Volltext : Chiari, Joseph: Handbuch des österreichischen Notariates

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setzung  desselben  jeden  Fall  einer  neuen  Curatel,  Vormundschaft  oder  Verlängerung ¬
  der  väterlichen  Gewalt  mittheilen.
§.  102.  Innerhalb  der  ersten  zehn  Tage  eines  jeden  Vierteljahres  nach
dem  Solarjahre  gerechnet,  überreicht  der  Notar  beim  bezüglichen  Archive  eine  genaue ¬
  von  ihm  beglaubigte  Abschrift  des  Repertoriums  oder  die  Fehlanzeige,  und
wenn  das  Repertorium  vollgeschrieben  ist,  dieses  selbst.
Der  Archivs=Vorstand  hat  es  zu  prüfen,  bei  bemerkten  Mängeln  die  geeigneten ¬
  Anträge  an  die  Notariatskammer  zu  stellen  und  für  die  schleunigste  Zurückstellung ¬
  des  Original=Repertoriums  zu  sorgen.
§.  103.  Der  Notar  muß  sein  Siegel  unter  besonderer  Sperre  verwahren.
Im  Falle  des  Verlustes  muß  er  sogleich  die  Anzeige  an  die  Notariatskammer
machen,  welche  ihm  durch  den  Archivs=Vorstand  ein  anderes,  von  dem  verlornen
unterscheidbares  Siegel  auf  seine  Kosten  anfertigen  läßt.
Wird  jenes  wieder  gefunden,  so  darf  er  sich  desselben  nicht  bedienen,  sondern
muß  es  an  das  Archiv  abliefern.
§.  104.  Das  Siegel  muß,  wenn  die  Amtswirksamkeit  eines  Notars  aufgehört ¬
  hat,  sogleich  an  das  Notariatsarchiv  eingeliefert  werden,  worauf  es  der
Vorstand  durch  einen  Einschnitt,  der  das  Erkennen  nicht  hindert,  unbrauchbar
machen  läßt.
§.  105.  Wird  ein  Notar  übersetzt,  so  muß  sein  altes  Siegel  eingeliefert
und  ein  neues  ausgefertigt  werden.
§.  106.  Die  Nichtbeachtung  der  in  diesem  Hauptstücke  gegebenen  Vorschriften ¬
  ist  in  den  Fällen,  in  welchen  nicht  etwas  anderes  vorgeschrieben  ist,  durch
Ordnungsstrafen,  nach  Umständen  durch  Disciplinargeldstrafen  zu  ahnden.
Zwölftes  Hauptstück.
Notariats-Gebühren.
§.  107.  Die  Notare  beziehen  für  ihre  Amtshandlungen  die  Gebühren
dem  beigesetzten  Tarife.
nad
Sie  verfallen  durch  Ueberschreitung  des  Tarifes  in  eine  Geldstrafe,  welche
das  Doppelte  der  Uebergebühr  beträgt.
Außerdem  müssen  sie  die  bezogene  Uebergebühr  an  die  Parteien  zurückstellen. ¬

§.  108.  Verträge  über  ein  höheres  Maß  der  Gebühren  sind  ungiltig  und
werden  mit  Suspension  des  Notars  bestraft.
Der  Notar  kann  zwar,  wenn  ein  einzelnes  Geschäft  eine  ungewöhnlich  geringe ¬
  Mühe  und  Zeit  erforderte,  oder  aus  besonderer  Rücksicht  für  eine  Partei
sich  mit  einem  geringeren  Betrage  begnügen,  selbst  auf  seine  Gebühren  gänzlich
verzichten,  aber  er  darf  bei  Geldstrafe  auch  über  eine  mindere  Gebührenrechnung
kein  vorläufiges  Uebereinkommen  schließen.
            
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