Metadaten : Christiansen, Boje Karl Sophus: Zur Lehre von der naturalis obligatio und condictio indebiti

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ueber  die  gemeinsame  Bezeichnung  aller  dieser  Verhältnisse
als  naturales  obligationes.
§  34.
Es  ergiebt  sich  schon  aus  den  vorhergehenden  allgemeinen
Andeutungen  über  das  Wesen  der  natur.  obl.,  in  welchem
Sinne  hier  der  vieldeutige  Ausdruck  „naturalis"  zu  nehmen
sey.  Man  darf  nicht,  wie  es  meistens  unter  Berufung  auf
L.  84  §  1  D.  de  reg.  jur.
„is  natura  debet,  quem  jure  gentium  dare  oportet.
cujus  fidem  secuti  sumus“
geschieht,  die  naturalis  obligatioüberhaupt  dem  jus  gentium -
  zuschreiben.  Der  Gegensatz  von  civilis  und  naturalis  beruht ¬
  allerdings  häufig  auf  den  römischen  Begriffen  von  jus
gentium  und  jus  civile;  so  z.  B.  bei  der  Unterscheidung  der
civilen  und  naturalen  Erwerbsarten  des  Eigenthums,
L.  1  pr.  D.  de  acquir.  rer.  domin.
In  dieser  Bedeutung  werden  auch  einzelne,  im  römischen  Recht
als  klagbar  anerkannte  Obligationen:  naturales  obl.  genannt,
und  dem  jus  gentium  zugeschrieben;  so  die  aus  einem  formlosen ¬
  Vertrag  entstehenden,
L.  7  pr.  D.  de  pact.
„Juris  gentium  conyentiones  quaedam  actiones  pariunt.
quaedam  exceptiones.
z.  B.  Kauf  und  Miethe,
L.  5  D.  de  justit.  et  j.
„Ex  hoc  jure  gentium  —  emtiones  venditiones.
locationes  conductiones,  obligationes  institutae.
exceptis  quibusdam,  quae  jure  civili  introductae  sunt.
ferner  die  obligatio  ad  restituendum,  wo  sich  etwas  sine  causa
im  Vermögen  Jemandes  befindet.
L.  5  pr.  D.  de  auctorit.  tut.
„naturaliter  tamen  obligabitur,  in  quantum  locupletior ¬
  factus  est;  nam  in  pupillum  non  tantum
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