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organisirten Notaren im Jahre 1850 das Recht eingeräumtworden ¬
war, Notariatsacte zu errichten und Erklärungen auf
Privaturkunden zu legalisiren, führten in den Jahren 1855 und
1859 zur Entstehung eines österreichischen Mandatsprocesses,
welcher schon im Jahre 1850 auf Grund von Wechseln eingeführt ¬
worden war.
Kann man aber sicher behaupten, daß die Gerichte heute
ihrer Aufgabe nicht mehr gewachsen sein würden, wenn die
alten Vorschriften aufrechterhalten geblieben wären, welche den
Hypothekargläubiger stets auf die Nothwendigkeit verwiesen, gegen
den Hypothekarschuldner den Weg eines langwierigen schriftlichen
oder mündlichen Processes zu betreten, — so werden wir auch
ebenso zutreffend schließen müssen, daß eine Ausdehnung des
Urkundenwesens, über seine heutigen engen Grenzen am besten
noch die Einführung einer mündlichen Procedur einleiten und
ermöglichen würde, indem eben das von den Notaren formalisirte
Recht einer neuerlichen Feststellung durch den Richter nicht mehr
bedürfte.
Daß es im Zuge der Zeit gelegen ist, wichtige Rechtsgeschäfte ¬
schriftlich abzuschließen, ist eine anerkannte Thatsache
und daß die Notariatsurkunde nur dazu dienen würde, den Verkehr ¬
zu sichern, den Verlust der Originalien zu verhindern, die
Processe nicht nur vielfach zu vermeiden, sondern auch in vielen
Fällen weitaus einfacher zu gestalten, kann wohl von Niemandem ¬
geleugnet werden.
Was Präventivformen zu bewirken vermögen, das beweist
die einfache Hinweisung auf die österreichische Abhandlungspflege, ¬
welche den wahren Erben in den meisten Fällen in
kurzer Zeit aufsucht und findet, das Verhältniß zwischen
ihm und etwaigen Miterben sehr schnell klarstellt, welches Erbschaftsprocesse ¬
in Oesterreich zu den seltensten Erscheinungen
macht und schließlich bewirkt, daß die Vermögens-Devolutionen
und die Universal=Successionen mit großer Leichtigkeit und auf
vollkommen zuverlässige, öffentlich beglaubigte Art jetzt schon
Jahrhunderte zurück in Oesterreich verfolgt werden können.
Wenn nun solenne Formvorschriften über den Erwerb
von Todeswegen in Oesterreich das Rechtsleben so sehr einfach
gestalten, während andere Länder und Rechtsgebiete eben aus
dem Erbrechte die Quelle der größten und verwickeltsten Rechtsstreite ¬
empfangen, so ist es wohl eine zwingende Analogie, daß
ähnliche Präventivmaßregeln über die Rechtsgeschäfte unter
Lebenden, daß namentlich eine Verpflichtung der Parteien zur
authentischen Abfassung ihrer wechselseitigen Willenserklärungen bei
wichtigen Rechtsgeschäften recht wesentlich dazu beitragen müßte,
die Rechtssicherheit zu fördern, die Zahl der Processe zu ver¬