  im  Archiv  für  praktische  Rechtswissenschaft  B.  8  S.  110  ff.  (1860).
Wach  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  B.  7  S.  439  ff.  (1870).
Gallinger  „Der  Offenbarungseid  des  Schuldners  im  Exekutions-  und
Konkursverfahren  nach  seiner  geschichtlichen  Entwickelung  im  römischen ¬
  und  deutschen  Recht"  (München,  Ackermann,  1884).
Aeltere  Spezial=Literatur  s.  besonders  bei  Walther  a.  a.  O.
S.  21—148.
Die  nicht=reichsrechtliche  Spezial=Literatur  ist  übrigens  sämmtlich
entweder,  wie  z.  B.  auch  Gallinger's  Buch,  nur  als  rechtsgeschichtliche
gewollt  oder  doch  seit  1.  Oktober  1879  im  Wesentlichen  rechtsgeschichtlich
geworden.
            
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