Full text: Chiari, Joseph: Handbuch des österreichischen Notariates

Vorwort zur ersten Auflage. 
Mit dem Beginne der Wirksamkeit der mit dem kaiserlichen 
Patente vom 29. September 1850, R. G. B. CXXVIII. Nr. 336 für 
die Kronländer Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steier 
mark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska und Istrien, die Stadt Triest 
mit ihrem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober 
und Nieder=Schlesien — erlassenen Notariatsordnung tritt in unserem 
Rechtsleben eine neue Epoche ein. 
Das Notariat war, wie sich der Herr Justizminister in seinem 
Vortrage vom 27. August 1850 ausspricht, der nothwendige Schluß 
stein unserer neuen Gerichts=Organisation. Die Gründe, welche zunächst 
die Einführung des Notariates in Oesterreich herbeiführten, sind nach 
dem Justizministerial=Vortrage vom 30. April 1850 einerseits die mit 
Zunehmen der Cultur steigende Nothwendigkeit: die Parteien bei 
dem 
dem Abschlusse der Rechtsgeschäfte durch zu beobachtende Förmlichkeiten 
auf die Wichtigkeit derselben aufmerksam zu machen, den Beweis des 
Abschlusses und der Bestimmungen zu sichern, und sowohl die Einhal 
tung der gesetzlichen Erfordernisse, als die Wahrung des Interesses der 
Parteien zu erleichtern, anderseits das durch die neue Justizorganisation
	        
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