Volltext : Chorinsky, Carl: ¬Der österreichische Executiv-Prozeß

2.  K.
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organisirten  Notaren  im  Jahre  1850  das  Recht  eingeräumtworden ¬
  war,  Notariatsacte  zu  errichten  und  Erklärungen  auf
Privaturkunden  zu  legalisiren,  führten  in  den  Jahren  1855  und
1859  zur  Entstehung  eines  österreichischen  Mandatsprocesses,
welcher  schon  im  Jahre  1850  auf  Grund  von  Wechseln  eingeführt ¬
  worden  war.
Kann  man  aber  sicher  behaupten,  daß  die  Gerichte  heute
ihrer  Aufgabe  nicht  mehr  gewachsen  sein  würden,  wenn  die
alten  Vorschriften  aufrechterhalten  geblieben  wären,  welche  den
Hypothekargläubiger  stets  auf  die  Nothwendigkeit  verwiesen,  gegen
den  Hypothekarschuldner  den  Weg  eines  langwierigen  schriftlichen
oder  mündlichen  Processes  zu  betreten,  —  so  werden  wir  auch
ebenso  zutreffend  schließen  müssen,  daß  eine  Ausdehnung  des
Urkundenwesens,  über  seine  heutigen  engen  Grenzen  am  besten
noch  die  Einführung  einer  mündlichen  Procedur  einleiten  und
ermöglichen  würde,  indem  eben  das  von  den  Notaren  formalisirte
Recht  einer  neuerlichen  Feststellung  durch  den  Richter  nicht  mehr
bedürfte.
Daß  es  im  Zuge  der  Zeit  gelegen  ist,  wichtige  Rechtsgeschäfte ¬
  schriftlich  abzuschließen,  ist  eine  anerkannte  Thatsache
und  daß  die  Notariatsurkunde  nur  dazu  dienen  würde,  den  Verkehr ¬
  zu  sichern,  den  Verlust  der  Originalien  zu  verhindern,  die
Processe  nicht  nur  vielfach  zu  vermeiden,  sondern  auch  in  vielen
Fällen  weitaus  einfacher  zu  gestalten,  kann  wohl  von  Niemandem ¬
  geleugnet  werden.
Was  Präventivformen  zu  bewirken  vermögen,  das  beweist
die  einfache  Hinweisung  auf  die  österreichische  Abhandlungspflege, ¬
  welche  den  wahren  Erben  in  den  meisten  Fällen  in
kurzer  Zeit  aufsucht  und  findet,  das  Verhältniß  zwischen
ihm  und  etwaigen  Miterben  sehr  schnell  klarstellt,  welches  Erbschaftsprocesse ¬
  in  Oesterreich  zu  den  seltensten  Erscheinungen
macht  und  schließlich  bewirkt,  daß  die  Vermögens-Devolutionen
und  die  Universal=Successionen  mit  großer  Leichtigkeit  und  auf
vollkommen  zuverlässige,  öffentlich  beglaubigte  Art  jetzt  schon
Jahrhunderte  zurück  in  Oesterreich  verfolgt  werden  können.
Wenn  nun  solenne  Formvorschriften  über  den  Erwerb
von  Todeswegen  in  Oesterreich  das  Rechtsleben  so  sehr  einfach
gestalten,  während  andere  Länder  und  Rechtsgebiete  eben  aus
dem  Erbrechte  die  Quelle  der  größten  und  verwickeltsten  Rechtsstreite ¬
  empfangen,  so  ist  es  wohl  eine  zwingende  Analogie,  daß
ähnliche  Präventivmaßregeln  über  die  Rechtsgeschäfte  unter
Lebenden,  daß  namentlich  eine  Verpflichtung  der  Parteien  zur
authentischen  Abfassung  ihrer  wechselseitigen  Willenserklärungen  bei
wichtigen  Rechtsgeschäften  recht  wesentlich  dazu  beitragen  müßte,
die  Rechtssicherheit  zu  fördern,  die  Zahl  der  Processe  zu  ver¬
            
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