Vorwort zur ersten Auflage.
Mit dem Beginne der Wirksamkeit der mit dem kaiserlichen
Patente vom 29. September 1850, R. G. B. CXXVIII. Nr. 336 für
die Kronländer Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steier
mark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska und Istrien, die Stadt Triest
mit ihrem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober
und Nieder=Schlesien — erlassenen Notariatsordnung tritt in unserem
Rechtsleben eine neue Epoche ein.
Das Notariat war, wie sich der Herr Justizminister in seinem
Vortrage vom 27. August 1850 ausspricht, der nothwendige Schluß
stein unserer neuen Gerichts=Organisation. Die Gründe, welche zunächst
die Einführung des Notariates in Oesterreich herbeiführten, sind nach
dem Justizministerial=Vortrage vom 30. April 1850 einerseits die mit
Zunehmen der Cultur steigende Nothwendigkeit: die Parteien bei
dem
dem Abschlusse der Rechtsgeschäfte durch zu beobachtende Förmlichkeiten
auf die Wichtigkeit derselben aufmerksam zu machen, den Beweis des
Abschlusses und der Bestimmungen zu sichern, und sowohl die Einhal
tung der gesetzlichen Erfordernisse, als die Wahrung des Interesses der
Parteien zu erleichtern, anderseits das durch die neue Justizorganisation