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setzung desselben jeden Fall einer neuen Curatel, Vormundschaft oder Verlängerung ¬
der väterlichen Gewalt mittheilen.
§. 102. Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Vierteljahres nach
dem Solarjahre gerechnet, überreicht der Notar beim bezüglichen Archive eine genaue ¬
von ihm beglaubigte Abschrift des Repertoriums oder die Fehlanzeige, und
wenn das Repertorium vollgeschrieben ist, dieses selbst.
Der Archivs=Vorstand hat es zu prüfen, bei bemerkten Mängeln die geeigneten ¬
Anträge an die Notariatskammer zu stellen und für die schleunigste Zurückstellung ¬
des Original=Repertoriums zu sorgen.
§. 103. Der Notar muß sein Siegel unter besonderer Sperre verwahren.
Im Falle des Verlustes muß er sogleich die Anzeige an die Notariatskammer
machen, welche ihm durch den Archivs=Vorstand ein anderes, von dem verlornen
unterscheidbares Siegel auf seine Kosten anfertigen läßt.
Wird jenes wieder gefunden, so darf er sich desselben nicht bedienen, sondern
muß es an das Archiv abliefern.
§. 104. Das Siegel muß, wenn die Amtswirksamkeit eines Notars aufgehört ¬
hat, sogleich an das Notariatsarchiv eingeliefert werden, worauf es der
Vorstand durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar
machen läßt.
§. 105. Wird ein Notar übersetzt, so muß sein altes Siegel eingeliefert
und ein neues ausgefertigt werden.
§. 106. Die Nichtbeachtung der in diesem Hauptstücke gegebenen Vorschriften ¬
ist in den Fällen, in welchen nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, durch
Ordnungsstrafen, nach Umständen durch Disciplinargeldstrafen zu ahnden.
Zwölftes Hauptstück.
Notariats-Gebühren.
§. 107. Die Notare beziehen für ihre Amtshandlungen die Gebühren
dem beigesetzten Tarife.
nad
Sie verfallen durch Ueberschreitung des Tarifes in eine Geldstrafe, welche
das Doppelte der Uebergebühr beträgt.
Außerdem müssen sie die bezogene Uebergebühr an die Parteien zurückstellen. ¬
§. 108. Verträge über ein höheres Maß der Gebühren sind ungiltig und
werden mit Suspension des Notars bestraft.
Der Notar kann zwar, wenn ein einzelnes Geschäft eine ungewöhnlich geringe ¬
Mühe und Zeit erforderte, oder aus besonderer Rücksicht für eine Partei
sich mit einem geringeren Betrage begnügen, selbst auf seine Gebühren gänzlich
verzichten, aber er darf bei Geldstrafe auch über eine mindere Gebührenrechnung
kein vorläufiges Uebereinkommen schließen.